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Vorlage - VO/0102/09  

 
 
Betreff: Umsetzung Konjunkturprogramme des Bundes und des Landes
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Finanzverwaltung, Controlling   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
02.04.2009 
26. öffentlichen Sitzung (Sondersitzung) der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt/Begründung:

Sachverhalt/Begründung:

 

Auf der Grundlage des Zukunftsinvestitionsgesetzes – ZuInvG – des Bundes vom 2. März 2009 und des Hessischen Sonderinvestitionsgesetzes vom 9. März 2009 sowie der Förderrichtlinien stehen der Stadt Rödermark für sonstige kommunale Infrastrukturinvestitionen

 

Landesmittel (Darlehen) bis zu                                                        1.873.253 € und

Bundesmittel (Zuschuss mit Kofinanzierungsdarlehen) bis zu        579.048 € zur Verfügung.

 

Für die Landesmittel steht der Stadt ein Darlehen (Laufzeit 30 Jahre) in voller Höhe zur Verfügung. Das Land übernimmt die Tilgung zu 5/6, die Kommune trägt 1/6. Die Zinslasten werden aus dem KFA abgegolten.

 

Bei den Bundesmitteln werden der Stadt 75 % der Investitionssumme als Zuschuss gewährt. Für die Kofinanzierung der Bundesmittel wird ein Darlehen in Höhe von 25% zur Verfügung gestellt. Die Kommune tilgt hiervon die Hälfte, die andere Hälfte übernimmt das Land.

 

Die Landestreuhandstelle Hessen (LTH) – Bank für Infrastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen Thüringen Girozentrale wickelt das Programm ab.

 

Die Betriebskommission der Kommunalen Betriebe Rödermark hat in der Sitzung am 19.3.2009 eine Prioritätenliste für die Verwendung der Fördergelder für den Bereich der städtischen Gebäude erstellt. Diese wird ergänzt um Vorschläge der Bauverwaltung aus dem Bereich Straßenbau und im Magistrat am 23.03.2009 beraten.

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 17.03.2009 dem Haupt- und Finanzausschuss die Entscheidungsbefugnis bezüglich der Maßnahmen, die aus den Mitteln der Konjunkturförderprogramme durchgeführt werden sollen, übertragen.

 

Der Hessische Städtetag hat auf Anfrage einer Kommune recherchiert, ob eine Delegation der Entscheidung über die durchzuführenden Maßnahmen rechtlich möglich ist. Eine Prüfung durch das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport hat folgende Rechtslage ergeben:

 

Die Delegation der Entscheidung über die Maßnahmen ist nicht zulässig, da gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetztes über die Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 1. Januar 2009

die Gemeindevertretung zuständig ist und mit dem Beschluss die Haushaltsmittel als außerplanmäßig nach § 100 oder § 114g der HGO bereitgestellt gelten. Die Kreditaufnahmen gelten in der Haushaltssatzung als festgesetzt und nach § 103 Abs.2 Satz 1 oder 114 j Abs. 2 Satz 1 HGO als genehmigt. (§3 des Gesetzes über die Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften).

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die in beigefügter Liste aufgeführten Maßnahmen dem Grunde und der Höhe nach. Die Maßnahmen sind über den Kreis Offenbach bei der Landestreuhandstelle Hessen für die Verwendung der Fördergelder aus dem Konjunkturprogramm des Bundes und des Landes Hessen einzureichen.

 

Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Haupt-  und Finanzausschuss alle weiteren Entscheidungen über notwendige Veränderungen der Prioritätenliste, sowie den Ausgleich von Mehr- bzw. Minderkosten der einzelnen Maßnahmen untereinander.

 

Der Beschluss über die Maßnahmen gilt gleichzeitig als Beschluss über die außerplanmäßige Bereitstellung der Mittel.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

Anlagen

Anlagen