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Sachverhalt: Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18. März 2008
wurde der Magistrat beauftragt, ein neues Planungs- und Umbaukonzept für die
Umgestaltung der Ortsdurchfahrt Waldacker vorzulegen. Im Rahmen der bisherigen Untersuchungen wurden bereits
verschiedene Alternativlösungen aufgezeigt. Die Grundlagen für diese
Untersuchungen ergeben sich aus den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen.
Die Einhaltung dieser Richtlinien ist Vorraussetzung für den Erhalt von Zuschüssen
seitens des Landes Hessen bzw. des Bundes. Bei Unterschreitung dieser Mindestvorgaben trägt der jeweilige
Straßenbaulastträger ein erhöhtes Schadenshaftungsrisiko. Straßenbaulastträger
für den Gehweg ist die Stadt Rödermark; Straßenbaulastträger für den Radweg ist
der Bund. Eine Kostenbeteiligung am Radweg hat die Straßenbauverwaltung
bei Unterschreitung der Mindestvoraussetzungen abgelehnt und wird auch nicht die
Verkehrssicherungspflicht dafür übernehmen. Das Haftungsrisiko entsteht im
Schadensfall dann, wenn Verkehrswege unter den Mindestmaßen der Regelwerke
geplant und hergestellt werden. Eine Unterschreitung der Mindestanforderungen
kann bei Haftungstatbeständen dazu führen, dass von einer vorsätzlichen –
und nicht bloß fahrlässigen – Handlungsweise ausgegangen wird. Des Weiteren ist zu beachten, dass Maßnahmen, deren Kosten in
keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis stehen, in der Prioritätenliste
des Landes verschoben werden bzw. eine Zuwendung infrage zu stellen ist. Bei den weiteren Betrachtungen zur Umgestaltung der OD sind folgende
Aspekte zu berücksichtigen: Bestand: Ausbaulänge insgesamt 1.477
m davon innerhalb der Ortsdurchfahrt 592
m Grundstücksbreite innerhalb der OD ist durchschnittlich ca. 15,5
m. Diese Breite setzt sich zusammen aus Fahrbahn 2 x
3,50 m = 7,00 m Mehrzweckspuren 2 x 1,75 m = 3,50
m Gehwege 2 x 2,50 m = 5,00 m Mindestbreiten der Verkehrsanlagen nach den Richtlinien für: Fahrbahn 3,25 m Gehweg 2,50 m Radweg 1,75 m Gemeinsamer Geh- und Radweg 3,50 m Einseitiger Radweg im Gegenverkehr 4,85 m incl. Gehweg Parkstreifen 2,00 m (keine Mehrzweckspur) Eine Mehrzweckspur dient in der Regel nicht zum Parken Ausbaualternativen: Unter Anhalt der genannten Mindestbreiten ergeben sich folgende
Alternativen: 1. Fahrbahn 2 x 3,25 m = 6,50
m Gehweg 2X 2,50 m = 5,00 m Dies ergibt eine Gesamtbreite von 11,50 m, so dass unter
Berücksichtigung des Bestandes noch 4 m für weitere Verkehrsanlagen zur
Verfügung stehen. Dies entspricht auch dem Bestand. 2. Fahrbahn 2 x 3,25 m = 6,50 m Gehweg 2 x 2,50 m = 5,00 m Radweg 2 x 1,75 m = 3,50 m Dies ergibt eine Gesamtbreite von 15,00 m, so dass unter
Berücksichtigung des Bestandes noch 0,5 m für weitere Verkehrsanlagen zur
Verfügung stehen. 3. Fahrbahn 2 x 3,25 m
= 6,50 m gemeinsame
Geh-/Radweg 2 x 3,50 m = 7,00 m Dies ergibt eine Gesamtbreite von 13,50 m, , so dass unter
Berücksichtigung des Bestandes noch 2,00 m für weitere Verkehrsanlagen zur
Verfügung stehen. 4. Fahrbahn 2 x 3,25 m = 6,50
m Gehweg 2,50
m Gehweg mit Radweg 4,85
m Dies ergibt eine Gesamtbreite von 13,85 m, so dass unter
Berücksichtigung des Bestandes noch 1,65 m für weitere Verkehrsanlagen zur
Verfügung stehen. Es bleibt daher nur festzustellen, dass der Wunsch nach durchgängigen
beidseitigen Einrichtungsfahrradwegen dem Wunsch nach durchgängigen
Mehrzweckstreifen entgegensteht und nicht Rechnung getragen werden kann. Es bleibt weiterhin innerhalb der OD festzustellen, dass auch
dem Wunsch nach Einrichtung von Busbuchten - unabhängig von deren
behindertengerechten Ausbau - nicht Rechnung getragen werden kann. Die Anlegung von Querungshilfen außerhalb der OD ist ungeprüft
jederzeit möglich, da entsprechende Grundstücksbreiten zur Verfügung stehen.
Innerhalb der OD ist dies nur bedingt im Rahmen der Alternativen 1 und 3
machbar, da ansonsten wiederum Unterschreitungen der Mindestbreiten von
Verkehrsanlagen stattfinden müssen. Der Übergang von einem westlich der B 459 angelegten Radwege auf
die Ostseite ist nur zusammen mit der Einfahrtsgestaltung von Norden her nach
Waldacker kommend umsetzbar. Damit ist auch eine Detailplanung für die
Bushaltestellen in diesem Bereich zu verbinden. Hier besteht insbesondere die
Problematik im Hinblick auf die Nähe der Kreuzung Kreisquerverbindung/B 459
sowie die bestehende und geplante Verlängerung der dortigen Linksabbiegespur
Richtung Dietzenbach-Dreieich. Eine Neugestaltung der Ortseinfahrt von Süden her kommend ist unter
Berücksichtigung bestehender Versorgungseinrichtungen z. B. Gasleitung nur bedingt planbar. Nach eingehender Prüfung bleibt festzustellen, dass unter
Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Flächen es nur sinnvoll erscheint,
die Alternativen 3 oder 4 der weiteren Betrachtung zu unterziehen. Nur bei
diesen Alternativen besteht die Möglichkeit, noch ggf. wechselseitig Parkmöglichkeiten
anzubieten. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass keine Planfeststellung
erforderlich sein wird, sondern nur eine Plangenehmigung, da die Maßnahmen nur
auf öffentlichem Gelände erfolgen. Selbstverständlich sind aber auch andere Alternativen denkbar.
Diese setzen jedoch entsprechenden Grunderwerb von privaten Flächen voraus.
Sollte dabei vorab eine freiwillige Einigung erzielt werden können, ist damit
zu rechnen, dass kein Planfeststellungsverfahren notwendig wird. Bei Nichteinigung
ist durch die Straßenbauverwaltung ein Planfeststellungsverfahren
durchzuführen, um letztendlich auf dem Gerichtsweg zu einer Entscheidung über
den Grunderwerb zu kommen. Sollte eine Variante bevorzugt werden, die einen Geländeerwerb
voraussetzt, wie z. B. Alternative 3 mit durchgehenden Mehrzweckspuren für den
Erhalt der Parkflächen, fallen neben den Baukosten weitere Grunderwerbskosten
und Kosten für den Abbau und den Wiederaufbau von Einfriedigungen und Toranlagen
usw. an. Die weiteren Kosten betragen: Grunderwerb incl. Vermessung ca. 1200 qm x 400 € = 480.000 € Einfriedigungen ca. 1.000 m x
1.700 €/lfm = 1.700.000 € Toranlagen ca.
50 Stück x 4.000 € = 200.000 € Weitere Kosten für Anpassungsarbeiten an
privaten Anlagen wie Garagen, Car-Ports, Hofanlagen und Kosten für Änderungen
an Ver- und Entsorgungsanlagen können derzeit nicht beziffert werden. Auch ist bei einer solchen Entscheidung zu
beachten, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage die
Möglichkeiten einer Enteignung von Grundstücksflächen mehr als fragwürdig sind,
da eine Enteignung letztendlich nur dann zulässig ist, wenn keine andere vertretbare
Lösung für die Verkehrsabwicklung besteht. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der
vorhandene genehmigte Baubestand keine durchgängige Verbreiterung der
Verkehrsfläche mehr zulässt. Bei einer Verbreiterung würden unter Umständen
tlw. Baulichkeiten und Stellplätze entfernt werden müssen, die ggf. zu bauordnungswidrigen
Zuständen führen, da die Voraussetzungen für die Erteilung der Wohnhäuser bzw.
Wohnungen nicht mehr eingehalten werden können. Die Bauaufsicht wäre dann
gefordert, die Anforderungen aus den Baugesetzen durchzusetzen. Im Übrigen ist die Verwaltung weder
personell noch sachlich ausgestattet, entsprechende Planungsentwürfe zu
erstellen. Des Weiteren ist zu beachten, dass spätestens bis 30. September 2008
ein baureifer Entwurf für die geplante Maßnahme für eine mögliche Bezuschussung
bei der Straßenbauverwaltung vorzulegen ist. Parallel dazu sind Maßnahmen zur
Erlangung des Baurechts wie Plangenehmigung sowie der Abschluss einer entsprechenden
Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Maßnahmen erforderlich. Eine
Verschiebung der Maßnahme wird nach ersten diesbezüglichen Kontaktaufnahmen mit
der Hessischen Straßenbauverwaltung für sehr unwahrscheinlich gehalten. Bezug nehmend auf die bisherigen Beratungen
wurden für die verschiedenen Planungsvarianten die Kosten grob geschätzt, die
rechtliche Zulässigkeit und die Förderfähigkeit geprüft. Den Kostenschätzungen zu den verschiedenen
Planungsvarianten lagen keine Planungen zugrunde, sondern sie erfolgten
großteils auf der Grundlage der VKT-Planung. Das Ergebnis ist der nachfolgenden Tabelle
zu entnehmen.
Es ist besonders zu beachten, dass
Mehrzweckspuren keine Parkbuchten sind. Die Kosten für die Mehrzweckspuren
trägt der Straßenbaulastträger, die Kosten für die Parkbuchten entfallen auf
die Stadt. Bei Förderungsfähigkeit kann davon
ausgegangen werden, dass durchschnittlich eine Förderung von ca. 50 % der
förderungsfähigen Kosten erfolgen wird. Förderfähig sind nach den einschlägigen
Gesetzen die Bau- und die Grunderwerbskosten ohne Planungs- und sonstigen
Nebenkosten. Nach Abwägung der vorgenannten Aspekte kann
nur die Umsetzung einer Planung nach Alternative 3 empfohlen werden. Diese berücksichtigt
im Wesentlichen die Vorgaben der Stadtverordnetenversammlung (innerhalb der
Ortsdurchfahrtsgrenzen beidseitig durchgängig gemeinsame Geh- und Radwege,
zumindest wechselseitige Anordnung von Stellplätzen). Beschlussvorschlag: Unter Berücksichtigung der örtlichen Grundstücksverhältnisse und
vorhandenen genehmigten baulichen Anlagen wird eine Verbreiterung der öffentlichen
Verkehrsfläche ausgeschlossen. Ein externes Planungsbüro soll den Auftrag zur Realisierung
einer rechtlich zulässigen Planung gemäß dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 18.03.2008 erhalten. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen: Nein |
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