Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Werden mehrere Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Schriftführerin bzw. des Schriftführers in der Stadtverordnetenversammlung gewählt, so geschieht dies nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Anzuwenden ist § 55 Abs. 1 und 4 HGO. Einigt sich die Stadtverordnetenversammlung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, so bedarf es keines Wahlganges. Die Beschlussfassung über die Annahme dieses Wahlvorschlages ist ausreichend
Es wird empfohlen, die Aufgaben der stellvertretenden Schriftführerinnen bzw. Schriftführer zwei Bediensteten der Stadtverwaltung zu übertragen.
Beschlussvorschlag:
Als stellvertretende Schriftführer/innen der Stadtverordnetenversammlung werden
___________________________
und ___________________________
gewählt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||