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Vorlage - VO/0156/11  

 
 
Betreff: Verkauf des Grundstücks Gemarkung Ober-Roden Flur 15 Nr. 515/1, Am Karnweg 69 mit 259 m²
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/2/941-12
Federführend:Liegenschaften   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss Vorberatung
09.06.2011 
3. öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
21.06.2011 
3. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt/Begründung:

Sachverhalt/Begründung:

 

Frau Feride Kücükogul, Heusenstamm  hat einen Antrag auf Erwerb des Grundstücks Gemarkung Ober-Roden Flur 15 Nr. 515/1, Am Karnweg 69 mit 259 m² gestellt.

 

 

 

 

Der Kaufpreis beträgt 340,00 €/m² inkl. Erschließungskosten, insgesamt 88.060,00 €.

 

Auf die Erschließungskosten entfallen 13.243,70 €. Diese setzen sich zusammen aus dem Abwasserbeitrag in Höhe von 3.399,63 € und dem Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.844,07 €.

 

Alle im Zuge des Grunderwerbs entstehenden Kosten trägt die Erwerberin.

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Rödermark verkauft an Frau Feride Kücükogul das Grundstück Gemarkung Ober-Roden Flur 15 Nr. 515/1, Am Karnweg 69 mit 259 m². Der Kaufpreis beträgt 340,00 €/m² inkl. Erschließungskosten, insgesamt 88.060,00 €.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

JA

 

Im Haushalt 2011 sind, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Kreis Offenbach, im Finanzhaushalt 200.000 € Einnahmen und im Ergebnishaushalt 1.000.000 € Erträge aus der Veräußerung von Grundstücken geplant.

Das vorgenannte Grundstück befindet sich mit einem Wert von 64.750,00 € im Anlagevermögen. Bei einem Verkauf dieses Grundstückes zum Preis von 88.060,00 € wird ein Gewinn von 23.310,00 € erzielt.

Den Vorschriften des § 114 f HGO zur vorläufigen Haushaltsführung wird durch den Abschluss dieses Vertrages nicht zuwider gehandelt.

17.05.2011 Mo