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Vorlage - VO/0300/10  

 
 
Betreff: Gleichzeitige Durchführung einer Volksabstimmung mit den Kommunalwahlen am 27. März 2011
hier: Bestätigungsbeschluss für den Termin der Bürgermeisterwahl gem. § 42 Satz 4 KWG
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/1/1
Federführend:Steuerungsunterstützung Stadtverordnetenbüro   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
25.11.2010 
45. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
07.12.2010 
38. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   
10.12.2010 
38. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark (2. Fortsetzung) ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt/Begründung:

Sachverhalt/Begründung:

 

In ihrer Sitzung am 4. Mai 2010 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark als Wahltermin für die Bürgermeisterwahl gemäß § 42 Absatz 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 42 Kommunalwahlgesetz (KWG) den 27.03.2011, an dem auch die Kommunalwahlen stattfinden.

 

Voraussichtlich finden am 27.03.2011 nicht nur die Kommunalwahlen sondern auch zumindest zwei Volksabstimmungen statt. § 42 S. 3 KWG bestimmt, dass, wenn sich nach der Festlegung des Wahltages für die Wahl des Bürgermeisters herausstellt, dass der festgelegte  Wahltag mit dem Wahltag einer Volksabstimmung zusammenfällt, ein so genannter Bestätigungsbeschluss notwendig ist.  Dieser Bestätigungsbeschluss muss nach § 42 S. 4 KWG spätestens drei Monate vor der Wahl gefasst werden, andernfalls ist die Bestimmung des Termins für die Direktwahl gegenstandslos.

 

In Bezug auf die gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahl, der Direktwahl und der geplanten Volksabstimmungen ergibt sich somit eine zeitliche Zwangslage. Insofern der Hessische Landtag der beabsichtigten Verfassungsänderung zustimmen will, kann das Gesetz erst in der Plenarwoche vom 14. bis zum 16.12.2010 beschlossen werden. Die Landesregierung legt anschließend den Termin für die Durchführung der Volksabstimmung fest. Der nach § 42 S. 4 KWG notwendige Bestätigungsbeschluss muss damit spätestens am 26.12.2010 gefasst sein.

 

Wegen der aus obigen Vorgaben resultierenden zeitlichen Enge hat der Landeswahl-leiter durch Erlass vom 1.9.2010 festgelegt, dass der Bestätigungsbeschluss vorsorg-lich gefasst werden kann. Konkret wird zugelassen, dass der nach § 42 Satz 3 KWG notwendige Beschluss nach der Entscheidung des Hauptausschusses des Hessischen Landtages vorsorglich gefasst werden kann. Der Termin für die Beschlussfassung des Hauptausschusses ergibt sich daraus, dass die geplante Verfassungsänderung gleichsam politisch verfestigt ist, wenn der Hauptausschuss dem Plenum des Landtages die Annahme der Verfassungsänderung empfohlen hat. Die Beschlussfassung des Hauptausschusses ist für den 1.12.2011 vorgesehen.

 

Demgemäß kann die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 7.12.2010 den erforderlichen vorsorglichen Bestätigungsbeschluss fassen, um die Durchführung der Bürgermeisterwahl am 27.03.2011 sicherzustellen.

 

Der folgende Beschlussvorschlag entspricht dem Muster eines durch den Landeswahlleiter zur Verfügung gestellten vorsorglichen Bestätigungsbeschlusses.

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss des Hessischen Landtages hat dem Plenum mit Beschluss vom
1. Dezember 2010 empfohlen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen (Kurzbezeichnung des Verfassung ändernden Gesetzes) in dritter Lesung zu beschließen. Für den Fall, dass der Gesetzesbeschluss zustande kommt und die Landesregierung als Tag der Volksabstimmung über diesen Gesetzesbeschluss den 27. März 2011 bestimmt, wird die durch Beschluss vom
4. Mai 2010 erfolgte Bestimmung des 27. März 2011 als Termin für die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters aufrecht erhalten.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

Anlagen: keine

Anlagen: keine