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Vorlage - VO/0090-1/07  

 
 
Betreff: Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans Südhessen und des Vorentwurfs des Regionalen Flächennutzungsplans (RegFNP)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/1 614-211
Federführend:Stadtplanung   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Ausschuss für Bau, Umwelt, Sicherheit und Infrastruktur Vorberatung
13.06.2007 
8. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Sicherheit und Infrastruktur zurückgestellt   
11.07.2007 
9. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bau, Umwelt, Sicherheit und Infrastruktur (Sondersitzung) geändert beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
14.06.2007 
10. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
26.06.2007 
11. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark zurückgestellt   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

Mit Verfügung vom 17. April 2007 wurden vom Regierungspräsidium Darmstadt die Unterlagen für die Anhörung und Offenlegung des Entwurfs des Regionalplans Südhessen und des Vorentwurfs des Regionalen Flächennutzungsplans vorgelegt. Diese Unterlagen liegen insgesamt drei Monate aus. Stellungnahmen sind somit bis spätestens zum 1. August 2007 vorzulegen.

Das Regierungspräsidium empfiehlt die Abgabe der Stellungnahmen durch Kommunen nach Möglichkeit bis zur Sommerpause.

 

Für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main wird der künftige Regionalplan der Planungsregion Südhessen zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans übernehmen. Regionalplan und Flächennutzungsplan werden somit im Ballungsraum zu einem gemeinsamen Planwerk zusammengefasst. Der Planungszeitraum wird auf 15 Jahre skizziert.

 

Der Regionalplan/RegFNP besteht aus folgenden Dokumenten, die Gegenstand

des Beteiligungsverfahrens sind:

 

Regionalplan

• Text Regionalplan Südhessen

• Umweltbericht zum Regionalplan Südhessen

• Karte Regionalplan Südhessen im Maßstab 1 : 100.000 mit integrierter Karte RegFNP (Verkleinerung des RegFNP 1 : 50.000 (Hauptkarte) auf den Maßstab 1 : 100.000)

Der vorliegende Textentwurf des Regionalplans Südhessen enthält die maßgeblichen textlichen Festlegungen der Raumordnung für die Planungsregion Südhessen insgesamt.

 

Regionaler Flächennutzungsplan

• Text: Allgemeiner Teil zum RegFNP

• Text: Gemeindeteil zum RegFNP

• Umweltbericht zum RegFNP

• Karte RegFNP im Maßstab 1 : 50.000 (Haupt- und Beikarte)

 

Die Karte zum Regionalplan enthält verschiedene Kategorien von Gebietsfestlegungen mit unterschiedlicher Rechtswirkung:

 

Vorranggebiete (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 HLPG)

Sie sind für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen. Andere raumbedeutsame Nutzungen in diesen Gebieten sind ausgeschlossen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. Vorranggebiete sind Ziele der Raumordnung.

 

Vorbehaltsgebiete (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 HLPG)

In diesen Gebieten soll bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden. Vorbehaltsgebiete sind Grundsätze der Raumordnung.

 

Der RegFNP enthält darüber hinaus flächennutzungsplanerische Darstellungen,

die sich ausschließlich aus den Bestimmungen des BauGB (§ 5) herleiten.

 

Flächenangaben werden in der Regel auf volle ha gerundet.

 

Der RegFNP besteht aus Haupt- und Beikarte. In der Hauptkarte ist die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinden in den Grundzügen dargestellt (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB). Gegenstand der Beikarte sind Kennzeichnungen, Vermerke und nachrichtliche Übernahmen (§ 5 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB). Eine Abbildung all dieser Datenebenen in einer Karte hätte deren Unlesbarkeit zur Folge. Deshalb wurde das Kartenwerk des RegFNP in eine Haupt- und eine Beikarte aufgeteilt, wobei die Beikarte überwiegend die Flächen mit rechtlichen Bindungen beinhaltet.

 

Die zeichnerischen Darstellungen des RegFNP beschränken sich auf die Grundzüge

der Planung. Dabei finden folgende Grundsätze Anwendung:

        Die Mindestgröße flächenhafter Darstellungen beträgt 0,5 ha.

        Es erfolgt in der Regel eine Darstellung von Bauflächen, nicht Baugebieten.

        Grünflächen werden nach ihrer überwiegenden Zweckbestimmung dargestellt, überörtlich bedeutende Grünverbindungen werden unabhängig von ihrer Flächengröße hervorgehoben.

• Es erfolgt eine Darstellung von Bestand und Planung.

 

 

 

 

Auszugsweise Ziele der Planung und Anmerkungen der Verwaltung

 

Raum- und Siedlungsstruktur

 

Zentrale Orte

 

Rödermark ist in diesem Planwerk unverändert als Mittelzentrum im Verdichtungsraum ausgewiesen.

 

Die Mittelzentren sollen als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und Verwaltungsbereich und für weitere private Dienstleistungen gesichert werden.

 

Mittelzentren, die ein entsprechendes Flächenangebot aufweisen, sind Standorte für eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit.

 

Mittelzentren sind Standorte für großflächige Einzelhandelsvorhaben.

 

Das Verkehrsangebot soll so gestaltet werden, dass die Mittelzentren

        die Funktion als Verknüpfungspunkte des regionalen Verkehrs mit dem Nahverkehr erfüllen können,

        aus ihrem Mittelbereich bei mehrfacher Hin- und Rückfahrgelegenheit innerhalb einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind.

 

 

 

Verkehrsachsen

 

Rödermark liegt an den überörtlichen Nahverkehrs- und Siedlungsachsen Offenbach-Rodgau-Rödermark und Dieburg-Rödermark-Dreieich.

 

Die Verkehrsachsen kennzeichnen die Korridore in der Planungsregion, in denen der Personen- und Gütertransport unter dem Aspekt der regionalen Erschließungs- und Verbindungsbedürfnisse besondere Bedeutung hat. Entlang der Verkehrsachsen sollen die Verkehrsinfrastruktur und das verkehrliche Leistungsangebot, insbesondere im öffentlichen Nah- und Regionalverkehr auf der Schiene, erhalten und weiterentwickelt werden. Die weitere Siedlungsentwicklung soll vorrangig in Städten und Gemeinden im Verlauf der Achsen stattfinden. Insbesondere die überörtlichen Nahverkehrs- und Siedlungsachsen stellen ein räumliches Raster für eine mit dem schienengebundenen öffentlichen Regional- und Nahverkehr abgestimmte Siedlungsentwicklung dar.

 

 

Siedlungsgebiete

 

Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen und Sonderbauflächen

 

Eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit soll schwerpunktmäßig in den Städten und Gemeinden erfolgen, die aufgrund ihrer räumlichen, verkehrlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen hierfür besonders geeignet sind.

 

Die bauleitplanerische Ausweisung von Wohn-, gemischten Bauflächen und Sonderbauflächen sowie dazugehörenden kleineren gewerblichen Bauflächen hat innerhalb der in der Karte ausgewiesenen "Vorranggebiete Siedlung, Bestand und Planung" stattzufinden.* Die "Vorranggebiete Siedlung, Bestand und Planung" beinhalten auch Kleingartenanlagen, Grünflächen, Verkehrsflächen u. a. Diese Flächen werden nicht auf den maximalen Bedarf an Wohnsiedlungsfläche (s. Tabelle 1) angerechnet. Im Geltungsbereich des RegFNP für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main stellt die Darstellung von Wohn- und gemischten Bauflächen, Sonderbauflächen, Grünflächen, innerörtlichen Flächen für Ver- und Entsorgung, Gemeinbedarfsflächen sowie Flächen für Verkehrsanlagen zugleich das "Vorranggebiet Siedlung, Bestand und Planung" dar.

Bei der Inanspruchnahme von Flächen für Wohnsiedlungszwecke stellen die dem maximalen Bedarf der Städte und Gemeinden entsprechenden Flächenwerte (s. Tabelle 1) die Obergrenze dar. Auf diese Flächenwerte sind erkennbare größere Reserven im Bestand, wie z. B. freiwerdende Militärflächen, anzurechnen. Der Bedarf ist vorrangig im zentralen Ortsteil innerhalb der "Vorranggebiete Siedlung, Bestand" sowie in den ausgewiesenen "Vorranggebieten Siedlung, Planung" zu decken. Eine Eigenentwicklung ist aber auch in nicht zentralen Ortsteilen möglich. Die in Tabelle 1 angegebenen Werte im Bereich des RegFNP beinhalten die kartenmäßig dargestellten Wohnbauflächen zu 100% und die gemischten Bauflächen zu 50%.

 

Für Rödermark wird dafür eine Obergrenze von 49 ha prognostiziert.

 

Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die verschiedenen Siedlungstypen die nachfolgenden Dichtevorgaben, bezogen auf Bruttowohnbauland, einzuhalten:

• im ländlichen Siedlungstyp 25 bis 40 Wohneinheiten je ha,

• in verstädterter Besiedlung und ihrer Umgebung 35 bis 50 Wohneinheiten

 

Die unteren Werte dürfen nur ausnahmsweise unterschritten werden.

Ausnahmen sind insbesondere begründet

• durch die direkte Nachbarschaft zu ländlich geprägten Gebieten,

• durch die Eigenart eines Ortsteiles,

• durch das Vorliegen topografischer, ökologischer und klimatologischer Besonderheiten.

 

 

Die Beschlüsse der Stadt Rödermark bezüglich „Eichenbühl“, „Nördlich L3097/Westlich Rödermarkring“ und „Westlich Kinzigstraße“ wurden bei der Planerstellung berücksichtigt. Die Ausweisung der Siedlungsfläche westlich der Nikolaus-Schwarzkopf-Straße wurde auf die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplans B 32 „An den Rennwiesen“ begrenzt.

 

Gegenüber dem bestehenden Flächennutzungsplan ist das Gebiet westlich der Marienstraße bis zum Rödermarkring in südlicher Richtung wesentlich kleiner ausgewiesen.

 

Die Sonderbauflächen für Sportanlagen zwischen Anwesen Huther und dem Rödermarkring sowie südlich von Waldacker östlich der B 459 sind entfallen.

 

Der Bereich des ehemaligen Lederwarenbetriebs Gotta ist als gewerbliche Fläche ausgewiesen. Diese Fläche sollte dem umschließenden Gebiet zugeordnet werden.

 

 

 

Gewerbliche Bauflächen

 

Die für die Entwicklung der Wirtschaft, der Arbeitsplätze und der Versorgung mit gewerblich orientierten Dienstleistungen benötigten und geeigneten Flächen sind vorrangig im Bestand zu erhalten und ggf. aufzuwerten. Hierbei kommen der Mobilisierung und Reaktivierung ungenutzter Gewerbeflächen bzw. Gewerbebrachen, der Konversion ehemals militärischer Anlagen und der Nutzungsintensivierung besondere Bedeutung zu. Daneben sind schwerpunktmäßig für den weiteren Bedarf Flächen, die möglichst den Nahverkehrs- und Siedlungsachsen zugeordnet sind, neu auszuweisen und zu sichern. Sie dienen der vorrangigen Ansiedlung von Industrie und Gewerbe sowie von gewerblich orientierten Dienstleistungseinrichtungen.

 

Bei der Inanspruchnahme von Flächen für die gewerbliche Nutzung dürfen die den Städten und Gemeinden einschließlich der Reserven in Bebauungsplänen zur Verfügung stehenden Flächen (vgl. Tab. 4) nicht überschritten werden. Die in der Tabelle 4 angegebenen Werte im Bereich des RegFNP beinhalten die kartenmäßig dargestellten gewerblichen Bauflächen zu 100 % und die gemischten Bauflächen zu 50 %.

 

Für Rödermark werden inklusiv freier zur Verfügung stehender Flächen 24 ha prognostiziert.

 

 

Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe

 

Leitvorstellung der Raumordnung ist u. a. die Erreichung gleichwertiger Lebensbedingungen in der Region. Eine angemessene Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs muss somit in zumutbarer Entfernung für die Bevölkerung sichergestellt sein. Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche sind Ober- und Mittelzentren.

 

Großflächige Einzelhandelsvorhaben müssen eine enge bauliche und funktionelle Verbindung zu bestehenden Siedlungsgebieten aufweisen. Derartige Handelsbetriebe sind unter Berücksichtigung ihres Einflusses auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung sowie des Immissionsschutzes in das Siedlungsgebiet einzufügen. Standorte außerhalb der gewachsenen zentralörtlichen Siedlungsbereiche sind auszuschließen, soweit es sich nicht um Vorhaben handelt, die für eine Unterbringung im innerstädtischen Bereich ungeeignet sind (z.B. Baustoff-, Bau-, Garten-, Reifen-, Brennstoffmärkte). Die Funktionsfähigkeit der Versorgungsstrukturen in den Nachbargemeinden darf nicht beeinträchtigt werden. Bei der geplanten Errichtung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelsvorhaben außerhalb der Innenstadtbereiche / Ortskerne / Stadtteilzentren sind innenstadtrelevante Sortimente auszuschließen. Großflächige Einzelhandelsvorhaben dürfen nach Art, Lage und Größe die Funktionsfähigkeit von - auch benachbarten - zentralen Orten und ihrer bereits integrierten Geschäftszentren nicht beeinträchtigen.

 

Die vorgenannten Ziele gelten auch für die beabsichtigte Umnutzung von bisher gewerblichen Betrieben oder anderen vorhandenen baulichen Anlagen zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben, für die beabsichtigte Umwidmung von Gewerbegebieten zu Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel sowie für die - auch mit der Zeit gewachsene - Agglomeration von mehreren kleineren Einzelhandelsbetrieben, die jeder für sich nicht das Kriterium der Großflächigkeit erfüllen. In der Summe dürfen auch diese die Funktionsfähigkeit von - auch benachbarten - zentralen Orten und ihrer bereits integrierten Geschäftszentren nicht beeinträchtigen.

 

Die Einrichtung von Verkaufsflächen innerhalb der "Vorranggebiete für Industrie und Gewerbe" ist nur für die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Fläche einnimmt und zu keinen negativen Auswirkungen führt.

 

In den „Vorranggebieten Industrie und Gewerbe, Bestand und Zuwachs“ widerspricht auch die Ansiedlung von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben den Zielen der Raumordnung. Ausnahmsweise kann im Zuge von Flächenreaktivierungen in den „Vorranggebieten Industrie und Gewerbe Bestand“ der Handel mit den Sortimenten Baustoffe, Bau- und Ausbaumaterialien, Brennstoffe, Reifen, Gartenbedarfe, Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugzubehör, Möbel, Elektrogroßgeräte sowie Bodenbeläge und Teppichböden zugelassen werden, wenn innenstadtrelevante Randsortimente ausgeschlossen bzw. hinsichtlich der hierfür zulässigen Verkaufsflächen beschränkt werden. Durch verbindliche bauplanungsrechtliche Festsetzungen zu den zulässigen Kern- und Randsortimenten und den zugehörigen Verkaufsflächen ist sicherzustellen, dass keine negativen Auswirkungen auf die städtebaulich integrierten Geschäftszentren / Versorgungskerne des zentralen Ortes oder benachbarter zentraler Orte hinsichtlich des Umfangs und der Vielfältigkeit des Leistungsangebotes zu erwarten sind.

Die Anbindung an den ÖPNV ist wegen des hohen Publikumsverkehrs sicherzustellen. Haltepunkte mit 1/2-Stunden-Takt an Schienentrassen oder im Busverkehr erfüllen diese Voraussetzungen.

 

 

Siedlungsbeschränkungsgebiet

 

Rödermark liegt nicht in Siedlungsbeschränkungsgebieten.

 

 

Freiraumsicherung und -entwicklung

 

Der Freiraum soll insgesamt und mit seinen ökologischen, ökonomischen und sozialen Funktionen für eine nachhaltige Raumentwicklung gesichert werden.

Dem weiteren Verlust an Freiraum und einer dauerhaften quantitativen und qualitativen Beeinträchtigung der Freiraumfunktionen soll entgegengewirkt werden.

Freiraumbeanspruchende Nutzungen und Maßnahmen sollen so verwirklicht werden, dass die Flächeninanspruchnahmen und Trennwirkungen auf ein Minimum beschränkt und die Freiraumfunktionen sowie deren räumliche Vernetzung nicht beeinträchtigt werden. Funktionen des Siedlungsbereichs sollen mit denen angrenzender Freiräume für Ausgleich und Ergänzung verknüpft werden.

Vor allem im Verdichtungs- und Ordnungsraum sollen zusammenhängende Freiräume

in einem Freiraumverbund entwickelt werden. Die Vernetzung mit den Freiflächen innerhalb der Siedlungsbereiche ist herzustellen.

 

Eine wesentliche Aufgabe erfüllt die Festlegung des „Regionalen Grünzuges“, in dem auch die Vorranggebiete für Natur und Landschaft liegen sowie der Regionalparkkorridor.

 

Abweichungen vom Regionalen Grünzug sind nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und unter der Voraussetzung zulässig, dass gleichzeitig im selben Naturraum Kompensationsflächen gleicher Größe, Qualität und vergleichbarer Funktion dem „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ zugeordnet werden.

 

Im „Vorranggebiet Regionalparkkorridor“ hat die Schaffung und Erhaltung von Grünverbindungen für die Gliederung, Gestaltung und ökologische Verbesserung der Landschaft einschließlich des Fuß- und Radwegenetzes zur Erschließung des Erholungs- und Erlebnisraumes Vorrang vor entgegenstehenden Nutzungsansprüchen. Nutzungen, die diese Funktionen beeinträchtigen können, sind nicht zulässig.

 

In den „Vorranggebieten für Natur und Landschaft“ haben die Ziele des Naturschutzes und Maßnahmen, die dem Aufbau, der Entwicklung und Gestaltung eines regionalen ökologischen Verbundsystems dienen, Vorrang vor entgegenstehenden oder beeinträchtigenden Nutzungsansprüchen. Nutzungen, die mit diesen Zielen in Einklang stehen, sind zulässig.

 

 

Klima

 

Die Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete sowie die Kalt- und Frischluftabflussschneisen sollen gesichert, offen gehalten und, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden.

 

 

Erholung

 

Gebiete, die aufgrund der besonderen Eigenart des Landschaftsbildes, ihrer Ausstattung mit Wald, strukturreichen landwirtschaftlich genutzten Flächen oder anderen naturnahen Landschaftselementen eine besondere Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung aufweisen, sollen für die Allgemeinheit erhalten, entwickelt und vor Beeinträchtigungen durch entgegenstehende Nutzungen geschützt werden.

Zu diesen Räumen zählt auch das Messeler Hügelland, in dem sich die Stadt Rödermark überwiegend befindet, und die Untermainebene.

 

 

Grünflächen

 

Im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main ist ein sparsamer Umgang mit der zur Verfügung stehenden Freifläche wichtig. Aus diesem Grund sollte eine ressourcenschonende Vorgehensweise bei der Grünflächenplanung im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung gewählt werden. Regionalplanerische Festlegungen entfallen hier. Ein Anschluss an Siedlungsflächen gewährleistet darüber hinaus, dass der Bevölkerung wohnortnahe, fußläufig erreichbare Grünanlagen, Sportstätten usw. zur Verfügung gestellt werden. Die Anbindung von mit baulichen Anlagen verknüpften intensiv genutzten Grünflächen an den Siedlungsraum wirkt einer Zersiedelung der Landschaft entgegen und vermeidet eine Verkehrsbelastung des Freiraumes durch Zu- und Abfahrtsverkehr zu den entsprechenden Einrichtungen. Die Erhaltung von Flächen für die ruhige Erholung ist sicherzustellen.

 

Im Rahmen der Festlegung von Grünflächen sind nicht alle Vereinsanlagen aufgenommen; so fehlen Hundeclub Waldacker, Hundedressurplatz an der Kläranlage und gegenüber RWE, das Schützengelände des Vereins Diana und die Angleranlagen in der ehemaligen Kläranlage Waldacker und im Bereich des „Dreiländerecks“ wo die Gemarkungen Messel, Offenthal und Urberach zusammenstoßen. Auch fehlt das Gelände der Pferdefreunde Urberach im Aussiedlerhof Geis an der Römerstraße.

 

 

 

Bodenschutz

 

Böden und ihre vielfältigen Funktionen für den Naturhaushalt, die Gesellschaft und Wirtschaft, als Lebens- und Siedlungsraum sollen erhalten und nachhaltig gesichert werden. Böden sind schonend und sparsam zu nutzen. Die Versiegelung ist auf ein unvermeidbares Maß zu beschränken. Die Wiederverwendung von bereits für Siedlungs-, Gewerbe- und Infrastrukturanlagen genutzten Flächen hat Vorrang vor der Inanspruchnahme bisher anders genutzter Böden. Böden mit hoher Leistungsfähigkeit für Produktion (Land- und Forstwirtschaft) und Regelung im Stoffhaushalt, Böden mit hohem Filter- und Speichervermögen für den Grundwasserschutz, Böden von kultur- und naturgeschichtlicher Bedeutung, besondere erdgeschichtliche Bildungen und Böden der Extremstandorte sollen erhalten, vor Beeinträchtigungen und anderweitigen  Inanspruchnahmen gesichert und schonend und standortgerecht genutzt werden. Beeinträchtigte und/oder empfindliche Böden sind problemangepasst zu nutzen und zu verbessern. Schädliche Bodenveränderungen sind zu sanieren. Erosionsanfällige Standorte sollen durch erosionsvermindernde Nutzungsformen vor Bodenabtrag gesichert werden. Bei Baumaßnahmen – einschließlich der Rohstoffgewinnung – ist der Verlust von Oberboden zu vermeiden.

 

 

Verkehr

 

Die Mobilität der Bevölkerung und der Transportbedarf der Wirtschaft sollen durch Erhaltungsinvestitionen und einen maßvollen Ausbau der südhessischen Verkehrsinfrastruktur sichergestellt werden. Die polyzentrische Struktur der Planungsregion bietet ideale Voraussetzung zur Minimierung des Verkehrsaufkommens durch ausgewogene Auslastung der verschiedenen Verkehrsmittel. Das Siedlungskonzept soll dem Prinzip der kurzen Wege Rechnung tragen und damit zur Verminderung des Verkehrsaufkommens beitragen. Das Verkehrssystem soll effizient, sozialverträglich und umweltschonend ausgestaltet werden.

 

Die vorhandenen Verkehrsmittel und Transportsysteme sollen so miteinander verbunden werden, dass zusammenhängende Transportketten mit hoher Leistungsfähigkeit und geringem Zeitaufwand eine Steigerung der Lebensqualität ermöglichen (intermodale, integrierte Konzepte). Die Bereitstellung technischer Hilfsmittel zur höchstmöglichen Ausnutzung der vorhandenen Verkehrswege (Telematik) hat Vorrang vor weiteren Flächen beanspruchenden Baumaßnahmen.

Die Rahmenbedingungen für Fahrrad- und Fußgängerverkehr sollen auf kommunaler und regionaler Ebene verbessert werden.

 

Weder im Bereich Schienen- noch im Bereich Straßenverkehr sind in Rödermark Maßnahmen vorgesehen. Lediglich unter dem Aspekt der Planungshinweise  wird auf eine Trassenfreihaltung für eine mögliche Verlängerung der S 2 Dietzenbach-Rödermark/Urberach-Ober-Roden und eine Ortsumgehung Rödermark-Urberach im Zuge der B 486 hingewiesen. Mögliche Trassen sind in der Beikarte dargestellt. Die dargestellte Trasse für eine Ortsumgehung Urberach wird von der Stadt abgelehnt.

 

Es sollte die Forderung der Stadt Rödermark auf Ausbau der K/L-Trasse im Zuge der Ortsumfahrung Offenthal aufgenommen werden.

 

Der Bahnhof Ober-Roden ist nur als Haltepunkt im Regionalverkehr erfasst. Hier sollte noch zusätzlich  der Haltepunkt im S-Bahn-Verkehr aufgenommen werden.

 

Eine mögliche Entlastungsstraße für den Ortskern östlich von Ober-Roden - wie im FNP des Umlandverbandes enthalten – ist im neuen Plan nicht mehr berücksichtigt.

 

 

Maßnahmen zur Verbesserung eines Güterverkehrs sind in Rödermark nicht vorgesehen.

 

Besonderer Wert wird neben dem Ausbau der örtlichen Radverkehrsnetze auf einen verstärkten Ausbau der Radfernwege gelegt.

 

Der Flughafen Frankfurt Main soll auch künftig den zu erwartenden Entwicklungen gerecht werden und seine Funktion als bedeutende Drehscheibe des internationalen Luftverkehrs sowie als wesentliche Infrastruktureinrichtung für die Rhein-Main-Region erfüllen. Zur Sicherung der langfristigen räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten des Flughafens Frankfurt Main werden die für die Erweiterung der Flughafenanlagen einschließlich einer neuen Landebahn vorgesehenen Flächen als „Fläche für den Luftverkehr, geplant“ festgelegt. Sie sind von konkurrierenden Planungen und Nutzungen freizuhalten.

Die Verknüpfung des Flughafens Frankfurt Main mit dem Schienenfern- und –regional­verkehr ist auszubauen. Die Zusammenarbeit mit dem Flughafen Frankfurt-Hahn in Rheinland-Pfalz ist zu vertiefen.

Bei der Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus ist auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Die verbindliche Festlegung der Nachtflugbeschränkungen erfolgt in den Verfahren nach dem Luftverkehrsgesetz.

 

 

Wasser

 

Grundwasser

 

Das Grundwasser als eine natürliche Lebensgrundlage des Menschen sowie der Pflanzen- und Tierwelt ist flächendeckend zu schützen und nachhaltig zu sichern.

In der Planungsregion Südhessen sind die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, um die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu vermeiden oder zu begrenzen, eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes zu verhindern und einen guten Zustand zu erreichen. Die erforderlichen Maßnahmen sind durch die entsprechenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. Hessischem Wassergesetz (HWG) zu konkretisieren.

Zwischen Grundwasserentnahmen und -neubildung ist ein Gleichgewicht zu gewährleisten.

 

In durch Grundwasserentnahmen besonders beanspruchten Gebieten sollen Bewirtschaftungspläne oder vergleichbare Fachpläne eine nach ökologischen und hydrologischen Maßstäben standortangepasste Bewirtschaftung des Grundwassers durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. Grundwasseranreicherung (Infiltration von aufbereitetem Oberflächenwasser), sicherstellen und zu einer Stabilisierung des örtlichen und regionalen Grundwasserhaushaltes beitragen.

 

Unversiegelte Flächen sind als Voraussetzung für die natürliche Grundwasserneubildung und Filterung des Wassers im Boden möglichst zu erhalten oder durch Rückbau wiederherzustellen. Die Möglichkeit zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser in den Boden soll weitgehend genutzt werden.

 

In Gebieten mit periodisch stark schwankenden Grundwasserständen ist auf eine angepasste Bebauung zu achten. Insbesondere sind hier frühzeitig im Zuge der Erstellung von Bebauungsplänen die Grundwasserverhältnisse und die maximal zu erwartenden Grundwasserstände näher zu untersuchen und entsprechende Bemessungsgrundwasserstände festzulegen.

 

Zum Schutz des Grundwassers sind in besonders verschmutzungsempfindlichen Bereichen der Planungsregion Südhessen „Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz“ ausgewiesen und in der Karte dargestellt. Der Schutz des Grundwassers hat hier einen besonders hohen Stellenwert bei der Abwägung gegenüber Planungen und Vorhaben, von denen Grundwasser gefährdende Wirkungen ausgehen können.

 

 

Oberirdische Gewässer

 

Oberirdische Gewässer einschließlich ihrer Talauen sind in ihrem natürlichen oder naturnahen Zustand zu erhalten und vor Verunreinigungen zu schützen. Ein guter ökologischer und chemischer Zustand ist wieder herzustellen.

Der Schutz der oberirdischen Gewässer soll ganzheitlich unter Einbeziehung stofflicher, struktureller und hydraulischer Aspekte erfolgen.

Der Lebensraum oberirdischer Gewässer soll durch Benutzungen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden. Anthropogene Schadstoffeinträge sind auf ein ökologisch verträgliches Maß zu beschränken.

 

Naturfern ausgebaute Gewässer und zerstörte Auen sollen im Rahmen einer Renaturierung oder durch naturnahen Rückbau in einen naturnäheren Zustand rückgebildet werden, damit sich ihre naturraumtypische Eigendynamik und die Fähigkeit zur Selbstregulation (natürliche Selbstreinigungskraft) in hohem Maße entfalten können. Die Planungen sollen einzugsgebietsbezogen erfolgen und sich am naturraumtypischen Leitbild orientieren.

 

Im innerörtlichen Bereich der Städte und Gemeinden, insbesondere im Verdichtungsraum, sollen naturferne oder verrohrte Fließgewässer, soweit möglich, zurückgebaut, naturnah gestaltet und in das Siedlungsbild eingefügt werden.

 

Die Durchgängigkeit der Gewässer ist wieder herzustellen bzw. sicherzustellen.

Die stoffliche Belastung und der strukturelle Zustand der oberirdischen Gewässer sind an den Zielvorgaben (Erreichung des guten Zustandes der Oberflächengewässer) auszurichten.

 

 

Hochwasserschutz

 

Die dargestellten „Vorranggebiete für vorbeugenden Hochwasserschutz“ dienen neben der Sicherung der Überschwemmungsgebiete der Gewässer und der Retentionsräume der Sicherung des Hochwasserabflusses bzw. dem Freihalten stark überflutungsgefährdeter Bereiche hinter Schutzeinrichtungen.

In ihnen sind Planungen und Maßnahmen, die die Funktion als Hochwasserabfluss- oder Retentionsraum beeinträchtigen bzw. den Oberflächenabfluss erhöhen/beschleunigen (z.B. Bebauung/Versiegelung und Aufschüttungen), unzulässig. Eine ausnahmsweise Inanspruchnahme durch raumbedeutsame Planungen ist nur aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls möglich. Der Retentionsraumverlust ist zeitnah und gleichwertig auszugleichen und der Hochwasserabfluss zu sichern.

 

 

Wasserversorgung

 

Die Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit mengen- und gütemäßig ausreichendem Trink- und Brauchwasser ist langfristig zu sichern.

Der Wasserverbrauch ist in allen Verbrauchsbereichen (Haushalte, Industrie und Gewerbe, landwirtschaftliche Nutzung usw.) durch eine rationelle und effiziente Wasserverwendung zu minimieren. Hierauf soll u. a. durch entsprechende Ausschöpfung von Einsparpotenzialen sowie den Einsatz optimierter Techniken und Regelungen in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen hingewirkt werden.

 

Zwischen Grundwasserentnahmen und –neubildung ist ein Gleichgewicht zu gewährleisten. Die Grundwasserentnahmen sollen nicht nur an Mengen, sondern, soweit möglich, auch an vertretbare Grundwasserstände unter Berücksichtigung der stark schwankenden natürlichen Niederschlagsraten und daraus resultierenden Grundwasserneubildungsraten erfolgen. Zur Verbesserung einer nachhaltigen Verträglichkeit der Grundwassernutzung ist die Infiltration zu optimieren.

 

Auf der Grundlage von Bewirtschaftungsplänen sind die Grundwassergewinnungsmöglichkeiten wasserwirtschaftlich, umweltverträglich und ökonomisch vertretbar auszunutzen. Soweit notwendig, soll das bestehende Verbundsystem ausgebaut werden. Die konsequente Ausweisung von Wasserschutzgebieten für alle Wassergewinnungsanlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung soll fortgeführt werden.

Die Trinkwassergewinnungs- und -versorgungsanlagen sowie Trinkwasserleitungen sind in ihrer Funktion zu sichern.

 

 

Abwasserbehandlung

 

Abwässer sollen so gereinigt werden, dass von ihnen keine nachteiligen Wirkungen auf Oberflächengewässer, Grundwasser oder andere Schutzgüter ausgehen.

Die Gehalte an Pflanzennährstoffen sind nach dem Stand der Technik zu reduzieren. Schwer abbaubare und toxische Stoffe, langlebige oder sich im Naturhaushalt anreichernde Substanzen sind aus den Abwassereinleitungen fernzuhalten.

 

Die Abwasserableitungs- und Reinigungsanlagen sind in ihrem Ausbaustandard dem Ziel einer optimalen Reinigungsleistung anzupassen. Bei den einzelnen Maßnahmen müssen die örtlichen Verhältnisse sowie die jeweiligen ökologischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen berücksichtigt und unter diesen Aspekten sinnvolle Lösungen konzipiert werden. Ortsteile, die noch keine Abwasserbehandlung aufweisen, sind vorrangig in die Maßnahmen einzubeziehen. In ländlichen Bereichen mit geringem Abwasseranfall sind dezentrale Konzeptionen und naturnahe Kläranlagen zu bevorzugen.

 

Standorte für neue Kläranlagen sind unter raumordnerischen Gesichtspunkten dort festzulegen, wo sie landschaftsökologisch den geringsten Eingriff darstellen, wobei die langfristige Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen ist.

Die bestehenden Anlagen zur Abwasserbehandlung sind zu sichern.

 

 

Abfall

 

Das Leitbild einer nachhaltigen Abfallwirtschaft ist die Vermeidung von Abfällen, die Verwertung aller wieder verwertbaren und die umweltschonende Beseitigung nicht verwertbarer Stoffe. Die Abfallwirtschaft orientiert sich an den vielfältigen Anforderungen der Umweltvorsorge mit den Schwerpunkten auf dem Schutz und der rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen, dem Schutz der Bevölkerung vor negativen Auswirkungen von Produktion und Konsum sowie dem Schutz von Boden, Wasser und Luft.

 

Die Standorte der bestehenden regional bedeutsamen Anlagen zur Abfallbeseitigung und Abfallverwertung sowie der zentralen Biokompostieranlagen sind zu sichern. Sie sind in der Karte ausgewiesen.

 

 

Energie

 

Für die Energienutzung der Bevölkerung und Wirtschaft sind die Inanspruchnahme, der Verbrauch und die Qualitätsverschlechterung von Umweltmedien sowie die Inanspruchnahme der Aufnahmekapazität der Atmosphäre für jegliche Belastungen so zu begrenzen, dass eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen gewährleistet ist und damit die Lebensräume und Wirtschaftsgrundlagen künftiger Generationen erhalten bleiben.

 

Der Wirkungsgrad bestehender Energieerzeugungsanlagen ist durch vermehrte Wärmeauskopplung und Abwärmenutzung zu erhöhen.

 

Großkraftwerke (mehr als 200 MW) sollen nur erweitert oder an einem neuen Standort errichtet werden, wenn sich aus dieser Maßnahme in der Gesamtbetrachtung ökologische Vorteile ergeben.

 

Bei Bedarf an überörtlicher Stromerzeugung ist Kraftwärme gekoppelten Anlagen grundsätzlich der Vorzug zu geben.

 

Die Fernwärmeversorgung soll in geeigneten Gebieten, insbesondere im Verdichtungsraum, ausgebaut werden. Die in den Oberzentren und anderen Gemeinden des Verdichtungsraumes bestehenden Fernwärmeversorgungen sind zu modernisieren, in Anlehnung an bestehende Netze und Erzeugungsanlagen auszubauen und untereinander zu verknüpfen. Dabei sollen die Abwärmepotenziale von Kraftwerks-, Industrie- und Müllverbrennungsanlagen, soweit noch nicht erfolgt, in die Wärmeversorgung einbezogen werden.

 

Bei der Ausweisung neuer Baugebiete ist zu prüfen, ob – je nach Eignung – Fern- oder Nahwärme, regenerative Energien oder Erdgas als Heizungsart eingesetzt werden können. Dezentrale Kraftwärmekopplung für eine sparsame Energieverwendung soll vorrangig in der Umgebung von Bedarfsschwerpunkten zum Einsatz kommen. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Möglichkeiten der aktiven und passiven Sonnenenergienutzung zu berücksichtigen.

 

Blockheizkraftwerke (BHKW) sollen grundsätzlich auf Erdgasbasis betrieben werden. Soweit Klär- oder Deponiegase zur Verfügung stehen, sollen diese mit einbezogen werden. Es sollte untersucht werden, ob die Blockheizkraftwerke auch auf der Basis von Brennstoffzellen betrieben werden können.

 

Der Anschluss unversorgter Gemeinden an das Erdgasversorgungsnetz soll bei  entsprechendem Energiebedarf angestrebt werden. Dies gilt insbesondere für Gemeinden entlang oder in Nachbarschaft von bestehenden oder geplanten Erdgasfernleitungen, für Bereiche mit hoher Luftbelastung und mit hoher Bedeutung für den Fremdenverkehr.

 

 

Leitungstrassen

 

Neue Trassen sind im Bereich Rödermark nicht geplant.

 

Als Planungshinweis wird auf die östliche Erweiterung des Umspannwerkes in Urberach verwiesen.

 

 

Regenerative Energien

 

Regenerative Energiepotenziale sollen, soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, genutzt werden. Durch die Erstellung von Energiekonzepten kann ihre örtliche und regionale Einsatzfähigkeit überprüft werden. Als in der Region verfügbare regenerative Energien sind insbesondere anzusehen: Wind- und Sonnenenergie, Biomasse, Wasserkraft und Geothermie.

 

 

Windenergienutzung

 

In der Karte sind „Vorranggebiete für Windenergienutzung“ dargestellt. In ihnen hat die Nutzung der Windenergie Vorrang vor entgegenstehenden Nutzungen. Außerhalb der Vorranggebiete ist die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen ausgeschlossen (§ 6 (3) Sätze 1 und 2 HLPG).*

 

Zur Minderung räumlicher Belastung und Minimierung der Landschaftsbildbeeinträchtigung erfolgt die Darstellung auf Konzentrationsflächen von mindestens 18 ha.

 

In den „Vorranggebieten für Windenergienutzung“, die sich mit der Festlegung Wald überlagern, sind Rodungen nur im für die Errichtung der Windenergieanlagen notwendigen Umfang gestattet.

 

Für bereits genehmigte Anlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete gelten die Regelungen des baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Bestandsschutzes.

 

Repowering kann nur in den ausgewiesenen Vorranggebieten stattfinden.

 

Ausschlusskriterien siehe Anlage Tabelle 7

 

Im Bereich der Stadt Rödermark sind bei der Ausweisung von Vorranggebieten zwei Flächen betroffen; nordöstlich von Waldacker und südwestlich von Urberach.

Während von dem Bereich nordöstlich Waldacker sehr geringe Auswirkungen evtl. zu erwarten sind, liegt dagegen der Bereich südwestlich von Urberach im ausgewiesenen Schutzwald. Insofern widerspricht diese Festlegung den Ausschlusskriterien.

 

 

Nutzung solarer Strahlungsenergie

 

Die dezentrale und zentrale Gewinnung von solarer Strahlungsenergie ist zu fördern. Dem Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden ist bei der Errichtung von raumbedeutsamen Photovoltaikanlagen Rechnung zu tragen.

 

Die Nutzungskonkurrenz bei raumbedeutsamen Freiflächenanlagen zu Natur und Landschaftspflege, Land- und Forstwirtschaft, Hochwasserschutz sowie Rohstoffabbau ist zu minimieren. Prioritär sind bereits versiegelte Flächen bzw. Flächen der wirtschaftlichen und militärischen Konversion sowie landwirtschaftliche Brachflächen zu belegen.

 

Raumbedeutsame Großanlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie sind außerhalb der „Vorranggebiete für Natur und Landschaft“, der „Vorranggebiete für Landwirtschaft“, der „Vorranggebiete für Forstwirtschaft“, der „Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ und der „Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten“ zu errichten.

 

Anlagen für die Nutzung der Strahlungsenergie sind in der Stadt Rödermark nicht festgelegt.

 

 

Rohstoffsicherung

 

Lagerstätten

 

Die Vorkommen mineralischer Rohstoffe sind als natürliche, mengenmäßig begrenzte, nicht vermehrbare und standortgebundene Ressourcen zu schonen. Ihre angfristige Nutzung ist durch vorsorgliche Sicherung sowie durch sparsame und zweckentsprechende Verwendung der Rohstoffe zu gewährleisten.

 

Oberflächennahe Lagerstätten und Vorkommen abbauwürdiger und abbaufähiger mineralischer Rohstoffe sind in der Karte als "Vorbehaltsgebiete oberflächennaher Lagerstätten" flächenhaft ausgewiesen. Sie sind vor anderweitiger Inanspruchnahme, durch die ein künftiger Abbau unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert würde, zu sichern. Eine Entscheidung über einen künftigen Abbau ist mit dieser Darstellung nicht verbunden.

 

Ein entsprechendes Vorbehaltsgebiet südöstlich von Walacker Richtung Rollwald ist unverändert gegenüber früheren Planungen übernommen worden.

 

Vorranggebiete sind nicht ausgewiesen.

 

 

 

Land- und Forstwirtschaft

 

Landwirtschaft

 

Die landwirtschaftlichen Flächen und ihre wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen sollen nachhaltig gesichert werden.

 

Die Landwirtschaft soll zur Versorgung der Bevölkerung der Region mit ausreichenden, qualitativ hochwertigen und regionstypischen Nahrungsmitteln beitragen. Ihr obliegt die nachhaltige Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Darüber hinaus kann sie durch die nachhaltige Erzeugung von Biomasse einen Beitrag zur Deckung des künftigen Energiebedarfs leisten.

 

Die der Landwirtschaft zugeordneten Funktionen sollen sich gegenseitig ergänzen. Im „Vorranggebiet für Landwirtschaft“ hat die landwirtschaftliche Bodennutzung Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen. Nutzungen, die die landwirtschaftlichen Belange beeinträchtigen können, sind hier nicht zulässig.

 

In den „Flächen für die Landbewirtschaftung“ ist die Offenhaltung der Landschaft

vorrangig durch Landbewirtschaftung sicherzustellen.

 

Ein Vorranggebiet ist westlich von Urberach an der Gemarkungsgrenze zu Offenthal festgelegt; ansonsten ist Fläche für die Landbewirtschaftung in Rödermark ausgewiesen.

 

 

Forstwirtschaft

 

Der Wald und seine wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und gesellschaftlichen Funktionen sollen nachhaltig gesichert werden.

 

Die Waldfunktionen sollen gewichtet nach ihrer lokal vorherrschenden Bedeutung  durch eine naturnahe oder naturgemäße Bewirtschaftung gestärkt werden.

Wald darf wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Walderhaltung nur dann für andere Zwecke in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebte Nutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist, der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird und die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes durch den Eingriff insgesamt nur in vertretbarem Maße eingeschränkt werden.

Eine Waldinanspruchnahme in Gemeinden mit unterdurchschnittlichen Waldanteilen  sowie in Gebieten mit erheblichen Waldverlusten in den letzten Jahrzehnten soll unterbleiben.

 

Gegenüber dem Regionalplan Südhessen 2000 ist nunmehr keine Waldzuwachsfläche mehr festgelegt. Damals wurden an der Gemarkungsgrenze zu Dietzenbach und westlich von Urberach Richtung Offenthal entsprechende Flächen ausgewiesen.

 

 

Vorranggebiete Bund

 

Die im Regionalplan als "Vorranggebiet Bund" gekennzeichneten Gebiete sind Nutzungen aufgrund besonderer Rechte des Bundes vorbehalten. Entfällt die Sondernutzung, treten die unterlegten Planungsvorstellungen an ihre Stelle.

 

In Rödermark ist kein Gebiet festgelegt.

 

Denkmalpflege

 

Im Bereich der Denkmalpflege ist aus Sicht der Regionalplanung der Schutz regional und überregional bedeutsamer Kulturdenkmäler sowie bedeutender historischer Ortsansichten oder denkmalgeschützter Landschaftsbestandteile zu gewährleisten.

Die Kulturdenkmäler sind in die städtebauliche Entwicklung und Raumordnung einzubeziehen.

 

Die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes sind bei Planungen und Vorhaben zu berücksichtigen und mit der Denkmalfachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege) abzustimmen.

 

 

 


Rödermark

Regionaler Flächennutzungsplan Vorentwurf 2007 (Kartenausschnitt)

Flächenübersicht (Auszug) Gemarkungsfläche 2998 ha

Flächennutzungen insgesamt davon geplant

Wohnbaufläche 428 ha 43 ha

Gemischte Baufläche 87 ha 12 ha

Gewerbliche Baufläche 125 ha 18 ha

Grünfläche 94 ha

Ökologisch bedeutsame Flächennutzung 624 ha

Regionalparkkorridor 10 km

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans Südhessen und des Regionalen Flächennutzungsplanes (RegFNP) folgende  Anregungen und Forderungen:

 

1.       zu Siedlungsflächen

Gegen die Ausweisung der Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und der Sonderbauflächen bestehen keine Bedenken; allerdings soll das Gebiet westlich der Marienstraße entsprechend den Festlegungen des derzeitigen FNP ausgewiesen werden.

 

Die südöstlich des Bahnhofs Ober-Roden ausgewiesene gewerbliche Baufläche ist unter Berücksichtigung der bestehenden Bebauung und Nutzung der das Gebiet umgebenden Mischgebietsfläche zuzuordnen. Der Gewerbebetrieb besteht nicht mehr.

 

 

2.       zu Grünflächen

Die Vereinsanlagen sind bezüglich der Anlagen des Hundeclubs Waldacker, der Hundedressurplätze an der Kläranlage und gegenüber RWE, des Vereins Diana und die Angleranlagen in der ehemaligen Kläranlage Waldacker und im Bereich des „Dreiländerecks“, wo die Gemarkungen Messel, Offenthal und Urberach zusammenstoßen, zu ergänzen; ebenso das Gelände der Pferdefreunde Urberach im Aussiedlerhof Geis an der Römerstraße.

 

 

3.       zu Verkehr

Die Führung der Ortsumfahrung Offenthal wird in der im Plan enthaltenen Fassung abgelehnt. Wie bereits im Planfeststellungsverfahren gefordert, soll ein Ausbau der sog. K/L-Trasse erfolgen. Eine wie vom Regierungspräsidium Darmstadt geforderte detaillierte Untersuchung liegt immer noch nicht vor. Die Trasse ist noch nicht planfestgestellt und gilt somit auch nicht als regionalplanerisch abgestimmt.

 

Die in der Beikarte dargestellte Trasse für eine Ortsumgehung Urberach wird abgelehnt. Die Darstellung in der Beikarte ist entsprechend zu ändern.

 

Die Trasse für eine mögliche Ortsentlastungsstraße östlich und nordöstlich von Ober-Roden zwischen der Seligenstädter Straße und der B 459 ist, wie im derzeitigen FNP dargestellt, zu übernehmen.

 

Der Bahnhof Ober-Roden ist nur als Haltepunkt im Regionalverkehr erfasst. Hier ist der S-Bahn-Haltepunkt zu ergänzen.

 

4.   zu Energie

      Eine Erweiterung der RWE-Umspannanlage in östlicher Richtung wird abgelehnt.

 

 

5.   zu Windenergienutzung

Die Ausweisung der Vorranggebiete für Windenergienutzung im Bereich der Stadt Rödermark wird abgelehnt. Das Gebiet südwestlich des Stadtteiles Urberach liegt in einem Bereich des Waldes, der als Schutzwald ausgewiesen ist. Insofern widerspricht diese Festlegung den im Textteil des RegFNP festgelegten Ausschlusskriterien

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

Anlagen

Anlagen

 

Auszug RegFNP Vorentwurf 2007