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Sachverhalt/Begründung:
Gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Ortsumfahrung Offenthal hat die Stadt Rödermark Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof Kassel erhoben. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof am 22.06.2010 erging am 23.06.2010 das Urteil mit dem die Klage abgewiesen wurde. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision konnte bis zum 28.08.2010 Beschwerde eingelegt werden, die bis zum 28.09.2010 begründet werden müsste.
Mit dem Urteil vom 23.06.2010 befasste sich der Magistrat am 16.08.2010 und 23.08.2010, zuletzt unter Hinzuziehung des beauftragten Rechtsanwalts, Herrn Möller-Meinecke. Nach eingehender Erörterung wurde einvernehmlich festgestellt, dass keine Erfolgsaussichten für ein Beschwerdeverfahren bestehen, weil eine sog. Präklusion eingetreten ist. Dies bedeutet, dass die Stadt mit inhaltlichen Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen ist. Zwar hatte die Stadt als Träger öffentlicher Belange fristgerecht eine Stellungnahme beim Regierungspräsidium eingereicht; dies geschah jedoch nicht innerhalb der Einwendungsfrist gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 HVwVfG, so dass die Stadt keine klagefähige Rechtsposition erlangen konnte.
Der Magistrat empfiehlt daher der Stadtverordnetenversammlung, das gerichtliche Verfahren nicht weiterzuführen.
Da die Entscheidung hierüber der Stadtverordnetenversammlung zusteht, hat der Magistrat am 23.08.2010 beschlossen, vorsorglich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu erheben, um der Stadtverordnetenversammlung alle Möglichkeiten der Beschlussfassung offen zu lassen. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses zur Ortsumfahrung Offenthal das gerichtliche Verfahren nicht fortzuführen. Die vorsorglich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein
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