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Sachverhalt: Die Stadtverordnetenversammlung hat am 11. September 2007 beschlossen,
im Bereich der Straßen „Zum Steckengarten“ und „Zum
Herrnacker“ eine Wohnbebauung zu ermöglichen; der Beschluss lautet:
Nach eingehender Prüfung ergibt sich Folgendes: Eine Bebauung dieses Gebietes durch Aufstellen einer Satzung
nach § 34 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist nicht möglich, da der § 34 Absatz
4 BauGB keine Rechtsgrundlage bildet, um Bebauungspläne zu erweitern, sondern
ausschließlich um unbeplante Gebiete abzurunden. Die Maßnahme zur Förderung von Wohneigentum für junge Familien
ist in einem städtebaulichen Vertrag mit der kath. Kirche zu regeln. Im Rahmen der Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplanes
(RegFNP) wurde gefordert, dass für diesen Bereich die im Flächennutzungsplan
ausgewiesenen Wohnbauflächen übernommen werden sollen. Beschlussvorschlag: Im Hinblick darauf, dass der Erlass einer Satzung gemäß § 34
BauGB ausscheidet, beschließt die Stadtverordnetenversammlung die Aufstellung
eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen „Zum Steckengarten“
und „Zum Herrnacker“ entlang der jetzigen Siedlungsgrenze. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung A 56
„Steckengarten II“. Im Geltungsbereich liegen die Grundstücke Gemarkung Ober-Roden
Flur 15, Flurstücke 87, 298/2(teilweise) und 323/3 tlw. sowie teilweise die
Flurstücke 190, 191, 192, 193 und evtl. 194 (bis zur Höhe der gegenüberliegend
vorgesehenen Bebauung). Sollten sich Änderungen der Geltungsbereichsgrenze als sinnvoll
erweisen, so wird im Rahmen der Offenlegung darüber befunden. Ziel der Planung ist eine Wohnbebauung mit besonderer Förderung
von Wohneigentum für junge Familien. Zur Erreichung dieses Zieles ist ein
städtebaulicher Vertrag abzuschließen.. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen: Nein Anlagen Lageplan M 1:1000 mit der Darstellung des Geltungsbereiches des
Bebauungsplangebietes |
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