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Sachverhalt: Mit der Sanierung des Geländes am Gaswerk in der Mainzer Straße wurde
jetzt begonnen. Bereits am 22. Januar 1985 beschloss die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark die Aufstellung eines
Bebauungsplanes. Grundlage für einen Entwurf war insbesondere die damalige
Planung eines Investors. Beabsichtigt war die Bebauung des Geländes mit einer
Wohnanlage. Im Geltungsbereich lag etwa die Hälfte der Fläche zwischen dem
Rödermarkring und der Ortsrandbebauung.
Die Umsetzung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich und die Ausweisung
als Mischgebiet einschließlich der zulässigen gewerblichen Nutzung ist nur
bedingt möglich, da eine Erschließung dieses Gebietes nur über das vorhandene
Straßennetz zugelassen wird. Bereits 1984 hat das Amt für Straßen- und
Verkehrswesen Frankfurt erkennen lassen, dass es einer weiteren Anbindung
außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze im Kreuzungsbereich Rödermarkring/L 3097
aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zustimmen wird. Unter Berücksichtigung der Verkehrsbelastungen der L 3097 und des Rödermarkringes
ist nach Rücksprache mit dem Planungsbüro und einem Lärmgutachter davon
auszugehen, dass bereits bei Planungen innerhalb des festgelegten
Geltungsbereiches für einen Bebauungsplan auch die schalltechnischen
Orientierungswerte nicht eingehalten werden können. Die Errichtung von
Lärmschutzeinrichtungen wird für erforderlich gehalten. Da solche Einrichtung nur sinnvoll sind, wenn sie auch nahe der Quelle
des Lärms eingerichtet werden, wird empfohlen, den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes neu festzulegen und ihn bis zum Rödermarkring hin auszudehnen.
Dann kann auch mit entsprechenden bauleitplanerischen Festsetzung bereits der
Ausbreitung des Verkehrslärmes entgegengewirkt werden, z.B. geschlossene
Bauweise entlang der klassifizierten Straße oder auch aktive
Lärmschutzeinrichtungen Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt
gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27. August 1997 die
Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zischen der Ricarda-Huch-Straße
und dem Rödermarkring sowie zwischen der Mainzer Straße, tlw. dem Alten Seeweg
und dem Graben südlich des Alten Seeweges. Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung
Bebauungsplan A 48 “Südlich des Alten Seeweges” Das Plangebiet wird begrenzt: - im
Süden durch die Mainzer Straße (L 3097) -
im Westen durch den Rödermarkring -
im Norden im Bereich des Grundstückes
Gemarkung Ober-Roden Flur 2 Flurstück 130/1 durch den Alten Seeweg und die
Ostgrenze dieses Grundstückes sowie durch den südlich des Alten Seeweges
verlaufenden Graben mit der Bezeichnung Gemarkung Ober-Roden Flur 2 Flurstücke
202/2 und 393/1 sowie -
im Osten durch die Westgrenze der bebauten
Grundstücke Ricarda-Huch-Straße 2 bis 12 sowie Heinrich-Heine-Straße 32 und
Mainzer Straße 79. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist
dem beiliegenden Kartenauszug zu entnehmen. Ziel der Planung ist die Bereitstellung von
Wohn- und von Mischbauflächen.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle
Auswirkungen: Nein |
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