Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Die Notwendigkeit für die Beschlussfassung über eine
Archivordnung ergibt sich aus dem Personenstandsreformgesetz (PStRG), das ab 1.
Januar 2009 in Kraft treten wird. In § 5 (Fortführung der Personenstandsregister) sind die
Aufbewahrungsfristen für die Register und die dazugehörenden Sammelakten
geregelt. So werden künftig die Sterbebücher nur noch 30 Jahre, die
Heiratsbücher 80 Jahre und die Geburtenbücher 120 Jahre in den Standesämtern
aufbewahrt. In § 7 (3) (Aufbewahrung) ist daher geregelt, dass das
Standesamt nach Ablauf dieser Fristen die Dokumente nach den jeweiligen
archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zu
Übernahme anzubieten hat. Dies bedeutet für die hessischen Standesämter die
Abgabe der Register und Sammelakten an das Staatsarchiv in Darmstadt. Die Abgabe der Akten an das Staatsarchiv ist aus folgenden
Gründen nicht sinnvoll:
Durch Inkraftsetzen einer Archivordnung kann die Aufgabe der
Aufbewahrung der Personenstandsregister und den dazugehörenden Sammelakten von
landesrechtlicher Ebene auf die gemeindliche Ebene heruntergebrochen werden. Das Standesamt nimmt somit auch die Aufgaben eines Sachbearbeiters
im kommunalen Archiv wahr. Dies hat den Vorteil, dass
die Personenstandsbücher, welche ab 1876 existieren, nicht neu nach
Registern und Aufbewahrungsfristen gebunden werden müssen, was natürlich für
die Stadt einen immensen finanziellen Aufwand bedeuten würde. Die Register
können nach wie vor im Standesamt verbleiben. Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die „Satzung
über die Aufgaben und die Nutzung des Stadtarchivs sowie die Archivierung
kommunalen Archivgutes“ gemäß dem vorliegenden Entwurf. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Anlage Entwurf der „Satzung über die Aufgaben und die Nutzung des
Stadtarchivs sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes“
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