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Vorlage - VO/0260/07  

 
 
Betreff: Erschließungsbeiträge der Fa. Treuhandgesellschaft für Vermögensanlagen mbH (TVG), 65779 Kelkheim, für das Grundstück Gemarkung Ober-Roden Flur 25 Nr. 237/16 Paul-Ehrlich-Straße 8
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/1 651-801
Federführend:Stadtplanung   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
12.11.2007      ungeändert beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
22.11.2007 
14. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
04.12.2007 
14. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Fortsetzung am 5.12.2007 und 7.12.2007 um 19.00 Uhr. ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Mit Bescheiden vom 3. April 2003 wurde die Fa. TVG für das Grundstück Gemarkung Ober-Roden Flur 25 Nr. 237/16 Paul-Ehrlich-Straße 8 für die Erschließungsanlagen Paul-Ehrlich-Straße und Carl-Zeiss-Straße zu Erschließungsbeiträgen von insgesamt 163.332,86 € herangezogen.

 

Gegen diese Bescheide legte die Fa. TVG fristgerecht Widerspruch ein.

 

Begründet wird der Widerspruch damit, dass der Magistrat zwar die Fertigstellung der Erschließungsanlage mit Beschluss vom 29.05.2000 feststellte, aber nach deren Ansicht die Straßen bereits in den 80er Jahren spätestens jedoch Mitte der 90er Jahre endgültig fertig gestellt wurden.

 

Unbeschadet dessen sei aufgrund der Auswertung der erteilten Unternehmerrechnungen die Schlussfolgerung unabweisbar, dass viele Kosten im Rahmen des behaupteten Erstausbaus der Straßen in folge der langen Zeitdauer mehrfach verursacht und damit auch mehrfach in die Abrechnung eingegangen seien, so dass die Höhe des tatsächlich rechtmäßigen zu veranlagenden Beitrags völlig überhöht sei. Auf keinen Fall hätten sie für den nachträglichen Ausbau eines Straßenkreisels Kosten zu entrichten. Dieser sei weder im Bebauungsplan als solcher festgesetzt noch gehöre er aus sonstigen Erwägungen zum "Erstausbau".

 

Seitens der Stadt kann nicht mehr nachgewiesen werden, welche Maßnahme in den Jahren 1974 bis 1996 durchgeführt wurden.

 

Diese Sachlage wurde mit dem Hess. Städte- und Gemeindebund erörtert. Dieser ist der Auffassung, dass die Stadt mit der Fa. TVG einen Vergleich anstreben sollte, da bei einem Gerichtsverfahren eventuell die Bescheide für rechtswidrig erachtet werden und so der gesamte angeforderte Betrag in Höhe von 163.332,86 € entfällt.

Das Prozessrisiko wird vom HSGB sehr hoch eingeschätzt, da die Stadt die Nachweise nicht führen kann.

 

Nach mehreren Rücksprachen und Verhandlungen mit der Fa. TVG und deren Rechtsanwältin erklärten sie sich mit einem Vergleichsvertrag einverstanden und würden einen Betrag in Höhe von 82.000,-- € entrichten.

 

Es sollte daher ein Vergleichsvertrag mit der Fa. TVG abgeschlossen werden, damit zumindest der Betrag von 82.000,-- € eingenommen wird. Eine Klage könnte sich noch über Jahre hinziehen und ob diese erfolgreich für die Stadt wäre, ist auch nach Ansicht des HSGB anzuzweifeln.

 

Gemäß § 51 Nr. 18 HGO ist dies durch die Stadtverordnetenversammlung zu beschließen.

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Es wird beschlossen, mit der Fa. TVG einen Vergleichsvertrag abzuschließen, in dem sich die Fa. TVG verpflichtet, für das Grundstück Gemarkung Ober-Roden Flur 25 Nr. 237/16 Paul-Ehrlich-Straße 8 einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 82.000,-- € anstatt der angeforderten 163.332,86 € zu entrichten.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

JA

 

Im Haushalt 2007 sind bei dem Produkt 66.1.1.01A, Konto 362011, Einnahmen aus Erschließungsbeiträgen in Höhe von 32.000 € geplant. Es würde sich bei dem geplanten Vergleich um Mehreinnahmen handeln.

12.11.07 Mo 

Anlagen: keine

Anlagen: keine