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Vorlage - VO/0088/08-2  

 
 
Betreff: Umbau OD B 459 - Waldacker
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/&/3 651-420
Federführend:Stadtplanung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau, Umwelt, Sicherheit und Infrastruktur Vorberatung
23.04.2008 
16. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Sicherheit und Infrastruktur zurückgezogen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
24.04.2008 
18. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zurückgestellt   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
06.05.2008 
18. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark zurückgezogen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18. März 2008 wurde der Magistrat beauftragt, ein neues Planungs- und Umbaukonzept für die Umgestaltung der Ortsdurchfahrt Waldacker vorzulegen.

 

 

Im Rahmen der bisherigen Untersuchungen wurden bereits verschiedene Alternativlösungen aufgezeigt. Die Grundlagen für diese Untersuchungen ergeben sich aus den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen. Die Einhaltung dieser Richtlinien ist Vorraussetzung für den Erhalt von Zuschüssen seitens des Landes Hessen bzw. des Bundes.

 

Bei Unterschreitung dieser Mindestvorgaben trägt der jeweilige Straßenbaulastträger ein erhöhtes Schadenshaftungsrisiko. Straßenbaulastträger für den Gehweg ist die Stadt Rödermark; Straßenbaulastträger für den Radweg ist der Bund.

 

Eine Kostenbeteiligung am Radweg hat die Straßenbauverwaltung bei Unterschreitung der Mindestvoraussetzungen abgelehnt und wird auch nicht die Verkehrssicherungspflicht dafür übernehmen. Das Haftungsrisiko entsteht im Schadensfall dann, wenn Verkehrswege unter den Mindestmaßen der Regelwerke geplant und hergestellt werden. Eine Unterschreitung der Mindestanforderungen kann bei Haftungstatbeständen dazu führen, dass von einer vorsätzlichen – und nicht bloß fahrlässigen – Handlungsweise ausgegangen wird.

 

Des Weiteren ist zu beachten, dass Maßnahmen, deren Kosten in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis stehen, in der Prioritätenliste des Landes verschoben werden bzw. eine Zuwendung infrage zu stellen ist.

 

 

Bei den weiteren Betrachtungen zur Umgestaltung der OD sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

 

Bestand:

 

Ausbaulänge insgesamt                                                                          1.477 m

davon innerhalb der Ortsdurchfahrt                                                          592 m

 

Grundstücksbreite innerhalb der OD ist durchschnittlich ca. 15,5 m.

Diese Breite setzt sich zusammen aus    Fahrbahn                2 x 3,50 m =  7,00 m

                                                          Mehrzweckspuren   2 x 1,75 m =  3,50 m

                                                          Gehwege               2 x 2,50 m =  5,00 m

 

 

Mindestbreiten der Verkehrsanlagen nach den Richtlinien für:

Fahrbahn                                             3,25 m

Gehweg                                              2,50 m

Radweg                                               1,75 m

Gemeinsamer Geh- und Radweg            3,50 m

Einseitiger Radweg im Gegenverkehr    4,85 m incl. Gehweg

Parkstreifen                                         2,00 m (keine Mehrzweckspur)

 

Eine Mehrzweckspur dient in der Regel nicht zum Parken

 

 

Ausbaualternativen:

 

Unter Anhalt der genannten Mindestbreiten ergeben sich folgende Alternativen:

 

1.       Fahrbahn                2 x 3,25 m    =  6,50 m

          Gehweg                 2X 2,50 m     =  5,00 m

 

Dies ergibt eine Gesamtbreite von 11,50 m, so dass unter Berücksichtigung des Bestandes noch 4 m für weitere Verkehrsanlagen zur Verfügung stehen. Dies entspricht auch dem Bestand.

 

 

2.       Fahrbahn                2 x 3,25 m    = 6,50 m

          Gehweg                 2 x 2,50 m    = 5,00 m

          Radweg                  2 x 1,75 m    = 3,50 m

 

Dies ergibt eine Gesamtbreite von 15,00 m, so dass unter Berücksichtigung des Bestandes noch 0,5 m für weitere Verkehrsanlagen zur Verfügung stehen.

 

 

3.       Fahrbahn                                      2 x 3,25 m = 6,50 m

         gemeinsame Geh-/Radweg             2 x 3,50 m  = 7,00 m

 

Dies ergibt eine Gesamtbreite von 13,50 m, , so dass unter Berücksichtigung des Bestandes noch 2,00 m für weitere Verkehrsanlagen zur Verfügung stehen.

 

 

4.       Fahrbahn                                   2 x 3,25 m    =        6,50 m

          Gehweg                                                                 2,50 m

Gehweg mit Radweg                                               4,85 m

 

Dies ergibt eine Gesamtbreite von 13,85 m, so dass unter Berücksichtigung des Bestandes noch 1,65 m für weitere Verkehrsanlagen zur Verfügung stehen.

 

 

Es bleibt daher nur festzustellen, dass der Wunsch nach durchgängigen beidseitigen Einrichtungsfahrradwegen dem Wunsch nach durchgängigen Mehrzweckstreifen entgegensteht und nicht Rechnung getragen werden kann.

Es bleibt weiterhin innerhalb der OD festzustellen, dass auch dem Wunsch nach Einrichtung von Busbuchten - unabhängig von deren behindertengerechten Ausbau - nicht Rechnung getragen werden kann.

 

Die Anlegung von Querungshilfen außerhalb der OD ist ungeprüft jederzeit möglich, da entsprechende Grundstücksbreiten zur Verfügung stehen. Innerhalb der OD ist dies nur bedingt im Rahmen der Alternativen 1 und 3 machbar, da ansonsten wiederum Unterschreitungen der Mindestbreiten von Verkehrsanlagen stattfinden müssen.

 

Der Übergang von einem westlich der B 459 angelegten Radwege auf die Ostseite ist nur zusammen mit der Einfahrtsgestaltung von Norden her nach Waldacker kommend umsetzbar. Damit ist auch eine Detailplanung für die Bushaltestellen in diesem Bereich zu verbinden. Hier besteht insbesondere die Problematik im Hinblick auf die Nähe der Kreuzung Kreisquerverbindung/B 459 sowie die bestehende und geplante Verlängerung der dortigen Linksabbiegespur Richtung Dietzenbach-Dreieich.

Eine Neugestaltung der Ortseinfahrt von Süden her kommend ist unter Berücksichtigung bestehender Versorgungseinrichtungen  z. B. Gasleitung nur bedingt planbar.

 

 

Nach eingehender Prüfung bleibt festzustellen, dass unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Flächen es nur sinnvoll erscheint, die Alternativen 3 oder 4 der weiteren Betrachtung zu unterziehen. Nur bei diesen Alternativen besteht die Möglichkeit, noch ggf. wechselseitig Parkmöglichkeiten anzubieten. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass keine Planfeststellung erforderlich sein wird, sondern nur eine Plangenehmigung, da die Maßnahmen nur auf öffentlichem Gelände erfolgen.

 

 

Selbstverständlich sind aber auch andere Alternativen denkbar. Diese setzen jedoch entsprechenden Grunderwerb von privaten Flächen voraus. Sollte dabei vorab eine freiwillige Einigung erzielt werden können, ist damit zu rechnen, dass kein Planfeststellungsverfahren notwendig wird. Bei Nichteinigung ist durch die Straßenbauverwaltung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, um letztendlich auf dem Gerichtsweg zu einer Entscheidung über den Grunderwerb zu kommen.

 

Sollte eine Variante bevorzugt werden, die einen Geländeerwerb voraussetzt, wie z. B. Alternative 3 mit durchgehenden Mehrzweckspuren für den Erhalt der Parkflächen, fallen neben den Baukosten weitere Grunderwerbskosten und Kosten für den Abbau und den Wiederaufbau von Einfriedigungen und Toranlagen usw. an.

 

Die weiteren Kosten betragen:

Grunderwerb incl. Vermessung  ca. 1200 qm     x  400 €         =             480.000 €

Einfriedigungen                       ca. 1.000 m      x 1.700 €/lfm  =           1.700.000 €

Toranlagen                              ca. 50 Stück     x  4.000 €       =             200.000 €

Weitere Kosten für Anpassungsarbeiten an privaten Anlagen wie Garagen, Car-Ports, Hofanlagen und Kosten für Änderungen an Ver- und Entsorgungsanlagen können derzeit nicht beziffert werden.

 

Auch ist bei einer solchen Entscheidung zu beachten, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage die Möglichkeiten einer Enteignung von Grundstücksflächen mehr als fragwürdig sind, da eine Enteignung letztendlich nur dann zulässig ist, wenn keine andere vertretbare Lösung für die Verkehrsabwicklung besteht.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der vorhandene genehmigte Baubestand keine durchgängige Verbreiterung der Verkehrsfläche mehr zulässt. Bei einer Verbreiterung würden unter Umständen tlw. Baulichkeiten und Stellplätze entfernt werden müssen, die ggf. zu bauordnungswidrigen Zuständen führen, da die Voraussetzungen für die Erteilung der Wohnhäuser bzw. Wohnungen nicht mehr eingehalten werden können. Die Bauaufsicht wäre dann gefordert, die Anforderungen aus den Baugesetzen durchzusetzen.

 

 

Im Übrigen ist die Verwaltung weder personell noch sachlich ausgestattet, entsprechende Planungsentwürfe zu erstellen. Des Weiteren ist zu beachten, dass spätestens bis 30. September 2008 ein baureifer Entwurf für die geplante Maßnahme für eine mögliche Bezuschussung bei der Straßenbauverwaltung vorzulegen ist. Parallel dazu sind Maßnahmen zur Erlangung des Baurechts wie Plangenehmigung sowie der Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Maßnahmen erforderlich. Eine Verschiebung der Maßnahme wird nach ersten diesbezüglichen Kontaktaufnahmen mit der Hessischen Straßenbauverwaltung für sehr unwahrscheinlich gehalten.

 

Bezug nehmend auf die bisherigen Beratungen wurden für die verschiedenen Planungsvarianten die Kosten grob geschätzt, die rechtliche Zulässigkeit und die Förderfähigkeit geprüft.

Den Kostenschätzungen zu den verschiedenen Planungsvarianten lagen keine Planungen zugrunde, sondern sie erfolgten großteils auf der Grundlage der VKT-Planung.

 

Das Ergebnis ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

 

Planungsvarianten

Beschreibung

Kosten für Stadt

rechtl. zulässig

förderfähig

 

 

 

 

 

1

 

"Null"Lösung: Das ASV führt in 2009 seine Fahrbahnsanierung (Asphalterneuerung), Mehrzweckspuren bleiben erhalten

 

0

 

Ja

 

0

 

2

 

 

wie 1 und Gehwegreparaturen

 

370.000 €

 

Ja

 

Nein

 

3

 

 

wie 1 und grundhafte Erneuerung der Gehwege, entspricht Alternative 4 ohne Parkbuchten

 

560.000 €

 

Ja

 

Ja

 

4

 

 

Einseitiger Radweg mit Radgegenverkehr auf der Ostseite (stellenweise einseitige Parkbuchten), Buskaps

 

620.000 €

 

Ja

 

Ja

 

5

 

 

wie vor, jedoch mit Einengung der Rad-und Gehwege hinter den Busbuchten

 

620.000 €

 

Nein

 

Nein

 

6

 

 

beidseitige Radwege (ohne Parkbuchten), Buskaps

 

700.000 €

 

Ja

 

Ja

 

7

 

 

beidseitig "gemeinsame Rad-Gehweg" mit stellenweise einseitigen Parkbuchten, Buskaps

 

1.130.000 €

 

Ja

 

Ja

 

8

 

 

wie vor, jedoch mit Einengung der Rad-/Gehwege hinter den Busbuchten

 

1.130.000 €

 

Nein

 

Nein

 

9

 

 

beidseitige Radwege mit Mehrzweckspuren (Geländeerwerb usw.)

 

3.140.000 €

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung:

 

 

 

 

Unabhängig von der Ausbauvariante sind 4 Bushaltestellen behindertengerecht umzubauen

160.000 €

ja

ja

 

Bei den Varianten 3 ff kommen 2 Haltestellen (Waldacker-Nord) hinzu.

80.000 €

ja

ja

 

Es ist besonders zu beachten, dass Mehrzweckspuren keine Parkbuchten sind. Die Kosten für die Mehrzweckspuren trägt der Straßenbaulastträger, die Kosten für die Parkbuchten entfallen auf die Stadt.

 

Bei Förderungsfähigkeit kann davon ausgegangen werden, dass durchschnittlich eine Förderung von ca. 50 % der förderungsfähigen Kosten erfolgen wird. Förderfähig sind nach den einschlägigen Gesetzen die Bau- und die Grunderwerbskosten ohne Planungs- und sonstigen Nebenkosten.

 

 

Nach Abwägung der vorgenannten Aspekte kann nur die Umsetzung einer Planung nach Alternative 3 empfohlen werden. Diese berücksichtigt im Wesentlichen die Vorgaben der Stadtverordnetenversammlung (innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen beidseitig durchgängig gemeinsame Geh- und Radwege, zumindest wechselseitige Anordnung von Stellplätzen).

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Unter Berücksichtigung der örtlichen Grundstücksverhältnisse und vorhandenen genehmigten baulichen Anlagen wird eine Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche ausgeschlossen.

Ein externes Planungsbüro soll den Auftrag zur Realisierung einer rechtlich zulässigen Planung gemäß dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.03.2008 erhalten.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein