Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung: Durch Satzungsänderung hat die STAVO die Anzahl der Stadträte zwei auf
neun erhöht. Dieser Hauptsatzungsänderung hat der Bürgermeister widersprochen. Die Festlegung der Beigeordnetenzahl greift der Bürgermeister
argumentativ und inhaltlich nicht an. Der Bürgermeister beschäftigt sich
ausschließlich mit der Verteilung der Sitze. Die Festlegung der Anzahl der Stadträte ist keine Festlegung der
Verteilung der Sitze. Die Verteilung der Sitze aufgrund der durchgeführten Wahlen folgt den
Wahlvorschriften. Der Bürgermeister stellt daher die Dinge auf den Kopf, wenn
er fälschlicherweise davon ausgeht, dass die Zahl der Beigeordneten deren
Verteilung bestimmt. Der Bürgermeister hält wohl die Verteilung der Sitze für rechtswidrig.
Diese hat mit der Festlegung der Größe des Magistrates jedoch nichts zu tun. Rechtliche Argumente, die zu einer Rechtswidrigkeit der beschlossen
Größe des ehrenamtlichen Magistrates führen, nennt der Bürgermeister nicht. Der
Widerspruch des Bürgermeisters ist daher zurückzuweisen. Es liegen aber auch keine Verstöße gegen Wahlvorschriften der HGO vor.
Davon ging auch ursprünglich der Bürgermeister aus, denn gegen die
durchgeführten Wahlen hat der Bürgermeister keinen Widerspruch. Da diese Wahlen
zu Beginn der Wahlperiode durchgeführt wurden, wäre ein Widersprich verspätet Beschlussvorschlag: Der Widerspruch des Bürgermeisters wird
zurückgewiesen. Gegen eine etwaige Beanstandung des
Bürgermeisters ist Anfechtungsklage zu erheben. Sollte eine Erledigung
eingetreten sein, ist Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben. Die Stadtverordnetenvorsteherin wird
beauftragt und bevollmächtigt, gegen eine etwaige Beanstandung Anfechtungsklage
zu erheben. Des Weiteren wird die Stadtverordnetenvorsteherin bevollmächtigt,
Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu ergreifen. Die STAVO-Vorsteherin wird bevollmächtigt,
einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der STAVO zu beauftragen. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung |
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