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Vorlage - VO/0030/08  

 
 
Betreff: Jahresabschluss 2006 des Eigenbetriebes Entsorgung und Dienstleistung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:ED 801-05-JAB
Federführend:EB Entsorgung und Dienstleistung   
Beratungsfolge:
Betriebskommission des Eigenbetriebes Entsorgung und Dienstleistung Vorberatung
Magistrat Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
06.03.2008 
17. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
18.03.2008 
17.öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Gemäß § 5 Nr. 11 Hessisches Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) stellt die Stadtver- ordnetenversammlung die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe fest und entscheidet über die Verwendungen des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen, nachdem die Betriebskommission gemäß § 7 Nr. 5 EigBGes dazu Stellung genommen hat.

 

Der Jahresabschluss 2006 wurde vom Eigenbetrieb Entsorgung und Dienstleistung am 26. Juni 2007 erstellt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgte durch die GBZ Treuhand Hessen AG, Kassel.

 

Dem Jahresabschluss 2006 wurde mit Datum vom 14. Dezember 2007 der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk der GBZ Treuhand Hessen AG erteilt.

 

„Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Eigenbetriebs Entsorgung und Dienstleistung der Stadt Rödermark für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften des hessischen Eigenbetriebsgesetzes sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, liegen in der Verantwortung der Betriebsleitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.

 

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 27 Abs. 2 EigBGes Hessen unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.

Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Betriebsleitung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

 

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

 

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den Vorschriften des hessischen Eigenbetriebsgesetzes sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs und stellt Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar."

 

 

 

Die Betriebskommission empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung den Jahresabschluss 2006 des Eigenbetriebes Entsorgung und Dienstleistung der Stadt Rödermark gemäß § 5 Nr. 11 EigBGes festzustellen. Darüber hinaus wird empfohlen,

 

den Gewinn des Geschäftsfeldes Abwasser i.H.v.

687.567,11 EUR

den Gewinn des Geschäftsfeldes Abfall i.H.v.

186.550,10 EUR

den Verlust des Geschäftsfeldes Betriebshof i.H.v.

76.905,42 EUR

und den Gewinn des Geschäftsfeldes Dienstleistungen i.H.v.

40.529,22 EUR

 

auf neue Rechnung vorzutragen.

 

Der Jahresabschluss 2006 weist im Geschäftsfeld Dienstleistungen einen Gewinn in Höhe von EUR 40.529,22 aus. Durch die von der Stadtverordnetenversammlung am 10. Oktober 2006 beschlossene Satzungsänderung entfallen zum 1. Januar 2007 wesentliche Aufgaben des seitherigen Geschäftsfeldes  Dienstleistungen. Deshalb erfolgte zum 1. Januar 2007 eine buchhalterische Zusammenlegung der Bereiche Betriebshof und Dienstleistungen. Dies ist bei den Gewinn- und Verlustvorträgen für diese Geschäftsfelder zu berücksichtigen und umzusetzen.

 

In den Jahresabschlüssen des Eigenbetriebes Entsorgung und Dienstleistung werden seit 31. Dezember 2002 Forderungen aus Niederschlagswassergebühren aus den Jahren 1996 bis 2002 gegen Bund und Land in Höhe von insgesamt EUR 307.607,23 ausgewiesen, die wegen ihrer Uneinbringlichkeit seit 2003 in voller Höhe einzelwertberichtigt worden sind. Hiervon betreffen EUR 203.699,19 Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und EUR 103.908,04 Forderungen gegen das Land Hessen.

 

Aufgrund der Rechtssprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Abrechnung der Niederschlagswassergebühren für die Straßenentwässerung der Bundes- und Landesstraßen nicht mehr mit den Straßenbaulastträgern (Bund und Land) vorgenommen werden.

 

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat am 1. Oktober 2003 in einem Pilotverfahren (5 UE 1966/03) zu der Gebührenpflicht für klassifizierte Straßen eine Entscheidung getroffen. Dabei geht er davon aus, dass aufgrund des Widmungszwecks der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen klassifizierte Straßen nicht der Gebührenpflicht unterliegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vom 8. März 2004 (Az. 9 B 10.04) bestätigt. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes im Pilotverfahren ist somit rechtskräftig geworden. Aus diesem Grund ist ab 2003 keine Abrechnung mehr mit den Straßenbaulastträgern erfolgt.

 

Damit diese uneinbringlichen Forderungen ausgebucht werden können, bedarf es eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. Die Betriebskommission des Eigenbetriebes Entsorgung und Dienstleistung wurde hierüber bereits mit der Vorlage VO/0063/04 in der Sitzung vom 24. März 2004 informiert und hat den Sachverhalt zur Kenntnis genommen.

 

Da die Forderungen bereits in voller Höhe einzelwertberichtigt sind, ergibt sich durch die Ausbuchung keine erfolgswirksame Auswirkung im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006.

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung stellt gemäß § 5 Nr. 11 EigBGes den am 14. Dezember 2007 mit  uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der GBZ Treuhand Hessen AG, Kassel versehenen Jahresabschluss 2006 des Eigenbetriebes Entsorgung und Dienstleistung der Stadt Rödermark fest und erteilt der Betriebskommission und der Betriebsleitung für das Wirtschaftsjahr 2006 Entlastung.

 

Der Gewinn des Geschäftsfeldes Abwasser i.H.v.

687.567,11 EUR

der Gewinn des Geschäftsfeldes Abfall i.H.v.

186.550,10 EUR

der Verlust des Geschäftsfeldes Betriebshof i.H.v.

76.905,42 EUR

und der Gewinn des Geschäftsfeldes Dienstleistungen i.H.v.

40.529,22 EUR

 

werden auf neue Rechnung vorgetragen.

 

Ab dem 1. Januar 2007 ist eine buchhalterische Zusammenlegung der Bereiche Betriebshof und Dienstleistungen erfolgt. Dies ist bei den  Gewinn- und Verlustvorträgen für diese Geschäftsfelder zu berücksichtigen und umzusetzen.

 

Des Weiteren beschließt die Stadtverordnetenversammlung die Ausbuchung der uneinbringlichen Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen aus der Straßenoberflächenentwässerung in Höhe von insgesamt EUR 307.607,23. Da die Forderungen bereits in voller Höhe einzelwertberichtigt sind, ergibt sich durch die Ausbuchung keine erfolgswirksame Auswirkung im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung: