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Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 5 Nr. 11 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EBG) stellt die Stadtverordnetenversammlung die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe fest und entscheidet über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen, nachdem die Betriebskommission gemäß § 7 Nr. 5 EBG dazu Stellung genommen hat.
Der Jahresabschluss 2011 wurde vom Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ am 16. Mai 2012 erstellt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgte durch die GBZ Treuhand Hessen AG, Kassel.
Dem Jahresabschluss 2011 des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ wurde am 31. Juli 2012 der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk der GBZ Treuhand Hessen AG erteilt.
Die Betriebsleitung empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung den Jahresabschluss 2011 des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ gemäß § 5 Nr. 11 EBG festzustellen. Darüber hinaus wird empfohlen, die Gewinne und Verluste der Geschäftsfelder wie folgt zu verwenden:
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung stellt gemäß § 5 Nr. 11 EBG den mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der GBZ Treuhand Hessen AG versehenen Jahresabschluss 2011 des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe der Stadt Rödermark“ fest und erteilt der Betriebskommission und der Betriebsleitung für das Wirtschaftsjahr 2011 Entlastung.
Die Gewinne und Verluste der Geschäftsfelder sind wie folgt zu verwenden:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
Anlagen
- Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 - Prüfbericht zum Jahresabschluss 2011 der GBZ Treuhand Hessen AG |
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