Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Kommunalwahl aus ihrer Mitte die Stadtverordnetenvorsteherin bzw. den Stadtverordnetenvorsteher (§ 57 Abs. 1 HGO)
Die Wahl ist grundsätzlich schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung vorzunehmen.
Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden (§55 Abs. 3 HGO).
Gewählt ist diejenige Bewerberin bzw. derjenige Bewerber, für die bzw. den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind.
Nimmt die gewählte Person die Wahl an, so hat sich damit die Stadtverordnetenversammlung konstituiert und Handlungsfähigkeit nach innen und nach außen erlangt.
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