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Sachverhalt/Begründung:
Für die Flurstücke 540 und 542 im Baugebiet A 53 „Am Karnweg“ soll der bestehende Bebauungsplan geändert werden, um diese besser vermarkten zu können. Eigentümer ist die Stadt Rödermark, die Gesamtgröße beträgt 1383 qm.
Es ist geplant, umlaufend zur Baugebietsgrenze einen 5 m breiten Streifen als nichtüberbaubare Fläche auszuweisen und ansonsten die Festsetzungen aus dem Plangebiet 4 des Bebauungsplanes A 53 zu übernehmen.
Diese Festsetzungen weichen im Wesentlichen von den zzt. gültigen Festsetzungen bezüglich der Geschosszahl (jetzt max. drei VG möglich -später max. 2 VG möglich), der überbaubaren Fläche und der Ausnutzung (Geschossflächenzahl zzt. 1,0 – später 0,8) ab.
Aufgrund der geplanten Änderungen haben sich schon mehrere Kaufinteressenten bei der Fachabteilung „Liegenschaften“ gemeldet.
Die anfallenden Kosten für das Bauleitverfahren und die anschließenden Vermessungsarbeiten sollten auf die dann neuen Bauplätze anteilig umgelegt werden. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) die Änderung des Bebauungsplanes A 53 „Am Karnweg“ für das Gebiet westlich des Jügesheimer Weges. Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan A 53.1 „Westlich des Jügesheimer Weges“ Das Plangebiet umfasst die Flurstücke Gemarkung Ober-Roden Flur 15 Nr. 540 und 542.
Der Geltungsbereich ist auch aus der nachfolgenden Karte ersichtlich:
Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem vorstehend beschriebenen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Magistrat ermächtigt, der Stadtverordnetenversammlung einen geänderten Geltungsbereich im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung vorzulegen.
Beabsichtigte Planung: Es sollen insbesondere die Festsetzungen zur überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksfläche, zur Zahl der Vollgeschosse sowie zur Bauweise geändert werden. Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen, da die Grundzüge der Planung nicht geändert werden. Die Kosten für das Bauleitverfahren und die Vermessungskosten werden anteilig auf die Bauplätze umgelegt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
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