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Vorlage - VO/0066/08  

 
 
Betreff: Jahresabschluss 2006 des Eigenbetriebes Gebäudewirtschaft
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Kaufm. Gebäude-Management   
Beratungsfolge:
Betriebskommission des Eigenbetriebes Gebäudewirtschaft Vorberatung
Magistrat Entscheidung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
24.04.2008 
18. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
06.05.2008 
18. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   
17.06.2008 
19. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark (offen)     

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Gemäß § 7 Nr. 5 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) nimmt die Betriebskommission Stellung zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Verlustverwendung. Die abschließende Beschlussfassung erfolgt gemäß § 5 Nr. 11 EigBGes durch die Stadtverordnetenversammlung.

 

Der Jahresabschluss 2006 des Eigenbetriebes Gebäudewirtschaft wurde durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG, Dreieich, erstellt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgte durch die GBZ Treuhand Hessen AG, Kassel.

 

Der Jahresabschluss wurde am 20. Dezember 2007 mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der GBZ Treuhand Hessen AG versehen.

 

Die Betriebsleitung empfiehlt, den mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der GBZ Treuhand Hessen AG vom 20. Dezember 2007 versehenen Jahresabschluss gemäß § 5 Nr. 11 EigBGes festzustellen. Weiter wird empfohlen, den Verlust in Höhe von 1.027.378,33 € durch die Entnahme aus der Rücklage auszugleichen.

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung stellt den mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der GBZ Treuhand Hessen AG vom 20. Dezember 2007 versehenen Jahresabschluss gemäß § 5 Nr. 11 EigBGes fest.

 

Der Verlust in Höhe von 1.027.378,33 € wird gemäß § 11 Abs. 6 EigBGes durch Abbuchung von der Rücklage ausgeglichen.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung: