Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Mit Bescheiden vom 3. April 2003 wurde die Fa. TVG für das
Grundstück Gemarkung Ober-Roden Flur 25 Nr. 237/16 Paul-Ehrlich-Straße 8 für
die Erschließungsanlagen Paul-Ehrlich-Straße und Carl-Zeiss-Straße zu
Erschließungsbeiträgen von insgesamt 163.332,86 € herangezogen. Gegen diese Bescheide legte die Fa. TVG fristgerecht Widerspruch
ein. Begründet wird der Widerspruch damit, dass der Magistrat zwar
die Fertigstellung der Erschließungsanlage mit Beschluss vom 29.05.2000
feststellte, aber nach deren Ansicht die Straßen bereits in den 80er Jahren
spätestens jedoch Mitte der 90er Jahre endgültig fertig gestellt wurden. Unbeschadet dessen sei aufgrund der Auswertung der erteilten
Unternehmerrechnungen die Schlussfolgerung unabweisbar, dass viele Kosten im
Rahmen des behaupteten Erstausbaus der Straßen in folge der langen Zeitdauer
mehrfach verursacht und damit auch mehrfach in die Abrechnung eingegangen seien,
so dass die Höhe des tatsächlich rechtmäßigen zu veranlagenden Beitrags völlig
überhöht sei. Auf keinen Fall hätten sie für den nachträglichen Ausbau eines
Straßenkreisels Kosten zu entrichten. Dieser sei weder im Bebauungsplan als
solcher festgesetzt noch gehöre er aus sonstigen Erwägungen zum
"Erstausbau". Seitens der Stadt kann nicht mehr nachgewiesen werden, welche
Maßnahme in den Jahren 1974 bis 1996 durchgeführt wurden. Diese Sachlage wurde mit dem Hess. Städte- und Gemeindebund
erörtert. Dieser ist der Auffassung, dass die Stadt mit der Fa. TVG einen
Vergleich anstreben sollte, da bei einem Gerichtsverfahren eventuell die
Bescheide für rechtswidrig erachtet werden und so der gesamte angeforderte
Betrag in Höhe von 163.332,86 € entfällt. Das Prozessrisiko wird vom HSGB sehr hoch eingeschätzt, da die
Stadt die Nachweise nicht führen kann. Nach mehreren Rücksprachen und Verhandlungen mit der Fa. TVG und
deren Rechtsanwältin erklärten sie sich mit einem Vergleichsvertrag
einverstanden und würden einen Betrag in Höhe von 82.000,-- € entrichten. Es sollte daher ein Vergleichsvertrag mit der Fa. TVG
abgeschlossen werden, damit zumindest der Betrag von 82.000,-- €
eingenommen wird. Eine Klage könnte sich noch über Jahre hinziehen und ob diese
erfolgreich für die Stadt wäre, ist auch nach Ansicht des HSGB anzuzweifeln. Gemäß § 51 Nr. 18 HGO ist dies durch die
Stadtverordnetenversammlung zu beschließen. Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, mit der Fa. TVG einen Vergleichsvertrag
abzuschließen, in dem sich die Fa. TVG verpflichtet, für das Grundstück
Gemarkung Ober-Roden Flur 25 Nr. 237/16 Paul-Ehrlich-Straße 8 einen
Erschließungsbeitrag in Höhe von 82.000,-- € anstatt der angeforderten
163.332,86 € zu entrichten. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen: JA Im Haushalt 2007 sind bei dem Produkt 66.1.1.01A, Konto 362011,
Einnahmen aus Erschließungsbeiträgen in Höhe von 32.000 € geplant. Es würde
sich bei dem geplanten Vergleich um Mehreinnahmen handeln. 12.11.07 Mo Anlagen: keine |
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