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Vorlage - VO/0212/10  

 
 
Betreff: Anträge auf Stundung von Abwasserbeiträgen für Grundstücke im Baugebiet "An den Rennwiesen"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:KBR
Federführend:Eigenbetrieb KBR - Geschäftsbereich B   
Beratungsfolge:
Betriebskommission EB "Kommunale Betriebe Rödermark" Vorberatung
Magistrat Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
02.09.2010 
43. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
14.09.2010 
37. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

 

Sachverhalt:

 

 

Mit Beschluss des Magistrates vom 18. Januar 2010 wurde gemäß § 17 Abs. 1 der Entwässerungssatzung (EWS) vom 6. Juli 2007, die Fertigstellung der öffentlichen Abwassersammelleitungen im Baugebiet „An den Rennwiesen“ festgestellt.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 EWS wurde diese Feststellung am 28. Januar 2010 öffentlich bekannt gemacht. Somit wird der Anschluss- und Benutzungszwang nach § 4 Abs. 1 der EWS für die anzuschließenden Grundstücke wirksam.

 

Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Abwassersammelleitungen gemäß § 10 EWS Beiträge pro Grundstück. Die Bescheide wurden zwischen dem 26. und 29.04.2010 erstellt und versandt.

 

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Forderungen über 15.000,00 Euro liegt gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 14 der Satzung der Kommunalen Betriebe der Stadt Rödermark bei der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark.

 

Aufgrund der am 26. April 2010 erlassenen Bescheide über die Heranziehung zu Beiträgen für die öffentlichen Abwassersammelleitungen für Grundstücke im Baugebiet „An den Rennwiesen“, gingen bei den Kommunalen Betrieben der Stadt Rödermark Anträge über Stundungen in Höhe von insgesamt EUR 260.272,27, die die Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung voraussetzen. ein. Die beigefügte Liste über die einzelnen Antragsteller und die Beitragshöhe ist Bestandteil dieser Vorlage.

 

 

 

 

 

 

Die Antragsteller wurden darauf hingewiesen, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 234 und § 238 Abgabenordnung für die Dauer einer gewährten Stundung Zinsen erhoben werden müssen. Diese betragen für jeden Monat 0,5 %, d.h. 6 % jährlich. Der Zinslauf beginnt nach der Entscheidung auf Gewährung der Stundung. Die Zinsen sind für volle Monate zu zahlen, angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

 

Die Betriebsleitung empfiehlt den Anträgen stattzugeben. Die Stundung wird maximal bis zum 30. September 2012 gewährt.

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Betriebskommission empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung die Gewährung der Stundungen gemäß der beigefügten Liste von insgesamt Euro 260.272,27. Die Stundung wird maximal bis zum 30. September 2012 gewährt.

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung: