Bürgerinformationssystem
Sachverhalt/Begründung: Auf der Grundlage des Zukunftsinvestitionsgesetzes –
ZuInvG – des Bundes vom 2. März 2009 und des Hessischen
Sonderinvestitionsgesetzes vom 9. März 2009 sowie der Förderrichtlinien stehen
der Stadt Rödermark für sonstige kommunale Infrastrukturinvestitionen Landesmittel (Darlehen) bis zu 1.873.253
€ und Bundesmittel (Zuschuss mit Kofinanzierungsdarlehen) bis zu
579.048 € zur Verfügung. Für die Landesmittel steht der Stadt ein Darlehen (Laufzeit 30
Jahre) in voller Höhe zur Verfügung. Das Land übernimmt die Tilgung zu 5/6, die
Kommune trägt 1/6. Die Zinslasten werden aus dem KFA abgegolten. Bei den Bundesmitteln werden der Stadt 75 % der
Investitionssumme als Zuschuss gewährt. Für die Kofinanzierung der Bundesmittel
wird ein Darlehen in Höhe von 25% zur Verfügung gestellt. Die Kommune tilgt
hiervon die Hälfte, die andere Hälfte übernimmt das Land. Die Landestreuhandstelle Hessen (LTH) – Bank für
Infrastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen
Thüringen Girozentrale wickelt das Programm ab. Die Betriebskommission der Kommunalen Betriebe Rödermark hat in
der Sitzung am 19.3.2009 eine Prioritätenliste für die Verwendung der
Fördergelder für den Bereich der städtischen Gebäude erstellt. Diese wird
ergänzt um Vorschläge der Bauverwaltung aus dem Bereich Straßenbau und im
Magistrat am 23.03.2009 beraten. Die Stadtverordnetenversammlung hat am 17.03.2009 dem Haupt- und
Finanzausschuss die Entscheidungsbefugnis bezüglich der Maßnahmen, die aus den
Mitteln der Konjunkturförderprogramme durchgeführt werden sollen, übertragen. Der Hessische Städtetag hat auf Anfrage einer Kommune
recherchiert, ob eine Delegation der Entscheidung über die durchzuführenden
Maßnahmen rechtlich möglich ist. Eine Prüfung durch das Hessische Ministerium
des Inneren und für Sport hat folgende Rechtslage ergeben: Die Delegation der Entscheidung über die Maßnahmen ist nicht
zulässig, da gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetztes über die Anwendung
kommunalrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung des Hessischen
Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 1. Januar 2009 die Gemeindevertretung zuständig ist und mit dem Beschluss die Haushaltsmittel als außerplanmäßig nach § 100 oder § 114g der HGO bereitgestellt gelten. Die Kreditaufnahmen gelten in der Haushaltssatzung als festgesetzt und nach § 103 Abs.2 Satz 1 oder 114 j Abs. 2 Satz 1 HGO als genehmigt. (§3 des Gesetzes über die Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften). Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die in beigefügter Liste
aufgeführten Maßnahmen dem Grunde und der Höhe nach. Die Maßnahmen sind über
den Kreis Offenbach bei der Landestreuhandstelle Hessen für die Verwendung der
Fördergelder aus dem Konjunkturprogramm des Bundes und des Landes Hessen einzureichen.
Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Haupt- und Finanzausschuss alle weiteren
Entscheidungen über notwendige Veränderungen der Prioritätenliste, sowie den
Ausgleich von Mehr- bzw. Minderkosten der einzelnen Maßnahmen untereinander. Der Beschluss über die Maßnahmen gilt gleichzeitig als Beschluss
über die außerplanmäßige Bereitstellung der Mittel. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Anlagen |
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