Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Nach § 61 HGO muss über jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung eine Niederschrift gefertigt werden. Daher ist in der konstituierenden Sitzung eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer zu bestellen. Aus § 61 Abs. 2 HGO ergibt sich, dass die Bestellung durch Wahl zu erfolgen hat.
Für die Wahl gilt § 55 Abs. 3 HGO. Es kann auch durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.
Es wird empfohlen, die Aufgaben einer bzw. einem Bediensteten der Stadtverwaltung zu übertragen.
Beschlussvorschlag:
Zur Schriftführerin bzw. zum Schriftführer wird ___________________________ gewählt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
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