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Vorlage - VO/0007/08-1  

 
 
Betreff: Überschreitung von Grundstücksgrenzen durch Maßnahmen für Wärmedämmung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/2 941-00
Federführend:Stadtplanung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau, Umwelt, Sicherheit und Infrastruktur Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
06.03.2008 
17. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
18.03.2008 
17.öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Zurzeit werden immer häufiger Maßnahmen zur Wärmedämmung von Wohngebäuden durchgeführt. Soweit dies an Gebäuden erfolgte, die mit entsprechenden Abständen zu Grundstücksgrenzen errichtet wurden, war dies unproblematisch, da nach § 6 Abs. 1 Hess. Bauordnung die bei bestehenden Gebäuden nachträglich angebrachten entsprechenden Verkleidungen in die erforderlichen Abstandsflächen hineinragen können.

 

Problematisch hingegen sind die Auswirkungen bei der Verkleidung von Gebäuden, die an Grundstücksgrenzen errichtet wurden. Die Anbringung dieser Verkleidungen über die Grundstücksgrenzen hinaus stellen einen Überbau im Sinne des § 912 BGB dar.

 

㤠912ʆberbau; Duldungspflicht

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.“

 

Auch städtische Grundstücke werden von den damit verbundenen Problematiken berührt, insbesondere die öffentlichen Flächen (Straßen, Wege, Plätze). Gerade in den Bereichen, in denen an den Grundstücksgrenzen errichteten Gebäude Wärmeschutzmaßnahmen durchgeführt werden sollen, kann es vorkommen, dass die Grenzen überschritten werden.

 

Derzeit wird auf Bundesebene die Frage der Möglichkeiten von Energiereinsparung eingehend diskutiert. Die Wärmeschutzmaßnahmen sind ein Teil dieser Diskussion. Auch im Hessischen Landtag ist eine Änderung des Hessischen Nachbarrechtes initiiert, in der eine Duldungspflicht für derartige „Überbauten“ aufgenommen werden soll. Eine Entscheidung steht allerdings noch aus.

 

Nach Rücksprache mit dem Hess. Städte- und Gemeindebund wird empfohlen, entlang öffentlicher Verkehrsflächen grundsätzlich Überbauungen infolge von Wärmeschutzmaßnahmen unentgeltlich zu dulden, wenn keine anderen rechtlichen Anforderungen entgegenstehen, wie z. B. Ordnungs- und Straßenrecht (Freihaltung von Sichtdreiecken, zwingender Standort von Verkehrsschildern, Breite des Gehweges u. Ä.). Die Aufwendungen für die Geltendmachung einer Entschädigung oder sogar für einen Grundstückskauf stehen in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Kosten der Wärmeschutzmaßnahmen, die letztendlich auch in ihren Auswirkungen positive Aspekte für die Gesamtbevölkerung beinhalten (Klimaschutz).

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark beschließt, grundsätzlich werden Überbauungen infolge der Durchführung von Wärmeschutzmaßnahmen entlang öffentlicher Verkehrsflächen bis zu einer Stärke von max. 20 cm unentgeltlich geduldet, wenn keine weitergehenden Anforderungen an die öffentliche Verkehrsfläche gestellt werden (z. B. Freihaltung von Sichtdreiecken, zwingender Standort von Verkehrsschildern, Breite des Gehweges o.ä.).

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein