Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Zurzeit werden immer häufiger Maßnahmen zur Wärmedämmung von
Wohngebäuden durchgeführt. Soweit dies an Gebäuden erfolgte, die mit
entsprechenden Abständen zu Grundstücksgrenzen errichtet wurden, war dies
unproblematisch, da nach § 6 Abs. 1 Hess. Bauordnung die bei bestehenden
Gebäuden nachträglich angebrachten entsprechenden Verkleidungen in die
erforderlichen Abstandsflächen hineinragen können. Problematisch hingegen sind die Auswirkungen bei der Verkleidung
von Gebäuden, die an Grundstücksgrenzen errichtet wurden. Die Anbringung dieser
Verkleidungen über die Grundstücksgrenzen hinaus stellen einen Überbau im Sinne
des § 912 BGB dar. „§ 912 Überbau; Duldungspflicht (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks
bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu
dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung
Widerspruch erhoben hat. (2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente
zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung
maßgebend.“ Auch städtische Grundstücke werden von den damit verbundenen
Problematiken berührt, insbesondere die öffentlichen Flächen (Straßen, Wege,
Plätze). Gerade in den Bereichen, in denen an den Grundstücksgrenzen
errichteten Gebäude Wärmeschutzmaßnahmen durchgeführt werden sollen, kann es
vorkommen, dass die Grenzen überschritten werden. Derzeit wird auf Bundesebene die Frage der Möglichkeiten von
Energiereinsparung eingehend diskutiert. Die Wärmeschutzmaßnahmen sind ein Teil
dieser Diskussion. Auch im Hessischen Landtag ist eine Änderung des Hessischen
Nachbarrechtes initiiert, in der eine Duldungspflicht für derartige
„Überbauten“ aufgenommen werden soll. Eine Entscheidung steht
allerdings noch aus. Nach Rücksprache mit dem Hess. Städte- und Gemeindebund wird
empfohlen, entlang öffentlicher Verkehrsflächen grundsätzlich Überbauungen
infolge von Wärmeschutzmaßnahmen unentgeltlich zu dulden, wenn keine anderen
rechtlichen Anforderungen entgegenstehen, wie z. B. Ordnungs- und Straßenrecht
(Freihaltung von Sichtdreiecken, zwingender Standort von Verkehrsschildern,
Breite des Gehweges u. Ä.). Die Aufwendungen für die Geltendmachung einer
Entschädigung oder sogar für einen Grundstückskauf stehen in keinem
vertretbaren Verhältnis zu den Kosten der Wärmeschutzmaßnahmen, die
letztendlich auch in ihren Auswirkungen positive Aspekte für die Gesamtbevölkerung
beinhalten (Klimaschutz). Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark beschließt,
grundsätzlich werden Überbauungen infolge der Durchführung von
Wärmeschutzmaßnahmen entlang öffentlicher Verkehrsflächen bis zu einer Stärke
von max. 20 cm unentgeltlich geduldet, wenn keine weitergehenden Anforderungen
an die öffentliche Verkehrsfläche gestellt werden (z. B. Freihaltung von
Sichtdreiecken, zwingender Standort von Verkehrsschildern, Breite des Gehweges o.ä.). Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen: Nein |
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