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Vorlage - CUS/0083/10  

 
 
Betreff: Widerspruch des Bürgermeisters gegen Magistratserweiterung
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag CDU-Fraktion und SPD-Fraktion
Federführend:Steuerungsunterstützung Stadtverordnetenbüro   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
11.03.2010 
39. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen     
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt/Begründung:

Sachverhalt/Begründung:

 

Durch Satzungsänderung hat die STAVO die Anzahl der Stadträte zwei auf neun erhöht. Dieser Hauptsatzungsänderung hat der Bürgermeister widersprochen.

 

 

Die Festlegung der Beigeordnetenzahl greift der Bürgermeister argumentativ und inhaltlich nicht an. Der Bürgermeister beschäftigt sich ausschließlich mit der Verteilung der Sitze.

 

Die Festlegung der Anzahl der Stadträte ist keine Festlegung der Verteilung der Sitze.

Die Verteilung der Sitze aufgrund der durchgeführten Wahlen folgt den Wahlvorschriften. Der Bürgermeister stellt daher die Dinge auf den Kopf, wenn er fälschlicherweise davon ausgeht, dass die Zahl der Beigeordneten deren Verteilung bestimmt.

 

 

Der Bürgermeister hält wohl die Verteilung der Sitze für rechtswidrig. Diese hat mit der Festlegung der Größe des Magistrates jedoch nichts zu tun.

 

Rechtliche Argumente, die zu einer Rechtswidrigkeit der beschlossen Größe des ehrenamtlichen Magistrates führen, nennt der Bürgermeister nicht. Der Widerspruch des Bürgermeisters ist daher zurückzuweisen.

 

Es liegen aber auch keine Verstöße gegen Wahlvorschriften der HGO vor. Davon ging auch ursprünglich der Bürgermeister aus, denn gegen die durchgeführten Wahlen hat der Bürgermeister keinen Widerspruch. Da diese Wahlen zu Beginn der Wahlperiode durchgeführt wurden, wäre ein Widersprich verspätet

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Widerspruch des Bürgermeisters wird zurückgewiesen.

Gegen eine etwaige Beanstandung des Bürgermeisters ist Anfechtungsklage zu erheben. Sollte eine Erledigung eingetreten sein, ist Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben.

 

Die Stadtverordnetenvorsteherin wird beauftragt und bevollmächtigt, gegen eine etwaige Beanstandung Anfechtungsklage zu erheben. Des Weiteren wird die Stadtverordnetenvorsteherin bevollmächtigt, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu ergreifen.

Die STAVO-Vorsteherin wird bevollmächtigt, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der STAVO zu beauftragen.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung