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Vorlage - VO/0334/09  

 
 
Betreff: EU-Dienstleistungsrichtlinie: Änderung von Satzungen der Stadt Rödermark
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/1/3 Mö
Federführend:Gremien-Büro   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
09.11.2009      zurückgestellt   
Ausschuss für Familie, Soziales und Kultur Vorberatung
Magistrat Vorberatung
Ausschuss für Wirtschaft und Standortmarketing Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
19.11.2009 
36. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
01.12.2009 
32. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
ArtikelsatzungEU_DLR PDF-Dokument
Synopse Friedhofssatzung PDF-Dokument
SynopseMarktsatzung PDF-Dokument

Sachverhalt/Begründung:

Sachverhalt/Begründung:

 

 

Ende 2006 ist die EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR) in Kraft getreten. Mit dieser Richtlinie verfolgt die Europäische Union das Ziel, den Binnenmarkt in allen Teilbereichen des wirtschaftlichen Lebens voranzutreiben (Erwägungsgrund 1), einen europäischen Markt für Dienstleistungen zu schaffen und somit langfristig Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu fördern (Erwägungsgrund 2). Hier geht die Europäische Union davon aus, dass ein Ende der Fragmentierung des Binnenmarktes langfristig überaus positive Aspekte zeigen würde (Erwägungsgrund 4). Die DLR muss in allen Mitgliedsstaaten bis zum 29. Dezember 2009 umgesetzt sein.

 

Um Beschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in den Mitgliedsstaaten abzubauen, werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, ihre Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Konkret verlangt die DLR Handlungen in vier Teilbereichen:

  1. An erster Stelle erwartet die Europäische Union von ihren Mitgliedern die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens.
  2. Des Weiteren verlangt die Richtlinie, dass die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass die elektronische Verfahrensabwicklung möglich ist.
  3. Für die Kommunen sind schließlich zwei Vorgaben der DLR von Bedeutung: Die Einrichtung so genannter Einheitlicher Ansprechpartner und
  4. die Durchführung eines Normenscreenings.

 

Bei dem Normenscreening sollen unzulässige Beschränkungen im nationalen Recht aufgedeckt und abgeschafft werden. Es besteht die entsprechende rechtliche Verpflichtung, der alle Normgeber nachkommen müssen. Auch die hessischen Städte und Gemeinden müssen ihren Bestand an Normen (Ortsrecht) auf die Vereinbarkeit mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie überprüfen.

 

Da mit dem vom Hessischen Wirtschaftsministerium zur Verfügung gestellten „Normen-Analyse-Online“(NormAn-Online)-Verfahren zugleich auch die gegenüber der Europäischen Kommission bestehenden Berichtspflichten erfüllt werden, wurde die Registrierung und Prüfung der Satzungen der Stadt Rödermark auf diesem Wege vorgenommen. Dabei wurden Satzungen, die offensichtlich keinerlei Bezug zu Dienstleistungen haben oder mit als DLR-konform erachteten Mustersatzungen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) identisch sind, nicht in das Prüfraster eingetragen und nach den Vorgaben des Prüfrasters geprüft.

Grundsätzlich muss eine Überprüfung von Steuersatzungen nicht erfolgen, da Steuern gemäß Art. 2 Absatz 3 DLR nicht geprüft werden.

Geschäftsordnungen müssen ebenfalls nicht geprüft werden, da es sich um reines Innenrecht handelt.

Bebauungspläne und Kindergartensatzungen sind nach Mitteilung des Hessischen Städtetages (HST ebenso nicht prüfungsrelevant.

 

Hinsichtlich folgender Satzungen hat sich nach Prüfung ein Anpassungsbedarf an die DLR ergeben:

 

  • Friedhofssatzung

 

Im Rahmen der Normenprüfung der Friedhofsordnung der Stadt Rödermark wurde Anpassungsbedarf hinsichtlich der Genehmigung zur Zulassung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof festgestellt.

 

Die notwendigen Änderungen der Friedhofssatzung (§§ 6, 30, 31) beruhen auf Empfehlungen des HST sowie des Gemeinde- und Städtebundes Rheinlandpfalz in Verbindung mit Hinweisen der Deutschen Natursteinakademie e. V.

 

Vor dem Hintergrund der DRL  und der Berufsanerkennungsrichtlinie der EU wurde insbesondere die Zulassungspflicht für Gewerbetreibende/Dienstleistungserbringer zugunsten einer reinen Anzeigepflicht aufgegeben. Die Zulassungspflicht für Gewerbetreibende/Dienstleistungserbringer wäre jedenfalls insoweit rechtlich bedenklich, als sie auch Dienstleistungsempfänger betrifft, die lediglich vorübergehend von einer Niederlassungen in einem anderem Mitgliedsstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum im hiesigen Geltungsbereich ihre Tätigkeit ausüben.

 

 

 

 

  • Entwässerungssatzung (EWS)

 

Die Empfehlung des HST,  § 5 Absatz 1 der EWS dahingehend zu ändern, dass Bau- und Installationsarbeiten allein durch fachkundige Unternehmer ausgeführt werden dürfen, ist bereits in der EWS vom 4. Juli 2007 berücksichtigt. Vorher war dies ausschließlich zugelassenen  Unternehmen vorbehalten.

 

  • Marktsatzung

 

In der Marktsatzung der Stadt Rödermark sind insgesamt vier Aspekte als nicht konform zur DLR zu erachten. Es handelt sich um die Bereiche:

-          neutrales und transparentes Verfahren zur Bewerberauswahl nach Art. 12 Abs. 1 1. HS DLR,

-          Bekanntmachung des Vergabeprozesses nach Art. 12 Abs. 1 2. HS DLR,

-          Frist zur Erteilung einer Genehmigung und Genehmigungsfiktion,

-          Verfahrensabwicklung über der EAP,

-          Regelungen über bauliche Anforderungen an die Standplätze,

-          Gebühren für Märkte.

 

Der HST hat Empfehlungen ausgesprochen, die bewirken, dass die Vorgaben des DLR eingehalten werden. Die Neufassung der Marktsatzung der Stadt Rödermark nimmt die Empfehlungen des  HST auf.

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die „Artikelsatzung zur Anpassung der Satzungen der Stadt Rödermark an die Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union“ gemäß dem vorgelegten Entwurf.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

Anlage

Anlage

 

  • Entwurf der „Artikelsatzung zur Anpassung der Satzungen der Stadt Rödermark an die Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union“
  • Synopse Friedhofssatzung
  • Synopse Marktsatzung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 ArtikelsatzungEU_DLR (72 KB) PDF-Dokument (96 KB)    
Anlage 2 2 Synopse Friedhofssatzung (68 KB) PDF-Dokument (77 KB)    
Anlage 3 3 SynopseMarktsatzung (67 KB) PDF-Dokument (80 KB)