Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung:
Aufgrund des § 4 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes müssen Städte mit mehr als 50 Beschäftigten eine Frauenförderplan für jeweils sechs Jahre aufstellen, dies gilt auch für die Eigenbetriebe. Durch Zusammenlegung des Eigenbetriebes Entsorgung und Dienstleistung und des Eigenbetriebes Gebäudewirtschaft zu dem Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ ist ein neuer Frauenförderplan aufzustellen.
Inhalt des Frauenförderplans ist die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereiches des Frauenförderplans. Er enthält verbindliche Zielvorgaben bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellungen und Beförderungen zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.
Der Frauenförderplan ist nach § 6 Absatz 3 HGlG der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Es wird vorgeschlagen, den beigefügten Entwurf des Frauenförderplans zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Frauenförderplan des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ gemäß dem vorgelegten Entwurf.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
Anlagen
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