Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Gemäß §6 HGlG Abs. 6 sind Frauenförderpläne in den Dienststellen, deren Personalstellen sie betreffen, bekanntzumachen. Die Dienststelle, die den Frauenförderplan aufstellt, berichtet alle zwei Jahre über die Entwicklung des Frauenanteils an den Beschäftigten, Handlungsschwerpunkte und sonstige Maßnahmen der Frauenförderung aufgrund des Frauenförderplans. (Der Bericht ist als Anlage beigefügt).
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Zwischenbericht des Frauenförderplans der Stadtverwaltung Rödermark und des Eigenbetriebs Entsorgung und Dienstleistung zur Kenntnis.
Anlagen
Zwischenbericht des Frauenförderplans der Stadtverwaltung Rödermark und des Eigenbetriebs Entsorgung und Dienstleistung
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