Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung: Durch Satzungsänderung hat die STAVO die Anzahl der Stadträte um zwei auf neun erhöht. Dieser Hauptsatzungsänderung hat der Bürgermeister widersprochen. Die Festlegung der Beigeordnetenzahl greift der Bürgermeister argumentativ und inhaltlich nicht an. Der Bürgermeister beschäftigt sich ausschließlich mit der Verteilung der Sitze.
Die Festlegung der Anzahl der Stadträte ist keine Festleung der Verteilung der Sitze. Die Verteilung der Sitze aufgrund der durchgeführten Wahlen folgt den Wahlvorschriften. Der Bürgermeister stellt daher die Dinge auf den Kopf, wenn er fälschlicherweise davon ausgeht, dass die Zahl der Beigeordneten deren Verteilung bestimmt. Der Bürgermeister hält wohl die Verteilung der Sitze für rechtswidrig. Diese hat mit der Festlegung der Größe des Magistrates jedoch nichts zu tun.
Rechtliche Argumente, die zu einer Rechtswidrigkeit der beschlossen Größe des ehrenamtlichen Magistrates führen, nennt der Bürgermeister nicht. Der Widerspruch des Bürgermeisters ist daher zurückzuweisen. Es liegen aber auch keine Verstöße gegen Wahlvorschriften der HGO vor. Davon ging auch ursprünglich der Bürgermeister aus, denn gegen die durchgeführten Wahlen hat der Bürgermeister keinen Widerspruch. Da diese Wahlen zu Beginn der Wahlperiode durchgeführt wurden, wäre ein Widersprich verspätet Beschlussvorschlag:
Der Widerspruch des Bürgermeisters wird zurückgewiesen.
Der Beschluss der STAVO vom 10.02.2010, TOP 15, Antrag der CDU- und SPD-Fraktion - Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rödermark, wird aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: |
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