Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Nachdem der Bürgermeister gemäß § 56 HGO die erste Sitzung eröffnet und die Beschlussfähigkeit gemäß § 53 Abs. 1 HGO festgestellt hat, ist das an Jahren älteste Mitglied der Stadtverordnetenversammlung (§57 Abs. 1 HGO) zu ermitteln und ihm der Vorsitz zu übertragen.
Der bzw. dem Altersvorsitzenden obliegt die Sitzungsleitung bis die Wahl der Stadtverordnetenvorsteherin bzw. des Stadtverordnetenvorstehers erfolgt ist.
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