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Sachverhalt/Begründung: Der Entwurf des Bebauungsplans A 20.7 „Erikastraße“ lag den Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme vor. Gleichzeit lag der Entwurf in der Zeit vom 06.07.2009 bis einschließlich 07.08.2009 öffentlich aus.
Es gingen folgende Anregungen ein zu denen Beschlussvorschläge erarbeitet wurden. Beschlussvorschlag:
1 Schreiben der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH vom 14.08.2009
Im Bereich des Plangebietes befänden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Seien Tiefbauarbeiten in dem Bereich dieser Anlage geplant, so hätten die Tiefbauunternehmen darauf zu achten, dass Beschädigungen an diesen Anlagen vermieden werden. Im Bereich der neuen Wegeparzelle sei nach Auftragserteilung durch den Bauherrn die Verlegung neuer Telekommunikationslinien geplant.
Erläuterung:
Die Leitungen der Deutschen Telekom verlaufen mit Ausnahme der erforderlichen Hausanschlussleitungen innerhalb der festgesetzten öffentlichen Flächen des Azaleenweges bzw. der Erikastraße.
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, wonach sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom im Bereich des Plangebietes befinden, werden zum Anlass genommen, einen zeichnerischen Hinweis in das Planbild aufzunehmen. Ein Erfordernis zur Änderung der Festsetzungsinhalte ergibt sich daraus allerdings nicht, da die Leitungen innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen bzw. innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Wohnweg verlaufen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
2 Schreiben der Fraport AG vom 09.07.2009
Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es im Zuge der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18.12.2007 zum Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main zu Veränderungen in den Ab- und Anflugrouten des Flughafens Frankfurt bzw. ihrer Nutzungsintensität kommen werde, die mit entsprechenden Veränderungen in den Lärmkonturen einhergehen werden.
Erläuterung:
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung mit der Zielsetzung, eine Nachverdichtung innerhalb der bebauten Ortslage zu ermöglichen.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis der Fraport AG, dass es im Zuge der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18.12.2007 zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main zu Veränderungen in den Ab-und Anflugrouten des Flughafens Frankfurt bzw. ihrer Nutzungsintensität kommen werde, die mit entsprechenden Veränderungen in den Lärmkonturen einhergingen, führt zu keiner Änderung der Planung, da die unmittelbar angrenzenden Wohngebiete und bereits bauten Ortslagen von den Veränderungen in gleichem Maße betroffen sind, wie das Plangebiet selbst.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
3 Schreiben des Kreisausschusses des Kreises Offenbach vom 28.07.2009
3.1 Es werde angeregt, für die Flächen des Kinderspielplatzes drei hochstämmige, standortgerechte Laubbäume und für die beiden Doppelhäuser je mindestens einen hochstämmigen Laubbaum als verbindliche Pflanzfestsetzung aufzunehmen. Die Pflanzfestsetzungen sollten durch eine Pflanzliste ergänzt werden.
Erläuterung:
Der Bebauungsplanentwurf trifft hinsichtlich der öffentlichen Grünfläche - Kinderspielplatz folgende Festsetzung:
„Die öffentliche Grünfläche - Kinderspielplatz ist vollständig als Grünfläche anzulegen und im Bestand zu unterhalten. Die Anlage von wasserundurchlässigen Belagsstrukturen ist unzulässig. Ausgenommen von diesen Regelungen sind die im Rahmen des Kinderspielplatzes erforderlichen Spielgeräte“.
Hinsichtlich der Begrünung der Baugrundstücke gilt folgende Festsetzung:
„Die nach Abzug der überbauten sowie befestigten flächenverbleibenden Freiflächen der Baugrundstücke sind zu begrünen. Mindestens 30 % dieser zu begrünenden Freiflächen sind mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen, wobei für die Bemessung je Einzelbaum eine Fläche von 10 m2 und je Einzelstrauch eine Fläche von 2 m2 in Ansatz zu bringen ist. Flächenhafte Anpflanzungen sind entsprechend ihrer Flächenausdehnung auf die festgesetzte prozentuale Anpflanzungspflicht anzurechnen.“
Um einen größtmöglichen Gestaltungsspielraum bei der Realisierung des Kinderspielplatzes sicherzustellen, sollte lediglich eine textliche Festsetzung zur Anpflanzung von drei Laubbäumen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Der genaue Standort sollte jedoch der Objektplanung überlassen bleiben.
Hinsichtlich der Begrünung der Baugrundstücke wird die Aufnahme einer entsprechenden Festsetzung zur Anpflanzung eines Einzelbaumes im Hinblick auf die bereits getroffenen Festsetzungen für nicht erforderlich erachtet, da ein Mindestmaß an Grünvolumen in Form von Sträuchern oder Einzelbäumen bereits durch die getroffenen Festsetzungen vorgeschrieben wird.
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen des Kreisausschusses des Kreises Offenbach im Zusammenhang mit der Anpflanzung von Laubbäumen im Plangebiet werden zum Anlass genommen, eine textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, wonach mindestens drei hochstämmige, standortgerechte Laubbäume innerhalb der öffentlichen Grünfläche - Kinderspielplatz anzupflanzen sind und den Bebauungsplan um eine Pflanzliste in Hinweisform zu ergänzen. Auf die Festsetzung konkreter Standorte wird mit Blick auf einen größtmöglichen Gestaltungsspielraum im Rahmen der Ausbauplanung für den Kinderspielplatz verzichtet.
Mit Blick auf die Festsetzungen im Bebauungsplan, wonach mindestens 30 % der zu begrünenden Freiflächen der Baugrundstücke mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen sind, wird der damit verbundene Begrünungsanteil und -umfang auf den zukünftigen Baugrundstücken für ausreichend erachtet. Das Interesse der zukünftigen Bauherrn an einer flexiblen Gestaltung ihrer Gartenfläche wird im Rahmen der Abwägung höher gewichtet als das Ziel, zusätzliches Grünvolumen in Form von Laubbäumen innerhalb der Baugrundstücke zwingend vorzuschreiben.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
3.2 Sollten für diesen Bebauungsplan planungsrechtliche Betriebswasseranlagen (z. B. Zisternen oder Brunnen) vorgesehen sein, müsste von den künftigen Betreibern gemäß § 13 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung vom 21.05.2001 diese formlos angezeigt werden.
Erläuterung:
Eine bauplanungsrechtlich zwingende Festsetzung zur Erstellung von Zisternen ist nicht vorgesehen. Es obliegt hier dem Einzelnen, ob er eine solche Anlage errichtet; selbstverständlich unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.
3.3 Die erforderlichen Flächen für Feuerwehr und Rettungsdienst (Feuerwehrstellfläche) seien in Anlehnung an die DIN 1055, Blatt 3 (Lastenannahme für Bauten, Verkehrslasten) und der Richtlinie-Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken - auszuführen. Die Radien der Erschließungsstraßen müssten entsprechend der DIN ausreichend bemessen sein.
Erläuterung:
Mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf wird die Zugängigkeit auch für die Feuerwehr über den Azaleenweg und die hier bereits bestehende Bebauung verbessert bzw. im Hinblick auf die Neubebauung ermöglicht. Der Azaleenweg wird um 1 m auf letztendlich ca. 4 m verbreitert. Auch der Wohnweg im Norden der geplanten Bebauung erhält eine Breite von 3 m und entspricht der Musterrichtlinie.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweise des Kreisausschusses des Kreises Offenbach auf die erforderlichen Flächen für Feuerwehr und Rettungsdienst in Anlehnung an die DIN 1055, Blatt 3 (Lastannahme für Bauten, Verkehrslasten) und die Richtlinie - Flächen für die Feuerwehr auf den Grundstücken - sowie die ausreichende Bemessung der Erschließungsstraßen führt im Hinblick auf die Festsetzungsinhalte des Bebauungsplanes zu keinen Änderungen, da der Bebauungsplan im Rahmen der Festsetzungsinhalte die Zugängigkeit zur bestehenden Bebauung im Azaleenweg verbessert bzw. auch zur geplanten Bebauung in ausreichendem Maße sicherstellt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
3.4 Es werde vorausgesetzt, dass die Löschwasserversorgung (Grundschutz), die Anzahl und die Entfernung der Löschwasserentnahmestellen (Hydranten) sowie deren Kennzeichnung gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405 - Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung - erfolgt. Es werde davon ausgegangen, dass die Löschwasserversorgung ausreichend (1.600 l/min.) dimensioniert werde und in „Aufgabe der Gemeinde: Die Gemeinden haben in Erfüllung ihrer Aufgaben …4. für eine der örtlichen Verhältnisse angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen….“
Erläuterung:
Der zuständige Zweckverband Gruppenwasserwerk Dieburg führt in seiner Stellungnahme vom 06.07.2009 aus, dass das Plangebiet durch das vorhandene Ortsnetz ausreichend mit Trinkwasser und Brauchwasser versorgt und das Löschwasser mit 96 m3/h an den im Plan markierten Hydranten entnommen werden kann.
Gemäß der dem o.g. Schreiben beigefügten Karte befindet sich ein Hydrant westlich des Anwesens Tulpenstraße 6 ca. 55 m südwestlich der geplanten Bebauung in Verlängerung der Erikastraße und liegt somit innerhalb des Löschwasserbereiches, der laut Arbeitsblatt W 405 sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300 m um das Brandobjekt umfasst.
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen des Kreisausschusses im Zusammenhang mit der
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
3.6 Der Stellungnahme ist eine Anlage beigefügt, wonach gemäß Kreistagsbeschluss vom 31.10.2007, basierend auf dem Kyotoprotokoll der Klimarahmenkonventionen, verschiedene Punkte für eine optimierte Bauweise im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung als Planungsgrundsätze dargelegt werden. Dazu zählen u. a. die Berücksichtigung der spezifischen Landschafts- und Siedlungsstrukturen bei der Wahl der Energieträger und des Versorgungssystems, Berücksichtigung der Hauptwindrichtung, geschlossene Bauweise und Baulückenschließung sowie einfache und kompakte Gebäudegestaltung zur Verringerung der Wärmeverluste,
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis des Kreisausschusses des Kreises Offenbach auf dem Kreistagsbeschluss vom 31.10.2007 zur energieoptimierten Bauweise wird für die zukünftigen Siedlungsausweisungen im Stadtgebiet von Rödermark zur Kenntnis genommen. Da durch diesen Änderungsplan aber lediglich auf dem Flurstück Nr. 456 innerhalb der bebauten Ortslage im Sinne einer Nachverdichtung eine Neubebauung in geringfügigem Umfang ermöglicht wird, wird kein Erfordernis gesehen, auf diesem Einzelgrundstück durch entsprechende bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Festsetzungen eine energieoptimierte Bebauung gemäß des Kreistagsbeschlusses vom 31.10.2007 vorzubereiten.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
4 Schreiben des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen vom 29.07.2009
Vonseiten der Behörde würden keine grundsätzlichen Bedenken oder Änderungswünsche vorgebracht. Zur Sicherung von Bodendenkmälern solle ein Hinweis auf § 20 Hessisches Denkmalschutzgesetz wie folgt aufgenommen werden: „Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung archäologische Denkmalpflege oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.“
Beschlussvorschlag:
Die Anregung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen, einen entsprechenden Hinweis auf § 20 Hessischem Denkmalschutzgesetz aufzunehmen, wird aufgegriffen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
5 Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 07.08.2009
Aus Sicht des Grundwasserschutzes könne keine abschließende Stellungnahme zu dem Bebauungsplan abgegeben werden, da in den Unterlagen auf den Themenbereich „Grundwasser“ und den Themenbereich „Wasserver- und -entsorgung“ nicht ausreichend eingegangen werde. Gemäß § 2 Abs.4 BauGB sei bei der Aufstellung eines Bauleitplanes auf das Umweltmerkmal Grundwasser, insbesondere den Aspekt Grundwasserflurabstände angemessen einzugehen. Maßnahmen zum sparsamen Umgang mit Wasser im Plangebiet seien nachzuweisen, so z. B. die Verwertung von Niederschlagswasser etc.. Auf den Aspekt der Bodenversiegelung sowie Maßnahmen zu deren Reduzierung sei einzugehen.
Bei hoher Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers sei bei der Realisierung der angestrebten Nutzung sowie bei der anschließenden Nutzung selbst darauf zu achten, dass eine Gefährdung für das Grundwasser ausgeschlossen bzw. soweit wie möglich minimiert werde.
Erläuterung:
In der Begründung wird dargelegt, dass eine Ver- und Entsorgung durch Anschluss an das bestehende Netz sichergestellt wird. Dies wird durch die Stellungnahme des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Dieburg bestätigt, wonach das Plangebiet durch das vorhandene Ortsnetz ausreichend mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden kann. Auch die kommunalen Betriebe Rödermark äußern keine Bedenken hinsichtlich der entwässerungstechnischen Erschließung. Die im Bebauungsplanentwurf ausgewiesenen möglichen Bebauungen können danach zum Zwecke der Schmutzwasserableitung an den in der Erikastraße vorhandenen öffentlichen Sammelkanal angeschlossen werden.
Zur Anregung des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Grundwassersituation bleibt auszuführen, dass nach den Kartenwerken des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie der Grundwasserflurabstand im Oktober 2008 bei 7,5 m bis 10,0 m lag. Grundlage für diese Karten sind Messwerte von Grundwasserständen, die in ausreichender Dichte vorliegen. Bezüglich der Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers wird auf die hydrologische Standortkarte von Hessen - bearbeitet durch das Hessische Landesamt für Bodenforschung- aus dem Jahre 1986 zurückgegriffen. In diesem Kartenwerk wird die Verschmutzungsempfindlichkeit im Bereich der hier zur Disposition stehenden Flächen als mittel bis gering eingestuft. Unter Zugrundelegung dieser Daten und der durch die hier vorliegende Planung ermöglichten geringfügigen Bebauung sind somit keine erheblich negativen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten.
Gemäß § 24 Abs. 3 Entwässerungssatzung der Stadt Rödermark sind als Maßstäbe und Sätze für Niederschlagswasser bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz zu lassen, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 cbm gesammelt und auf dem Grundstück insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser verwendet wird. Es liegt also im Interesse der Grundstückseigentümer selbst und auch nicht zuletzt aus Gründen eines sparsamen Umganges mit dem Trinkwasser, derartige Anlagen zu erstellen. Ein städtebaulicher Regelungsbedarf wird im Hinblick auf die beabsichtigte Nachverdichtung und vor dem Hintergrund der letztendlich ermöglichten Bebauung nicht gesehen. Entsprechend sollte lediglich eine Empfehlung zum Bau von Zisternen aufgenommen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen des Regierungspräsidiums Darmstadt im Zusammenhang mit der Ver- und Entsorgung des Plangebietes werden zum Anlass genommen, die zwischenzeitlich vorliegenden Erkenntnisse in die Begründung aufzunehmen. Ein Änderungsbedarf der Planung wird allerdings aufgrund der gesicherten Versorgung und dem geringen Umfang der ermöglichten Bebauung nicht gesehen.
Hinsichtlich des Grundwassers bzw. des Grundwasserflurabstandes und der Verschmutzungsempfindlichkeit werden die vorliegenden Informationen des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie sowie des Landesamtes für Bodenforschung in der Begründung ergänzt. Ein Änderungsbedarf der Planung ergibt sich allerdings diesbezüglich nicht.
Ein Erfordernis, die Erstellung von Zisternen zum sparsamen Umgang mit Wasser im Plangebiet zwingend vorzuschreiben wird mit Blick auf die Entwässerungssatzung der Stadt und den Einzelinteressen der zukünftigen Bauherrn Niederschlagswasser aus Kostengründen möglichst zu sammeln und zu verwenden nicht gesehen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
6 Schreiben des Zweckverbandes Gruppenwasserwerk Dieburg vom 06.07.2009
Das Plangebiet könne durch das vorhandene Ortsnetz mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden. Das Löschwasser könne mit 96 m3/h an dem in der Anlage markierten Hydranten aus dem bestehenden Trinkwassernetz entnommen werden. Der Zweckverband Gruppenwasserwerk Dieburg stelle den Grundschutz ohne rechtliche Verpflichtung zur Verfügung. Aufgrund von höherer Gewalt oder geänderten technischen Bedingungen könne der Grundschutz nicht uneingeschränkt zugesichert werden. Der darüber hinausgehende Objektschutz liege in der Verantwortung des Eigentümers.
Erläuterung:
Wie bereits unter Pkt. 3.4 ausgeführt, ist in der beigelegten Karte ein Leitungsnetz dargestellt, indem die einzelnen Hydranten zeichnerisch hervorgehoben sind, die die genannte Löschwassermenge von 96 m3/h zur Verfügung stellen können. Der nächstgelegene Hydrant befindet sich dabei, wie bereits erwähnt, westlich der Bebauung „Tulpenstraße 6“ innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche in einem Abstand von ca. 55 m zu dem Plangebiet. Weitere Hydranten befinden sich im Kreuzungsbereich der Straßen „Tulpenstraße“ / „In der Plattenhecke“ sowie im weiteren Verlauf der Straße „In der Plattenhecke“ etwa auf Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Anwesen Nr. 9 und 11.
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.
7 Schreiben der Kommunalen Betriebe der Stadt Rödermark vom 13.07.2009
Nach Überprüfung des vorgelegten Entwurfes bestünden vonseiten der Kommunalen Betriebe der Stadt Rödermark hinsichtlich der entwässerungstechnischen Erschließung keine Bedenken.
Die im Bebauungsplanentwurf ausgewiesene mögliche Bebauung könne zum Zwecke der Schmutzwasserableitung an den in der Erikastraße vorhandenen öffentlichen Sammelkanal (DN 300, Mischwasser) angeschlossen werden. Das Niederschlagswasser sollte, soweit möglich, auf dem Grundstück einer Versickerung bzw. einer geeigneten Nutzung (Regenwasserbewirtschaftung) zugeführt werden.
Der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie die Herstellung von Anschlussleitungen sei gemäß Entwässerungssatzung § 3 und 4 bei den Kommunalbetrieben zu beantragen bzw. genehmigen zu lassen.
Erläuterung:
Hinsichtlich der Anlage von Zisternen u.ä. Anlagen ist auf die Ausführungen und Beschlusslage zu Pkt. 5 zu verweisen.
Beschlussvorschlag:
Die kommunalen Betriebe der Stadt Rödermarkt werden hinsichtlich ihrer Anregung, das Niederschlagswasser, so weit möglich, auf dem Grundstück einer Versickerung bzw. einer geeigneten Nutzung (Regenwasserbewirtschaftung) zuzuführen auf den entsprechenden Beschluss des Regierungspräsidiums Darmstadt hinsichtlich des sparsamen Umgangs mit Wasser im Plangebiet verwiesen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
8 Schreiben von Frau Antje und Herrn Friedhelm Hagen, Azaleenweg 8 vom 14.07.2009
Als Anlieger der Parzelle 253/4 erhebe man Einspruch gegen den derzeitigen Bebauungsplan. Die vorgesehene Verbreiterung des Azaleenweges um ca. 1 m sei nicht ausreichend. Im Brandfalle müsste die Rettung und Löschung vonseiten des Azaleenweges erfolgen und dafür sei eine Verbreiterung von mindestens 1,8 m bis 2 m erforderlich. Man solle nur daran denken, was für Schwierigkeiten es gegeben habe, als im Narzissenweg mit dem Kran eine Frau aus dem Dachstuhl ins Krankenhaus gebracht werden musste. Im Brandfalle wären die Häuser abgebrannt. So etwas könne man durch entsprechende Straßenbaumaßnahmen verhindern. Im Zuge der Straßenverbreiterung wäre wahrscheinlich auch ein zusätzlicher Hydrant im Azaleenweg nicht verkehrt.
Erläuterung:
Die derzeitige Straßenbreite im Azaleenweg wie auch im Narzissenweg beträgt 3 m.
Im Entwurf ist zwecks Verbesserung der Zugängigkeit zu den bestehenden Wohngebäuden und Garagen sowie der geplanten Garagen vorgesehen die öffentliche Verkehrsfläche des Azaleenweges zulasten des Grundstückes Nr. 456 von bislang 3 m um 1 m auf nunmehr 4 m zu verbreitern. Damit wird auch die Situation für die Anwohner des Azaleenweges verbessert. Letztendlich werden auch die Wendeflächen in diesem Bereich durch die entsprechende Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche vergrößert. In den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95 wird bei einer Fahrbahnbreite von 4 m von einer Befahrbarkeit mit Personenkraftwagen im Gegenverkehr bei verminderter Geschwindigkeit ausgegangen.
Hinsichtlich eines zusätzlichen Hydranten ist auf die Ausführung unter Pkt. 3.4 zu verweisen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung von Frau Antje und Herrn Friedhelm Hagen, eine Verbreiterung des Azaleenweges um mindestens 1,80 m bis 2,00 m unter Hinweis auf einen möglichen Brandfall festzusetzen, führt zu keiner Änderung der Planung. Die vorgesehene Breite von 4 m ermöglicht auch in Übereinstimmung mit den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85 / 95 einen Begegnungsfall von Pkw im Gegenverkehr bei verminderter Geschwindigkeit und verbessert somit die Zugängigkeit zu den bestehenden und geplanten Häusern, wozu nicht zuletzt auch die Erweiterung der Wendeflächen am Ende des Azaleenweges beiträgt. Auch die Zugängigkeit für die Feuerwehr wird durch eine Verbreiterung des Weges auf 4 m verbessert und als ausreichend erachtet. Vor dem Hintergrund der o.g. Ausführungen wird im Rahmen der Abwägung dem Interesse der Anwohner an einer weitergehenden Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche geringer gewichtet als das Interesse weitere Versiegelungen durch Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen über das erforderliche Maß hinaus zu vermeiden.
Hinsichtlich der Anregung im Rahmen der Straßenverbreiterung einen zusätzlichen Hydranten im Azaleenweg unterzubringen, ist auf den entsprechenden Beschluss zur Stellungnahme des Kreisausschusses zu verweisen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
9 Schreiben von Franz Stadtmüller, Azaleenweg 4 vom 03.08.2009
Als Anlieger erhebe man hiermit Einspruch gegen den derzeitigen Bebauungsplan. Man schließe sich den Ausführungen der Familie Hagen an, die die vorgesehene Verbreiterung des Azaleenweges um ca. 1 m als nicht ausreichend ansehe. Eine Verbreiterung des Azaleenweges von mindestens 1,80 m - 2 m sollte schon aus brandtechnischer Erwägung ins Auge gefasst werden. Diesen Ausführungen würden sich die Familie Röhrig und die Familie Arndgen anschließen.
Beschlussvorschlag:
Hinsichtlich der Anregung, den Azaleenweg um mindestens 1,8 m - 2 m aus brandtechnischen Erwägungen zu verbreitern, werden Herr Franz Stadtmüller sowie die Familien Röhrig und Arndgen auf den entsprechenden Beschluss zur Stellungnahme der Familie Hagen verwiesen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
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