Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Da es sich um eine 100%-Beteiligung der Stadt Rödermark handelt, ist der Antragsteller der Auffassung, dass der Gesellschaftervertrag zwingend durch die Stadtverordnetenversammlung zu beschließen ist.
Gemäß § 125 HGO vertritt der Gemeindevorstand die Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören. Kraft Amtes vertritt der Bürgermeister den Gemeindevorstand (Magistrat). Die Vertreter des Gemeindevorstandes sind an die Weisungen des Gemeindevorstandes (Magistrat) gebunden.
Daher halten wir es, wie auch im Kreis gehandhabt (Kreisausschuss = Gesellschafterversammlung) für zweckmäßig und zielführend, dass im Gesellschaftervertrag der Magistrat als Gesellschafterversammlung festgehalten wird und fungiert.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Der Magistrat wird beauftragt, die Gründung der BreitbandRödermark GmbH vorzubereiten.
2. Der Stadtverordnetenversammlung ist ein Gesellschaftervertrag zur Zustimmung vorzulegen, aus dem alle wesentlichen Grundlagen für die Errichtung einer GmbH hervorgehen.
3. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass der Magistrat als Gesellschafterversammlung fungiert.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: |
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