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Sachverhalt/Begründung: Gemäß § 22 Eigenbetriebsgesetz ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang und dem Lagebericht besteht. Der Jahresabschluss ist nach § 27 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz von einem Wirtschaftsprüfer nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen.
Die Zuständigkeit für die Bestellung des Prüfers liegt gemäß § 5 Nr. 13 des Eigenbetriebsgesetzes bei der Stadtverordnetenversammlung. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 7 des Eigenbetriebsgesetzes hat die Betriebskommission einen Vorschlag für den Prüfer zu unterbreiten.
Der Leiter des städtischen Rechnungsprüfungsamtes wird die Firma GBZ Treuhand Hessen AG, Kassel, mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2012 der Stadt beauftragen.
Aus diesem Grund empfiehlt die Betriebsleitung, ebenfalls die Wirtschaftsprüfungs-
Für die Prüfung der Kommunalen Betriebe Rödermark liegt der Betriebsleitung ein Angebot vom 04.12.2012 der Firma GBZ Treuhand Hessen AG, Kassel, in Höhe von 12.200,00 € zuzüglich der Schreibauslagen, der Reisekosten und der Umsatzsteuer vor. Beschlussvorschlag: Der Stadtverordnetenversammlung wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GBZ Treuhand Hessen AG, Kassel, mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2012 der Kommunalen Betriebe Rödermark zu beauftragen.“
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
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