Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Vergleicht man
objektiv die ursprünglich Ende der 60er Jahre des zurückliegenden Jahrtausends
für das Baugebiet Breidert prognostizierte, bzw. geplante Entwicklung mit dem
Ist‐Zustand wird klar, dass die tatsächliche
Entwicklung eine quantitativ maßgeblich andere Ebene erreicht hat. Faktisch
handelt es sich bei dem gesamten Baugebiet um ein reines Wohngebiet, auch wenn
einige wenige Straßenzüge aufgrund der nicht eingetretenen Gebietsentwicklung
als allgemeines Wohngebiet festgesetzt sind. Dies ist vor dem Hintergrund
unschädlich das grundsätzlich im Hinblick auf Schall‐ und Geruchsemissionen, Verkehrsbelastung
usw. nichtstörende Unternehmen und das Wohnen ergänzende Gewerbebetriebe im
Rahmen der Möglichkeiten der BauNVO, z.B. Ärzte, Homeoffice, Freiberufler,
etc., durchaus gewünscht sind. Anders verhält es sich bei denjenigen Nutzungen,
die von Natur aus und objektunspezifisch automatisch (u.a. durch
Öffnungszeiten) eine besondere Belastung für das umliegende Gebiet mit sich
bringen, z.B. Tankstellen sowie Schank‐ und Speisewirtschaft. In Bezug auf diese letztgenannten ist eine
Ungleichbehandlung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplan Breidert,
z.T. sogar innerhalb eines Straßenzuges, nicht zu rechtfertigen –
insbesondere, da ein entsprechendes Sondergebiet mitsamt Infrastruktur
vorhanden ist. Mithin ist es sinnvoll, durch Änderung des Bebauungsplanes für
das Baugebiet Breidert eine konkrete Harmonisierung zwischen dem reinen und dem
allgemeinen Wohngebiet in Bezug auf einzelne spezielle Nutzungen herzustellen
und dafür i.S.d. § 1 V, 1 VI BauNVO die zulässigen und ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen im Bereich des allgemeinen Wohngebiet punktuell einzuschränken. Das
existente reine Wohn‐ sowie das
vorhandene Sondergebiet bleiben hiervon inhaltlich unberührt. Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Der Bebauungsplan „Breidert“ wird inhaltlich wie folgt geändert: 1. Im allgemeinen Wohngebiet ist
eine Nutzung für „Schank‐ und Speisewirtschaft“ nicht
zulässig. 2. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine ausnahmsweise Nutzung „Tankstelle“ nicht zulässig. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: |
||