Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Nach § 1 Abs. 2 der derzeit geltenden Hauptsatzung sind zur Vertretung der Stadtverordnetenvorsteherin bzw. des Stadtverordnetenvorstehers im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung 5 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen.
Da es sich hier um mehrere gleichartige, unbesoldete Stellen handelt, ist nach § 55 Abs. 1 HGO in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen.
Die Wahl hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Das bedeutet, dass die Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen, welche die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufführen, vorzunehmen ist. Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzureichen und sollten auch von denjenigen unterzeichnet sein, welche den jeweiligen Wahlvorschlag unterstützen, um im Falle eines später notwendig werdenden Nachrückens unter Beachtung des § 55 Abs. 4 HGO eine andere Reihenfolge beschließen zu können.
Nach durchgeführtem Wahlgang erfolgt die Verteilung der Stimmen gemäß § 55 Abs. 4 HGO in Verbindung mit § 22 KWG nach dem System Hare-Niemeyer.
Es ist auch möglich, die Wahl nach § 55 Abs. 2 HGO vorzunehmen, also auf der Grundlage eines einheitlichen Wahlvorschlags.
Haben sich danach alle Stadtverordneten auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend; Stimmenenthaltungen sind unerheblich. Es wird offen abgestimmt.
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