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Sachverhalt/Begründung: Ende 2006 ist die EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR) in Kraft
getreten. Mit dieser Richtlinie verfolgt die Europäische Union das Ziel, den
Binnenmarkt in allen Teilbereichen des wirtschaftlichen Lebens voranzutreiben
(Erwägungsgrund 1), einen europäischen Markt für Dienstleistungen zu schaffen
und somit langfristig Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu fördern
(Erwägungsgrund 2). Hier geht die Europäische Union davon aus, dass ein Ende
der Fragmentierung des Binnenmarktes langfristig überaus positive Aspekte
zeigen würde (Erwägungsgrund 4). Die DLR muss in allen Mitgliedsstaaten bis zum
29. Dezember 2009 umgesetzt sein. Um Beschränkungen der Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit in den Mitgliedsstaaten abzubauen, werden die
Mitgliedsstaaten verpflichtet, ihre Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.
Konkret verlangt die DLR Handlungen in vier Teilbereichen:
Bei dem Normenscreening sollen unzulässige Beschränkungen im
nationalen Recht aufgedeckt und abgeschafft werden. Es besteht die
entsprechende rechtliche Verpflichtung, der alle Normgeber nachkommen müssen.
Auch die hessischen Städte und Gemeinden müssen ihren Bestand an Normen
(Ortsrecht) auf die Vereinbarkeit mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie
überprüfen. Da mit dem vom Hessischen Wirtschaftsministerium zur Verfügung
gestellten „Normen-Analyse-Online“(NormAn-Online)-Verfahren
zugleich auch die gegenüber der Europäischen Kommission bestehenden
Berichtspflichten erfüllt werden, wurde die Registrierung und Prüfung der
Satzungen der Stadt Rödermark auf diesem Wege vorgenommen. Dabei wurden
Satzungen, die offensichtlich keinerlei Bezug zu Dienstleistungen haben oder
mit als DLR-konform erachteten Mustersatzungen des Hessischen Städte- und
Gemeindebundes (HSGB) identisch sind, nicht in das Prüfraster eingetragen und
nach den Vorgaben des Prüfrasters geprüft. Grundsätzlich muss eine Überprüfung von Steuersatzungen nicht
erfolgen, da Steuern gemäß Art. 2 Absatz 3 DLR nicht geprüft werden. Geschäftsordnungen müssen ebenfalls nicht geprüft werden, da es
sich um reines Innenrecht handelt. Bebauungspläne und Kindergartensatzungen sind nach Mitteilung
des Hessischen Städtetages (HST ebenso nicht prüfungsrelevant. Hinsichtlich folgender Satzungen hat sich nach Prüfung ein
Anpassungsbedarf an die DLR ergeben:
Im Rahmen der Normenprüfung der Friedhofsordnung der Stadt
Rödermark wurde Anpassungsbedarf hinsichtlich der Genehmigung zur Zulassung der
gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof festgestellt. Die notwendigen Änderungen der Friedhofssatzung (§§ 6, 30, 31) beruhen
auf Empfehlungen des HST sowie des Gemeinde- und Städtebundes Rheinlandpfalz in
Verbindung mit Hinweisen der Deutschen Natursteinakademie e. V. Vor dem Hintergrund der DRL
und der Berufsanerkennungsrichtlinie der EU wurde insbesondere die
Zulassungspflicht für Gewerbetreibende/Dienstleistungserbringer zugunsten einer
reinen Anzeigepflicht aufgegeben. Die Zulassungspflicht für
Gewerbetreibende/Dienstleistungserbringer wäre jedenfalls insoweit rechtlich
bedenklich, als sie auch Dienstleistungsempfänger betrifft, die lediglich
vorübergehend von einer Niederlassungen in einem anderem Mitgliedsstaat oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum
im hiesigen Geltungsbereich ihre Tätigkeit ausüben.
Die Empfehlung des HST, §
5 Absatz 1 der EWS dahingehend zu ändern, dass Bau- und Installationsarbeiten
allein durch fachkundige Unternehmer ausgeführt werden dürfen, ist
bereits in der EWS vom 4. Juli 2007 berücksichtigt. Vorher war dies
ausschließlich zugelassenen Unternehmen vorbehalten.
In der
Marktsatzung der Stadt Rödermark sind insgesamt vier Aspekte als nicht konform
zur DLR zu erachten. Es handelt sich um die Bereiche: -
neutrales und transparentes Verfahren zur
Bewerberauswahl nach Art. 12 Abs. 1 1. HS DLR, -
Bekanntmachung des Vergabeprozesses nach
Art. 12 Abs. 1 2. HS DLR, -
Frist zur Erteilung einer Genehmigung und
Genehmigungsfiktion, -
Verfahrensabwicklung über der EAP, -
Regelungen über bauliche Anforderungen an
die Standplätze, -
Gebühren für Märkte. Der HST
hat Empfehlungen ausgesprochen, die bewirken, dass die Vorgaben des DLR
eingehalten werden. Die Neufassung der Marktsatzung der Stadt Rödermark nimmt
die Empfehlungen des HST auf. Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die „Artikelsatzung
zur Anpassung der Satzungen der Stadt Rödermark an die
Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union“ gemäß dem vorgelegten
Entwurf. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Anlage
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