Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Nach § 61 HGO muss über jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung eine Niederschrift gefertigt werden. Nachdem der seitherige Schriftführer, Herr Magistratsdirektor Werner Rohmann, mit Wirkung vom 1. August 2012 in den Ruhestand versetzt wird, ist eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer zu bestellen. Aus § 61 Abs. 2 HGO ergibt sich, dass die Bestellung durch Wahl zu erfolgen hat.
Für die Wahl gilt § 55 Abs. 3 HGO. Es kann auch durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.
Es wird empfohlen, die Aufgaben einer bzw. einem Bediensteten der Stadtverwaltung zu übertragen.
Beschlussvorschlag:
Zur Schriftführerin bzw. zum Schriftführer wird ___________________________ gewählt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||