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Vorlage - VO/0176/11  

 
 
Betreff: Beschluss des Bebauungsplanes B10.2 "Bruchwiesenstraße II" als Satzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/1 Ha 610-102
Federführend:Stadtplanung   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Ausschuss für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie Vorberatung
08.06.2011 
3. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Stadtentwicklung und Energie ungeändert beschlossen   
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
09.06.2011 
3. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
21.06.2011 
3. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt/Begründung:

Sachverhalt/Begründung:

 

Nachdem über die Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung vom 31.01.2011 bis 02.03.2011 beschlossen worden ist und sich hieraus keine Änderungen ergeben, die die Grundzüge der Planung berühren, kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.

 

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Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) den Bebauungsplan B 10.2 „Bruchwiesenstraße II“ im Stadtteil Urberach als Satzung.

 

Zugrunde gelegt werden der Entwurf in der Fassung der öffentlichen Auslegung vom 31.01.2011 bis 02.03.2011 und die Beschlüsse über die eingegangenen Stellungnahmen.

 

Der Geltungsbereich umfasst ausschließlich die beiden Grundstücke Gemarkung Urberach Flur 1 Nr. 849/2 und 850/1, die unmittelbar nördlich des Kreuzungsbereiches Bruchwiesenstraße / „Auf der Hatterswiese“ / „An der Obermühle“ bzw. in Gegenlage der Anwesen Bruchwiesenstraße Nr. 20, 20 A, 22, 22 A sowie 23 / 25 bzw. des Anwesens „Auf der Hatterswiese“ Nr. 2 / 4 liegen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein