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Sachverhalt: In seiner Sitzung am 6.10.2007 beschloss der Magistrat der Stadt
mehrheitlich die Besetzung der vakanten Stelle der ‚Fachbereichsleitung
des Fachbereichs 4’ mit einem der Stellenbewerber. Gegen diesen Beschluss
erhob Bürgermeister Kern in der Sitzung des Magistrats am 22.10.2007
Widerspruch gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 HGO. Diesem Widerspruch wurde durch mit
Stimmenmehrheit gefassten Magistratsbeschluss vom gleichen Tage nicht
abgeholfen. In der nächsten Sitzung des Magistrats am 29.10.2007 wurde in der
Angelegenheit nochmals mit dem gleichen Ergebnis beraten. Unmittelbar nach der Entscheidung des Magistrats vom 29.10.2007,
den Beschluss vom 6.10.2007 aufrecht zu erhalten und damit dem Widerspruch des
Bürgermeisters nicht stattzugeben, gab Bürgermeister Kern die folgende
Erklärung zur Aufnahme in die Niederschrift der Magistratssitzung: ‚Aufgrund der soeben getroffenen Entscheidung des
Magistrats rufe ich unter Anwendung der Bestimmung des § 74 Abs. 2 Satz 2 HGO
die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung an.’ Die Begründung der Vorlage erfolgt mündlich in der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung. Beschlussvorschlag: Der Beschluss des Magistrats vom 6. Oktober 2007, der die
Besetzung der Stelle ‚Fachbereichsleitung des Fachbereichs 4’ der
Stadtverwaltung zum Gegenstand hat, wird, nachdem Bürgermeister Roland Kern
gem. § 74 Abs. 2 Satz 2 HGO die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung angerufen
hat, aufgehoben. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: |
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