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Sachverhalt/Begründung: Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 10.10.2006 wurde der Magistrat aufgefordert, bis zum Jahr 2010 ein bedarfsgerechtes Angebot zur Betreuung von Kindern unter 3 Jahren bereit zu stellen. Nach dem Beschluss des Magistrats soll für eine dreigruppige städtische U-3-Einrichtung auf dem Grundstück Gemarkung Urberach Flur 1 Flurstück 849/2 in der Bruchwiesenstraße ein Neubau errichtet werden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans B 10 „Im Bruch“. Als Nutzung ist für das Grundstück „Öffentliche Grünfläche – Kinderspielplatz“ festgelegt. Um die Voraussetzungen für die Erlangung einer Baugenehmigung zu schaffen ist die Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) die die Änderung des Bebauungsplanes B 10 „ Im Bruch“ im Stadtteil Urberach für das Gebiet nordöstlich der Einmündung der Straße „Auf der Hatterwiese“ in die “Bruchwiesenstraße“ westlich der P+R-Anlage am Bahnhof Urberach Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung: B 10.2 „Bruchwiesenstraße II“. Im Geltungsbereich liegt das Grundstück Gemarkung Urberach Flur 1 Flurstück 849/2. Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem vorstehend beschriebenen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung darüber befunden. Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung einer U-3-Einrichtung. Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen: Nein Anlagen Lageplan Auszug aus Bebauungsplan B 10 „Im Bruch“ |
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