Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Mit Verfügung vom 17. April 2007 wurden vom Regierungspräsidium
Darmstadt die Unterlagen für die Anhörung und Offenlegung des Entwurfs des
Regionalplans Südhessen und des Vorentwurfs des Regionalen Flächennutzungsplans
vorgelegt. Diese Unterlagen liegen insgesamt drei Monate aus. Stellungnahmen
sind somit bis spätestens zum 1. August 2007 vorzulegen. Das Regierungspräsidium empfiehlt die Abgabe der Stellungnahmen
durch Kommunen nach Möglichkeit bis zur Sommerpause. Für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main wird der künftige
Regionalplan der Planungsregion Südhessen zugleich die Funktion eines
gemeinsamen Flächennutzungsplans übernehmen. Regionalplan und Flächennutzungsplan
werden somit im Ballungsraum zu einem gemeinsamen Planwerk zusammengefasst. Der
Planungszeitraum wird auf 15 Jahre skizziert. Der
Regionalplan/RegFNP besteht aus folgenden Dokumenten, die Gegenstand des
Beteiligungsverfahrens sind: Regionalplan •
Text Regionalplan Südhessen •
Umweltbericht zum Regionalplan Südhessen •
Karte Regionalplan Südhessen im Maßstab 1 : 100.000 mit integrierter Karte RegFNP
(Verkleinerung des RegFNP 1 : 50.000 (Hauptkarte) auf den Maßstab 1 : 100.000) Der
vorliegende Textentwurf des Regionalplans Südhessen enthält die maßgeblichen textlichen
Festlegungen der Raumordnung für die Planungsregion Südhessen insgesamt. Regionaler
Flächennutzungsplan •
Text: Allgemeiner Teil zum RegFNP •
Text: Gemeindeteil zum RegFNP •
Umweltbericht zum RegFNP •
Karte RegFNP im Maßstab 1 : 50.000 (Haupt- und Beikarte) Die Karte
zum Regionalplan enthält verschiedene Kategorien von Gebietsfestlegungen mit
unterschiedlicher Rechtswirkung: Vorranggebiete
(§ 6 Abs. 3 Nr. 1 HLPG) Sie sind
für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen. Andere
raumbedeutsame Nutzungen in diesen Gebieten sind ausgeschlossen, soweit diese
mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar
sind. Vorranggebiete sind Ziele der Raumordnung. Vorbehaltsgebiete
(§ 6 Abs. 3 Nr. 2 HLPG) In diesen
Gebieten soll bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der
Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht
beigemessen werden. Vorbehaltsgebiete sind Grundsätze der Raumordnung. Der RegFNP
enthält darüber hinaus flächennutzungsplanerische Darstellungen, die sich
ausschließlich aus den Bestimmungen des BauGB (§ 5) herleiten. Flächenangaben
werden in der Regel auf volle ha gerundet. Der RegFNP
besteht aus Haupt- und Beikarte. In der Hauptkarte ist die sich aus der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren
Bedürfnissen der Gemeinden in den Grundzügen dargestellt (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2
BauGB). Gegenstand der Beikarte sind Kennzeichnungen, Vermerke und nachrichtliche
Übernahmen (§ 5 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB). Eine Abbildung all dieser Datenebenen
in einer Karte hätte deren Unlesbarkeit zur Folge. Deshalb wurde das Kartenwerk
des RegFNP in eine Haupt- und eine Beikarte aufgeteilt, wobei die Beikarte
überwiegend die Flächen mit rechtlichen Bindungen beinhaltet. Die
zeichnerischen Darstellungen des RegFNP beschränken sich auf die Grundzüge der
Planung. Dabei finden folgende Grundsätze Anwendung: • Die Mindestgröße flächenhafter
Darstellungen beträgt 0,5 ha. • Es erfolgt in der Regel eine Darstellung
von Bauflächen, nicht Baugebieten. • Grünflächen
werden nach ihrer überwiegenden Zweckbestimmung dargestellt, überörtlich bedeutende
Grünverbindungen werden unabhängig von ihrer Flächengröße hervorgehoben. • Es
erfolgt eine Darstellung von Bestand und Planung. Auszugsweise Ziele der Planung und Anmerkungen der Verwaltung Raum- und Siedlungsstruktur Zentrale Orte Rödermark ist in diesem Planwerk unverändert als Mittelzentrum
im Verdichtungsraum ausgewiesen. Die
Mittelzentren sollen als Standorte für gehobene Einrichtungen im
wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und Verwaltungsbereich und für weitere
private Dienstleistungen gesichert werden. Mittelzentren,
die ein entsprechendes Flächenangebot aufweisen, sind Standorte für eine über
die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit. Mittelzentren
sind Standorte für großflächige Einzelhandelsvorhaben. Das
Verkehrsangebot soll so gestaltet werden, dass die Mittelzentren • die Funktion
als Verknüpfungspunkte des regionalen Verkehrs mit dem Nahverkehr erfüllen können, • aus ihrem
Mittelbereich bei mehrfacher Hin- und Rückfahrgelegenheit innerhalb einer
Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind. Verkehrsachsen Rödermark liegt an den überörtlichen Nahverkehrs- und Siedlungsachsen
Offenbach-Rodgau-Rödermark und Dieburg-Rödermark-Dreieich. Die
Verkehrsachsen kennzeichnen die Korridore in der Planungsregion, in denen der
Personen- und Gütertransport unter dem Aspekt der regionalen Erschließungs- und
Verbindungsbedürfnisse besondere Bedeutung hat. Entlang der Verkehrsachsen sollen
die Verkehrsinfrastruktur und das verkehrliche Leistungsangebot, insbesondere
im öffentlichen Nah- und Regionalverkehr auf der Schiene, erhalten und weiterentwickelt
werden. Die weitere Siedlungsentwicklung soll vorrangig in Städten und
Gemeinden im Verlauf der Achsen stattfinden. Insbesondere die überörtlichen
Nahverkehrs- und Siedlungsachsen stellen ein räumliches Raster für eine mit dem
schienengebundenen öffentlichen Regional- und Nahverkehr abgestimmte
Siedlungsentwicklung dar. Siedlungsgebiete Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen und Sonderbauflächen Eine über
die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit soll schwerpunktmäßig in
den Städten und Gemeinden erfolgen, die aufgrund ihrer räumlichen, verkehrlichen
und infrastrukturellen Voraussetzungen hierfür besonders geeignet sind. Die
bauleitplanerische Ausweisung von Wohn-, gemischten Bauflächen und Sonderbauflächen
sowie dazugehörenden kleineren gewerblichen Bauflächen hat innerhalb der in der
Karte ausgewiesenen "Vorranggebiete Siedlung, Bestand und Planung"
stattzufinden.* Die "Vorranggebiete Siedlung, Bestand und Planung"
beinhalten auch Kleingartenanlagen, Grünflächen, Verkehrsflächen u. a. Diese
Flächen werden nicht auf den maximalen Bedarf an Wohnsiedlungsfläche (s.
Tabelle 1) angerechnet. Im Geltungsbereich des RegFNP für den Ballungsraum
Frankfurt/Rhein-Main stellt die Darstellung von Wohn- und gemischten
Bauflächen, Sonderbauflächen, Grünflächen, innerörtlichen Flächen für Ver- und
Entsorgung, Gemeinbedarfsflächen sowie Flächen für Verkehrsanlagen zugleich das
"Vorranggebiet Siedlung, Bestand und Planung" dar. Bei der
Inanspruchnahme von Flächen für Wohnsiedlungszwecke stellen die dem maximalen
Bedarf der Städte und Gemeinden entsprechenden Flächenwerte (s. Tabelle 1) die
Obergrenze dar. Auf diese Flächenwerte sind erkennbare größere Reserven im Bestand,
wie z. B. freiwerdende Militärflächen, anzurechnen. Der Bedarf ist vorrangig im
zentralen Ortsteil innerhalb der "Vorranggebiete Siedlung, Bestand"
sowie in den ausgewiesenen "Vorranggebieten Siedlung, Planung" zu
decken. Eine Eigenentwicklung ist aber auch in nicht zentralen Ortsteilen
möglich. Die in Tabelle 1 angegebenen Werte im Bereich des RegFNP beinhalten
die kartenmäßig dargestellten Wohnbauflächen zu 100% und die gemischten Bauflächen
zu 50%. Für
Rödermark wird dafür eine Obergrenze von 49 ha prognostiziert. Im Rahmen
der Bauleitplanung sind für die verschiedenen Siedlungstypen die nachfolgenden
Dichtevorgaben, bezogen auf Bruttowohnbauland, einzuhalten: • im
ländlichen Siedlungstyp 25 bis 40 Wohneinheiten je ha, • in
verstädterter Besiedlung und ihrer Umgebung 35 bis 50 Wohneinheiten Die
unteren Werte dürfen nur ausnahmsweise unterschritten werden. Ausnahmen
sind insbesondere begründet •
durch die direkte Nachbarschaft zu ländlich geprägten Gebieten, •
durch die Eigenart eines Ortsteiles, •
durch das Vorliegen topografischer, ökologischer und klimatologischer Besonderheiten. Die
Beschlüsse der Stadt Rödermark bezüglich „Eichenbühl“,
„Nördlich L3097/Westlich Rödermarkring“ und „Westlich
Kinzigstraße“ wurden bei der Planerstellung berücksichtigt. Die
Ausweisung der Siedlungsfläche westlich der Nikolaus-Schwarzkopf-Straße wurde
auf die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplans B 32 „An den
Rennwiesen“ begrenzt. Gegenüber dem
bestehenden Flächennutzungsplan ist das Gebiet westlich der Marienstraße bis
zum Rödermarkring in südlicher Richtung wesentlich kleiner ausgewiesen. Die
Sonderbauflächen für Sportanlagen zwischen Anwesen Huther und dem Rödermarkring
sowie südlich von Waldacker östlich der B 459 sind entfallen. Der
Bereich des ehemaligen Lederwarenbetriebs Gotta ist als gewerbliche Fläche
ausgewiesen. Diese Fläche sollte dem umschließenden Gebiet zugeordnet werden. Gewerbliche Bauflächen Die für
die Entwicklung der Wirtschaft, der Arbeitsplätze und der Versorgung mit gewerblich
orientierten Dienstleistungen benötigten und geeigneten Flächen sind vorrangig
im Bestand zu erhalten und ggf. aufzuwerten. Hierbei kommen der Mobilisierung
und Reaktivierung ungenutzter Gewerbeflächen bzw. Gewerbebrachen, der Konversion
ehemals militärischer Anlagen und der Nutzungsintensivierung besondere Bedeutung
zu. Daneben sind schwerpunktmäßig für den weiteren Bedarf Flächen, die
möglichst den Nahverkehrs- und Siedlungsachsen zugeordnet sind, neu auszuweisen
und zu sichern. Sie dienen der vorrangigen Ansiedlung von Industrie und Gewerbe
sowie von gewerblich orientierten Dienstleistungseinrichtungen. Bei der
Inanspruchnahme von Flächen für die gewerbliche Nutzung dürfen die den Städten
und Gemeinden einschließlich der Reserven in Bebauungsplänen zur Verfügung stehenden
Flächen (vgl. Tab. 4) nicht überschritten werden. Die in der Tabelle 4 angegebenen
Werte im Bereich des RegFNP beinhalten die kartenmäßig dargestellten
gewerblichen Bauflächen zu 100 % und die gemischten Bauflächen zu 50 %. Für Rödermark werden inklusiv freier zur Verfügung stehender
Flächen 24 ha prognostiziert. Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe Leitvorstellung
der Raumordnung ist u. a. die Erreichung gleichwertiger Lebensbedingungen in
der Region. Eine angemessene Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des
täglichen Bedarfs muss somit in zumutbarer Entfernung für die Bevölkerung sichergestellt
sein. Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige
großflächige Handelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche sind Ober-
und Mittelzentren. Großflächige
Einzelhandelsvorhaben müssen eine enge bauliche und funktionelle Verbindung zu
bestehenden Siedlungsgebieten aufweisen. Derartige Handelsbetriebe sind unter
Berücksichtigung ihres Einflusses auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
sowie des Immissionsschutzes in das Siedlungsgebiet einzufügen. Standorte außerhalb
der gewachsenen zentralörtlichen Siedlungsbereiche sind auszuschließen, soweit
es sich nicht um Vorhaben handelt, die für eine Unterbringung im innerstädtischen
Bereich ungeeignet sind (z.B. Baustoff-, Bau-, Garten-, Reifen-, Brennstoffmärkte).
Die Funktionsfähigkeit der Versorgungsstrukturen in den Nachbargemeinden darf
nicht beeinträchtigt werden. Bei der geplanten Errichtung und Erweiterung
großflächiger Einzelhandelsvorhaben außerhalb der Innenstadtbereiche / Ortskerne
/ Stadtteilzentren sind innenstadtrelevante Sortimente auszuschließen.
Großflächige Einzelhandelsvorhaben dürfen nach Art, Lage und Größe die
Funktionsfähigkeit von - auch benachbarten - zentralen Orten und ihrer bereits
integrierten Geschäftszentren nicht beeinträchtigen. Die
vorgenannten Ziele gelten auch für die beabsichtigte Umnutzung von bisher gewerblichen
Betrieben oder anderen vorhandenen baulichen Anlagen zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben,
für die beabsichtigte Umwidmung von Gewerbegebieten zu Sondergebieten für
großflächigen Einzelhandel sowie für die - auch mit der Zeit gewachsene - Agglomeration
von mehreren kleineren Einzelhandelsbetrieben, die jeder für sich nicht das
Kriterium der Großflächigkeit erfüllen. In der Summe dürfen auch diese die Funktionsfähigkeit
von - auch benachbarten - zentralen Orten und ihrer bereits integrierten Geschäftszentren
nicht beeinträchtigen. Die
Einrichtung von Verkaufsflächen innerhalb der "Vorranggebiete für
Industrie und Gewerbe" ist nur für die Selbstvermarktung der in diesen
Gebieten produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig, wenn die
Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten
Fläche einnimmt und zu keinen negativen Auswirkungen führt. In den
„Vorranggebieten Industrie und Gewerbe, Bestand und Zuwachs“ widerspricht
auch die Ansiedlung von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben den Zielen
der Raumordnung. Ausnahmsweise kann im Zuge von Flächenreaktivierungen in den
„Vorranggebieten Industrie und Gewerbe Bestand“ der Handel mit den
Sortimenten Baustoffe, Bau- und Ausbaumaterialien, Brennstoffe, Reifen,
Gartenbedarfe, Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugzubehör, Möbel,
Elektrogroßgeräte sowie Bodenbeläge und Teppichböden zugelassen werden, wenn
innenstadtrelevante Randsortimente ausgeschlossen bzw. hinsichtlich der hierfür
zulässigen Verkaufsflächen beschränkt werden. Durch verbindliche
bauplanungsrechtliche Festsetzungen zu den zulässigen Kern- und Randsortimenten
und den zugehörigen Verkaufsflächen ist sicherzustellen, dass keine negativen
Auswirkungen auf die städtebaulich integrierten Geschäftszentren / Versorgungskerne
des zentralen Ortes oder benachbarter zentraler Orte hinsichtlich des Umfangs und
der Vielfältigkeit des Leistungsangebotes zu erwarten sind. Die
Anbindung an den ÖPNV ist wegen des hohen Publikumsverkehrs sicherzustellen. Haltepunkte
mit 1/2-Stunden-Takt an Schienentrassen oder im Busverkehr erfüllen diese
Voraussetzungen. Siedlungsbeschränkungsgebiet Rödermark liegt nicht in Siedlungsbeschränkungsgebieten. Freiraumsicherung und -entwicklung Der
Freiraum soll insgesamt und mit seinen ökologischen, ökonomischen und sozialen
Funktionen für eine nachhaltige Raumentwicklung gesichert werden. Dem
weiteren Verlust an Freiraum und einer dauerhaften quantitativen und qualitativen
Beeinträchtigung der Freiraumfunktionen soll entgegengewirkt werden. Freiraumbeanspruchende
Nutzungen und Maßnahmen sollen so verwirklicht werden, dass die Flächeninanspruchnahmen
und Trennwirkungen auf ein Minimum beschränkt und die Freiraumfunktionen sowie
deren räumliche Vernetzung nicht beeinträchtigt werden. Funktionen des
Siedlungsbereichs sollen mit denen angrenzender Freiräume für Ausgleich und
Ergänzung verknüpft werden. Vor allem
im Verdichtungs- und Ordnungsraum sollen zusammenhängende Freiräume in einem
Freiraumverbund entwickelt werden. Die Vernetzung mit den Freiflächen innerhalb
der Siedlungsbereiche ist herzustellen. Eine wesentliche Aufgabe erfüllt die Festlegung des
„Regionalen Grünzuges“, in dem auch die Vorranggebiete für Natur
und Landschaft liegen sowie der Regionalparkkorridor. Abweichungen
vom Regionalen Grünzug sind nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und unter
der Voraussetzung zulässig, dass gleichzeitig im selben Naturraum Kompensationsflächen
gleicher Größe, Qualität und vergleichbarer Funktion dem „Vorranggebiet
Regionaler Grünzug“ zugeordnet werden. Im
„Vorranggebiet Regionalparkkorridor“ hat die Schaffung und
Erhaltung von Grünverbindungen für die Gliederung, Gestaltung und ökologische Verbesserung
der Landschaft einschließlich des Fuß- und Radwegenetzes zur Erschließung des
Erholungs- und Erlebnisraumes Vorrang vor entgegenstehenden Nutzungsansprüchen.
Nutzungen, die diese Funktionen beeinträchtigen können, sind nicht zulässig. In den
„Vorranggebieten für Natur und Landschaft“ haben die Ziele des Naturschutzes
und Maßnahmen, die dem Aufbau, der Entwicklung und Gestaltung eines regionalen
ökologischen Verbundsystems dienen, Vorrang vor entgegenstehenden oder beeinträchtigenden
Nutzungsansprüchen. Nutzungen, die mit diesen Zielen in Einklang stehen, sind
zulässig. Klima Die Kalt-
und Frischluftentstehungsgebiete sowie die Kalt- und Frischluftabflussschneisen
sollen gesichert, offen gehalten und, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden. Erholung Gebiete,
die aufgrund der besonderen Eigenart des Landschaftsbildes, ihrer Ausstattung
mit Wald, strukturreichen landwirtschaftlich genutzten Flächen oder anderen
naturnahen Landschaftselementen eine besondere Bedeutung für die landschaftsbezogene
Erholung aufweisen, sollen für die Allgemeinheit erhalten, entwickelt und vor
Beeinträchtigungen durch entgegenstehende Nutzungen geschützt werden. Zu diesen Räumen zählt auch das Messeler Hügelland, in dem sich
die Stadt Rödermark überwiegend befindet, und die Untermainebene. Grünflächen Im
Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main ist ein sparsamer Umgang mit der zur Verfügung
stehenden Freifläche wichtig. Aus diesem Grund sollte eine ressourcenschonende Vorgehensweise
bei der Grünflächenplanung im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung gewählt
werden. Regionalplanerische Festlegungen entfallen hier. Ein Anschluss an Siedlungsflächen
gewährleistet darüber hinaus, dass der Bevölkerung wohnortnahe, fußläufig
erreichbare Grünanlagen, Sportstätten usw. zur Verfügung gestellt werden. Die
Anbindung von mit baulichen Anlagen verknüpften intensiv genutzten Grünflächen
an den Siedlungsraum wirkt einer Zersiedelung der Landschaft entgegen und
vermeidet eine Verkehrsbelastung des Freiraumes durch Zu- und Abfahrtsverkehr
zu den entsprechenden Einrichtungen. Die Erhaltung von Flächen für die ruhige
Erholung ist sicherzustellen. Im Rahmen
der Festlegung von Grünflächen sind nicht alle Vereinsanlagen aufgenommen; so
fehlen Hundeclub Waldacker, Hundedressurplatz an der Kläranlage und gegenüber
RWE, das Schützengelände des Vereins Diana und die Angleranlagen in der
ehemaligen Kläranlage Waldacker und im Bereich des „Dreiländerecks“
wo die Gemarkungen Messel, Offenthal und Urberach zusammenstoßen. Auch fehlt
das Gelände der Pferdefreunde Urberach im Aussiedlerhof Geis an der
Römerstraße. Bodenschutz Böden und
ihre vielfältigen Funktionen für den Naturhaushalt, die Gesellschaft und Wirtschaft,
als Lebens- und Siedlungsraum sollen erhalten und nachhaltig gesichert werden. Böden
sind schonend und sparsam zu nutzen. Die Versiegelung ist auf ein unvermeidbares
Maß zu beschränken. Die Wiederverwendung von bereits für Siedlungs-, Gewerbe-
und Infrastrukturanlagen genutzten Flächen hat Vorrang vor der Inanspruchnahme
bisher anders genutzter Böden. Böden mit hoher Leistungsfähigkeit für Produktion
(Land- und Forstwirtschaft) und Regelung im Stoffhaushalt, Böden mit hohem Filter-
und Speichervermögen für den Grundwasserschutz, Böden von kultur- und naturgeschichtlicher
Bedeutung, besondere erdgeschichtliche Bildungen und Böden der Extremstandorte sollen
erhalten, vor Beeinträchtigungen und anderweitigen Inanspruchnahmen gesichert und schonend und
standortgerecht genutzt werden. Beeinträchtigte und/oder empfindliche Böden
sind problemangepasst zu nutzen und zu verbessern. Schädliche Bodenveränderungen
sind zu sanieren. Erosionsanfällige Standorte sollen durch erosionsvermindernde
Nutzungsformen vor Bodenabtrag gesichert werden. Bei Baumaßnahmen –
einschließlich der Rohstoffgewinnung – ist der Verlust von Oberboden zu
vermeiden. Verkehr Die
Mobilität der Bevölkerung und der Transportbedarf der Wirtschaft sollen durch Erhaltungsinvestitionen
und einen maßvollen Ausbau der südhessischen Verkehrsinfrastruktur
sichergestellt werden. Die polyzentrische Struktur der Planungsregion bietet
ideale Voraussetzung zur Minimierung des Verkehrsaufkommens durch ausgewogene
Auslastung der verschiedenen Verkehrsmittel. Das Siedlungskonzept soll dem
Prinzip der kurzen Wege Rechnung tragen und damit zur Verminderung des
Verkehrsaufkommens beitragen. Das Verkehrssystem soll effizient, sozialverträglich
und umweltschonend ausgestaltet werden. Die
vorhandenen Verkehrsmittel und Transportsysteme sollen so miteinander verbunden
werden, dass zusammenhängende Transportketten mit hoher Leistungsfähigkeit und
geringem Zeitaufwand eine Steigerung der Lebensqualität ermöglichen (intermodale,
integrierte Konzepte). Die Bereitstellung technischer Hilfsmittel zur höchstmöglichen
Ausnutzung der vorhandenen Verkehrswege (Telematik) hat Vorrang vor weiteren
Flächen beanspruchenden Baumaßnahmen. Die
Rahmenbedingungen für Fahrrad- und Fußgängerverkehr sollen auf kommunaler und
regionaler Ebene verbessert werden. Weder im
Bereich Schienen- noch im Bereich Straßenverkehr sind in Rödermark Maßnahmen
vorgesehen. Lediglich unter dem Aspekt der Planungshinweise wird auf eine Trassenfreihaltung für eine
mögliche Verlängerung der S 2 Dietzenbach-Rödermark/Urberach-Ober-Roden und eine
Ortsumgehung Rödermark-Urberach im Zuge der B 486 hingewiesen. Mögliche Trassen
sind in der Beikarte dargestellt. Die dargestellte Trasse für eine Ortsumgehung
Urberach wird von der Stadt abgelehnt. Es sollte
die Forderung der Stadt Rödermark auf Ausbau der K/L-Trasse im Zuge der
Ortsumfahrung Offenthal aufgenommen werden. Der
Bahnhof Ober-Roden ist nur als Haltepunkt im Regionalverkehr erfasst. Hier sollte
noch zusätzlich der Haltepunkt im
S-Bahn-Verkehr aufgenommen werden. Eine
mögliche Entlastungsstraße für den Ortskern östlich von Ober-Roden - wie im FNP
des Umlandverbandes enthalten – ist im neuen Plan nicht mehr berücksichtigt. Maßnahmen zur Verbesserung eines Güterverkehrs sind in Rödermark
nicht vorgesehen. Besonderer Wert wird neben dem Ausbau der örtlichen
Radverkehrsnetze auf einen verstärkten Ausbau der Radfernwege gelegt. Der
Flughafen Frankfurt Main soll auch künftig den zu erwartenden Entwicklungen gerecht
werden und seine Funktion als bedeutende Drehscheibe des internationalen Luftverkehrs
sowie als wesentliche Infrastruktureinrichtung für die Rhein-Main-Region erfüllen.
Zur Sicherung der langfristigen räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten des Flughafens
Frankfurt Main werden die für die Erweiterung der Flughafenanlagen einschließlich
einer neuen Landebahn vorgesehenen Flächen als „Fläche für den Luftverkehr,
geplant“ festgelegt. Sie sind von konkurrierenden Planungen und Nutzungen
freizuhalten. Die
Verknüpfung des Flughafens Frankfurt Main mit dem Schienenfern- und –regionalverkehr
ist auszubauen. Die Zusammenarbeit mit dem Flughafen Frankfurt-Hahn in
Rheinland-Pfalz ist zu vertiefen. Bei der
Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main über das bestehende Start- und Landebahnsystem
hinaus ist auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu
nehmen. Die verbindliche Festlegung der Nachtflugbeschränkungen erfolgt in den
Verfahren nach dem Luftverkehrsgesetz. Wasser Grundwasser Das
Grundwasser als eine natürliche Lebensgrundlage des Menschen sowie der Pflanzen-
und Tierwelt ist flächendeckend zu schützen und nachhaltig zu sichern. In der
Planungsregion Südhessen sind die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, um
die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu vermeiden oder zu begrenzen,
eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes zu verhindern und einen guten
Zustand zu erreichen. Die erforderlichen Maßnahmen sind durch die
entsprechenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) bzw. Hessischem Wassergesetz (HWG) zu konkretisieren. Zwischen
Grundwasserentnahmen und -neubildung ist ein Gleichgewicht zu gewährleisten. In durch
Grundwasserentnahmen besonders beanspruchten Gebieten sollen Bewirtschaftungspläne
oder vergleichbare Fachpläne eine nach ökologischen und hydrologischen
Maßstäben standortangepasste Bewirtschaftung des Grundwassers durch geeignete
Maßnahmen, wie z. B. Grundwasseranreicherung (Infiltration von aufbereitetem
Oberflächenwasser), sicherstellen und zu einer Stabilisierung des örtlichen und
regionalen Grundwasserhaushaltes beitragen. Unversiegelte
Flächen sind als Voraussetzung für die natürliche Grundwasserneubildung und
Filterung des Wassers im Boden möglichst zu erhalten oder durch Rückbau wiederherzustellen.
Die Möglichkeit zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser
in den Boden soll weitgehend genutzt werden. In
Gebieten mit periodisch stark schwankenden Grundwasserständen ist auf eine angepasste
Bebauung zu achten. Insbesondere sind hier frühzeitig im Zuge der Erstellung
von Bebauungsplänen die Grundwasserverhältnisse und die maximal zu erwartenden
Grundwasserstände näher zu untersuchen und entsprechende Bemessungsgrundwasserstände
festzulegen. Zum Schutz
des Grundwassers sind in besonders verschmutzungsempfindlichen Bereichen der
Planungsregion Südhessen „Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz“
ausgewiesen und in der Karte dargestellt. Der Schutz des Grundwassers hat hier
einen besonders hohen Stellenwert bei der Abwägung gegenüber Planungen und
Vorhaben, von denen Grundwasser gefährdende Wirkungen ausgehen können. Oberirdische Gewässer Oberirdische
Gewässer einschließlich ihrer Talauen sind in ihrem natürlichen oder naturnahen
Zustand zu erhalten und vor Verunreinigungen zu schützen. Ein guter ökologischer
und chemischer Zustand ist wieder herzustellen. Der Schutz
der oberirdischen Gewässer soll ganzheitlich unter Einbeziehung stofflicher,
struktureller und hydraulischer Aspekte erfolgen. Der
Lebensraum oberirdischer Gewässer soll durch Benutzungen nicht nachhaltig beeinträchtigt
werden. Anthropogene Schadstoffeinträge sind auf ein ökologisch verträgliches
Maß zu beschränken. Naturfern
ausgebaute Gewässer und zerstörte Auen sollen im Rahmen einer Renaturierung
oder durch naturnahen Rückbau in einen naturnäheren Zustand rückgebildet werden,
damit sich ihre naturraumtypische Eigendynamik und die Fähigkeit zur Selbstregulation
(natürliche Selbstreinigungskraft) in hohem Maße entfalten können. Die Planungen
sollen einzugsgebietsbezogen erfolgen und sich am naturraumtypischen Leitbild
orientieren. Im
innerörtlichen Bereich der Städte und Gemeinden, insbesondere im Verdichtungsraum,
sollen naturferne oder verrohrte Fließgewässer, soweit möglich, zurückgebaut, naturnah
gestaltet und in das Siedlungsbild eingefügt werden. Die
Durchgängigkeit der Gewässer ist wieder herzustellen bzw. sicherzustellen. Die
stoffliche Belastung und der strukturelle Zustand der oberirdischen Gewässer
sind an den Zielvorgaben (Erreichung des guten Zustandes der Oberflächengewässer)
auszurichten. Hochwasserschutz Die
dargestellten „Vorranggebiete für vorbeugenden Hochwasserschutz“ dienen
neben der Sicherung der Überschwemmungsgebiete der Gewässer und der
Retentionsräume der Sicherung des Hochwasserabflusses bzw. dem Freihalten stark
überflutungsgefährdeter Bereiche hinter Schutzeinrichtungen. In ihnen
sind Planungen und Maßnahmen, die die Funktion als Hochwasserabfluss- oder
Retentionsraum beeinträchtigen bzw. den Oberflächenabfluss erhöhen/beschleunigen
(z.B. Bebauung/Versiegelung und Aufschüttungen), unzulässig. Eine ausnahmsweise
Inanspruchnahme durch raumbedeutsame Planungen ist nur aus überwiegenden Gründen
des Allgemeinwohls möglich. Der Retentionsraumverlust ist zeitnah und gleichwertig
auszugleichen und der Hochwasserabfluss zu sichern. Wasserversorgung Die
Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit mengen- und gütemäßig ausreichendem
Trink- und Brauchwasser ist langfristig zu sichern. Der
Wasserverbrauch ist in allen Verbrauchsbereichen (Haushalte, Industrie und Gewerbe,
landwirtschaftliche Nutzung usw.) durch eine rationelle und effiziente Wasserverwendung
zu minimieren. Hierauf soll u. a. durch entsprechende Ausschöpfung von Einsparpotenzialen
sowie den Einsatz optimierter Techniken und Regelungen in Flächennutzungs- und
Bebauungsplänen hingewirkt werden. Zwischen
Grundwasserentnahmen und –neubildung ist ein Gleichgewicht zu gewährleisten.
Die Grundwasserentnahmen sollen nicht nur an Mengen, sondern, soweit möglich,
auch an vertretbare Grundwasserstände unter Berücksichtigung der stark
schwankenden natürlichen Niederschlagsraten und daraus resultierenden Grundwasserneubildungsraten
erfolgen. Zur Verbesserung einer nachhaltigen Verträglichkeit der Grundwassernutzung
ist die Infiltration zu optimieren. Auf der
Grundlage von Bewirtschaftungsplänen sind die Grundwassergewinnungsmöglichkeiten
wasserwirtschaftlich, umweltverträglich und ökonomisch vertretbar auszunutzen.
Soweit notwendig, soll das bestehende Verbundsystem ausgebaut werden. Die konsequente
Ausweisung von Wasserschutzgebieten für alle Wassergewinnungsanlagen der
öffentlichen Trinkwasserversorgung soll fortgeführt werden. Die
Trinkwassergewinnungs- und -versorgungsanlagen sowie Trinkwasserleitungen sind
in ihrer Funktion zu sichern. Abwasserbehandlung Abwässer
sollen so gereinigt werden, dass von ihnen keine nachteiligen Wirkungen auf
Oberflächengewässer, Grundwasser oder andere Schutzgüter ausgehen. Die
Gehalte an Pflanzennährstoffen sind nach dem Stand der Technik zu reduzieren. Schwer
abbaubare und toxische Stoffe, langlebige oder sich im Naturhaushalt anreichernde
Substanzen sind aus den Abwassereinleitungen fernzuhalten. Die
Abwasserableitungs- und Reinigungsanlagen sind in ihrem Ausbaustandard dem Ziel
einer optimalen Reinigungsleistung anzupassen. Bei den einzelnen Maßnahmen
müssen die örtlichen Verhältnisse sowie die jeweiligen ökologischen, technischen
und wirtschaftlichen Anforderungen berücksichtigt und unter diesen Aspekten
sinnvolle Lösungen konzipiert werden. Ortsteile, die noch keine Abwasserbehandlung
aufweisen, sind vorrangig in die Maßnahmen einzubeziehen. In ländlichen
Bereichen mit geringem Abwasseranfall sind dezentrale Konzeptionen und
naturnahe Kläranlagen zu bevorzugen. Standorte
für neue Kläranlagen sind unter raumordnerischen Gesichtspunkten dort festzulegen,
wo sie landschaftsökologisch den geringsten Eingriff darstellen, wobei die langfristige
Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen ist. Die
bestehenden Anlagen zur Abwasserbehandlung sind zu sichern. Abfall Das
Leitbild einer nachhaltigen Abfallwirtschaft ist die Vermeidung von Abfällen, die
Verwertung aller wieder verwertbaren und die umweltschonende Beseitigung nicht
verwertbarer Stoffe. Die Abfallwirtschaft orientiert sich an den vielfältigen Anforderungen
der Umweltvorsorge mit den Schwerpunkten auf dem Schutz und der rationellen
Nutzung der natürlichen Ressourcen, dem Schutz der Bevölkerung vor negativen
Auswirkungen von Produktion und Konsum sowie dem Schutz von Boden, Wasser und
Luft. Die Standorte
der bestehenden regional bedeutsamen Anlagen zur Abfallbeseitigung und
Abfallverwertung sowie der zentralen Biokompostieranlagen sind zu sichern. Sie
sind in der Karte ausgewiesen. Energie Für die
Energienutzung der Bevölkerung und Wirtschaft sind die Inanspruchnahme, der
Verbrauch und die Qualitätsverschlechterung von Umweltmedien sowie die Inanspruchnahme
der Aufnahmekapazität der Atmosphäre für jegliche Belastungen so zu begrenzen,
dass eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen gewährleistet
ist und damit die Lebensräume und Wirtschaftsgrundlagen künftiger Generationen
erhalten bleiben. Der
Wirkungsgrad bestehender Energieerzeugungsanlagen ist durch vermehrte Wärmeauskopplung
und Abwärmenutzung zu erhöhen. Großkraftwerke
(mehr als 200 MW) sollen nur erweitert oder an einem neuen Standort errichtet
werden, wenn sich aus dieser Maßnahme in der Gesamtbetrachtung ökologische
Vorteile ergeben. Bei Bedarf
an überörtlicher Stromerzeugung ist Kraftwärme gekoppelten Anlagen grundsätzlich
der Vorzug zu geben. Die
Fernwärmeversorgung soll in geeigneten Gebieten, insbesondere im Verdichtungsraum,
ausgebaut werden. Die in den Oberzentren und anderen Gemeinden des Verdichtungsraumes
bestehenden Fernwärmeversorgungen sind zu modernisieren, in Anlehnung an
bestehende Netze und Erzeugungsanlagen auszubauen und untereinander zu verknüpfen.
Dabei sollen die Abwärmepotenziale von Kraftwerks-, Industrie- und Müllverbrennungsanlagen,
soweit noch nicht erfolgt, in die Wärmeversorgung einbezogen werden. Bei der
Ausweisung neuer Baugebiete ist zu prüfen, ob – je nach Eignung –
Fern- oder Nahwärme, regenerative Energien oder Erdgas als Heizungsart
eingesetzt werden können. Dezentrale Kraftwärmekopplung für eine sparsame
Energieverwendung soll vorrangig in der Umgebung von Bedarfsschwerpunkten zum
Einsatz kommen. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Möglichkeiten der aktiven
und passiven Sonnenenergienutzung zu berücksichtigen. Blockheizkraftwerke
(BHKW) sollen grundsätzlich auf Erdgasbasis betrieben werden. Soweit Klär- oder
Deponiegase zur Verfügung stehen, sollen diese mit einbezogen werden. Es sollte
untersucht werden, ob die Blockheizkraftwerke auch auf der Basis von Brennstoffzellen
betrieben werden können. Der
Anschluss unversorgter Gemeinden an das Erdgasversorgungsnetz soll bei entsprechendem Energiebedarf angestrebt
werden. Dies gilt insbesondere für Gemeinden entlang oder in Nachbarschaft von
bestehenden oder geplanten Erdgasfernleitungen, für Bereiche mit hoher
Luftbelastung und mit hoher Bedeutung für den Fremdenverkehr. Leitungstrassen Neue Trassen sind im Bereich Rödermark nicht geplant. Als
Planungshinweis wird auf die östliche Erweiterung des Umspannwerkes in Urberach
verwiesen. Regenerative
Energien Regenerative
Energiepotenziale sollen, soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, genutzt
werden. Durch die Erstellung von Energiekonzepten kann ihre örtliche und regionale
Einsatzfähigkeit überprüft werden. Als in der Region verfügbare regenerative Energien
sind insbesondere anzusehen: Wind- und Sonnenenergie, Biomasse, Wasserkraft und
Geothermie. Windenergienutzung In der
Karte sind „Vorranggebiete für Windenergienutzung“ dargestellt. In ihnen
hat die Nutzung der Windenergie Vorrang vor entgegenstehenden Nutzungen.
Außerhalb der Vorranggebiete ist die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen
ausgeschlossen (§ 6 (3) Sätze 1 und 2 HLPG).* Zur
Minderung räumlicher Belastung und Minimierung der Landschaftsbildbeeinträchtigung
erfolgt die Darstellung auf Konzentrationsflächen von mindestens 18 ha. In den
„Vorranggebieten für Windenergienutzung“, die sich mit der
Festlegung Wald überlagern, sind Rodungen nur im für die Errichtung der
Windenergieanlagen notwendigen Umfang gestattet. Für
bereits genehmigte Anlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete gelten
die Regelungen des baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Bestandsschutzes. Repowering
kann nur in den ausgewiesenen Vorranggebieten stattfinden. Ausschlusskriterien siehe Anlage Tabelle 7 Im Bereich
der Stadt Rödermark sind bei der Ausweisung von Vorranggebieten zwei Flächen
betroffen; nordöstlich von Waldacker und südwestlich von Urberach. Während
von dem Bereich nordöstlich Waldacker sehr geringe Auswirkungen evtl. zu erwarten
sind, liegt dagegen der Bereich südwestlich von Urberach im ausgewiesenen
Schutzwald. Insofern widerspricht diese Festlegung den Ausschlusskriterien. Nutzung
solarer Strahlungsenergie Die
dezentrale und zentrale Gewinnung von solarer Strahlungsenergie ist zu fördern.
Dem Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden ist bei der
Errichtung von raumbedeutsamen Photovoltaikanlagen Rechnung zu tragen. Die
Nutzungskonkurrenz bei raumbedeutsamen Freiflächenanlagen zu Natur und Landschaftspflege,
Land- und Forstwirtschaft, Hochwasserschutz sowie Rohstoffabbau ist zu
minimieren. Prioritär sind bereits versiegelte Flächen bzw. Flächen der
wirtschaftlichen und militärischen Konversion sowie landwirtschaftliche Brachflächen
zu belegen. Raumbedeutsame
Großanlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie sind außerhalb der
„Vorranggebiete für Natur und Landschaft“, der
„Vorranggebiete für Landwirtschaft“, der „Vorranggebiete für
Forstwirtschaft“, der „Vorranggebiete für den vorbeugenden
Hochwasserschutz“ und der „Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher
Lagerstätten“ zu errichten. Anlagen für die Nutzung der Strahlungsenergie sind in der Stadt
Rödermark nicht festgelegt. Rohstoffsicherung Lagerstätten Die
Vorkommen mineralischer Rohstoffe sind als natürliche, mengenmäßig begrenzte, nicht
vermehrbare und standortgebundene Ressourcen zu schonen. Ihre angfristige Nutzung
ist durch vorsorgliche Sicherung sowie durch sparsame und zweckentsprechende
Verwendung der Rohstoffe zu gewährleisten. Oberflächennahe
Lagerstätten und Vorkommen abbauwürdiger und abbaufähiger mineralischer
Rohstoffe sind in der Karte als "Vorbehaltsgebiete oberflächennaher Lagerstätten"
flächenhaft ausgewiesen. Sie sind vor anderweitiger Inanspruchnahme, durch die
ein künftiger Abbau unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert würde, zu sichern.
Eine Entscheidung über einen künftigen Abbau ist mit dieser Darstellung nicht verbunden. Ein
entsprechendes Vorbehaltsgebiet südöstlich von Walacker Richtung Rollwald ist
unverändert gegenüber früheren Planungen übernommen worden. Vorranggebiete
sind nicht ausgewiesen. Land-
und Forstwirtschaft Landwirtschaft Die
landwirtschaftlichen Flächen und ihre wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen
Funktionen sollen nachhaltig gesichert werden. Die
Landwirtschaft soll zur Versorgung der Bevölkerung der Region mit
ausreichenden, qualitativ hochwertigen und regionstypischen Nahrungsmitteln
beitragen. Ihr obliegt die nachhaltige Nutzung der landwirtschaftlichen
Flächen. Darüber hinaus kann sie durch die nachhaltige Erzeugung von Biomasse
einen Beitrag zur Deckung des künftigen Energiebedarfs leisten. Die der
Landwirtschaft zugeordneten Funktionen sollen sich gegenseitig ergänzen. Im
„Vorranggebiet für Landwirtschaft“ hat die landwirtschaftliche
Bodennutzung Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen. Nutzungen, die die landwirtschaftlichen
Belange beeinträchtigen können, sind hier nicht zulässig. In den
„Flächen für die Landbewirtschaftung“ ist die Offenhaltung der
Landschaft vorrangig
durch Landbewirtschaftung sicherzustellen. Ein
Vorranggebiet ist westlich von Urberach an der Gemarkungsgrenze zu Offenthal
festgelegt; ansonsten ist Fläche für die Landbewirtschaftung in Rödermark
ausgewiesen. Forstwirtschaft Der Wald
und seine wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und gesellschaftlichen Funktionen
sollen nachhaltig gesichert werden. Die
Waldfunktionen sollen gewichtet nach ihrer lokal vorherrschenden Bedeutung durch eine naturnahe oder naturgemäße
Bewirtschaftung gestärkt werden. Wald darf
wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Walderhaltung nur dann für
andere Zwecke in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebte Nutzung nicht außerhalb
des Waldes realisierbar ist, der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche
Maß beschränkt wird und die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes durch
den Eingriff insgesamt nur in vertretbarem Maße eingeschränkt werden. Eine
Waldinanspruchnahme in Gemeinden mit unterdurchschnittlichen Waldanteilen sowie in Gebieten mit erheblichen
Waldverlusten in den letzten Jahrzehnten soll unterbleiben. Gegenüber
dem Regionalplan Südhessen 2000 ist nunmehr keine Waldzuwachsfläche mehr
festgelegt. Damals wurden an der Gemarkungsgrenze zu Dietzenbach und westlich
von Urberach Richtung Offenthal entsprechende Flächen ausgewiesen. Vorranggebiete
Bund Die im
Regionalplan als "Vorranggebiet Bund" gekennzeichneten Gebiete sind
Nutzungen aufgrund besonderer Rechte des Bundes vorbehalten. Entfällt die
Sondernutzung, treten die unterlegten Planungsvorstellungen an ihre Stelle. In Rödermark ist kein Gebiet festgelegt. Denkmalpflege Im Bereich
der Denkmalpflege ist aus Sicht der Regionalplanung der Schutz regional und
überregional bedeutsamer Kulturdenkmäler sowie bedeutender historischer Ortsansichten
oder denkmalgeschützter Landschaftsbestandteile zu gewährleisten. Die
Kulturdenkmäler sind in die städtebauliche Entwicklung und Raumordnung einzubeziehen. Die
Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes sind bei Planungen und Vorhaben
zu berücksichtigen und mit der Denkmalfachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege)
abzustimmen. Rödermark Regionaler
Flächennutzungsplan Vorentwurf 2007 (Kartenausschnitt) Flächenübersicht
(Auszug) Gemarkungsfläche 2998 ha Flächennutzungen
insgesamt davon geplant Wohnbaufläche
428 ha 43 ha Gemischte
Baufläche 87 ha 12 ha Gewerbliche
Baufläche 125 ha 18 ha Grünfläche
94 ha Ökologisch
bedeutsame Flächennutzung 624 ha Regionalparkkorridor
10 km Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt im Rahmen der
Aufstellung des Regionalplans Südhessen und des Regionalen
Flächennutzungsplanes (RegFNP) folgende
Anregungen und Forderungen: 1.
zu Siedlungsflächen Gegen die Ausweisung der Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen
und der Sonderbauflächen bestehen keine Bedenken; allerdings soll das Gebiet
westlich der Marienstraße entsprechend den Festlegungen des derzeitigen FNP
ausgewiesen werden. Die südöstlich des Bahnhofs
Ober-Roden ausgewiesene gewerbliche Baufläche ist unter Berücksichtigung der
bestehenden Bebauung und Nutzung der das Gebiet umgebenden Mischgebietsfläche
zuzuordnen. Der Gewerbebetrieb besteht nicht mehr. 2.
zu Grünflächen Die Vereinsanlagen sind bezüglich der Anlagen des Hundeclubs
Waldacker, der Hundedressurplätze an der Kläranlage und gegenüber RWE, des
Vereins Diana und die Angleranlagen in der ehemaligen Kläranlage Waldacker und
im Bereich des „Dreiländerecks“, wo die Gemarkungen Messel,
Offenthal und Urberach zusammenstoßen, zu ergänzen; ebenso das Gelände der
Pferdefreunde Urberach im Aussiedlerhof Geis an der Römerstraße. 3.
zu Verkehr Die Führung der Ortsumfahrung
Offenthal wird in der im Plan enthaltenen Fassung abgelehnt. Wie bereits im
Planfeststellungsverfahren gefordert, soll ein Ausbau der sog. K/L-Trasse
erfolgen. Eine wie vom Regierungspräsidium Darmstadt geforderte detaillierte
Untersuchung liegt immer noch nicht vor. Die Trasse ist noch nicht planfestgestellt
und gilt somit auch nicht als regionalplanerisch abgestimmt. Die in der Beikarte
dargestellte Trasse für eine Ortsumgehung Urberach wird abgelehnt. Die
Darstellung in der Beikarte ist entsprechend zu ändern. Die Trasse für eine mögliche
Ortsentlastungsstraße östlich und nordöstlich von Ober-Roden zwischen der
Seligenstädter Straße und der B 459 ist, wie im derzeitigen FNP dargestellt, zu
übernehmen. Der Bahnhof Ober-Roden ist nur
als Haltepunkt im Regionalverkehr erfasst. Hier ist der S-Bahn-Haltepunkt zu
ergänzen. 4. zu Energie Eine Erweiterung der
RWE-Umspannanlage in östlicher Richtung wird abgelehnt. 5. zu Windenergienutzung Die Ausweisung der Vorranggebiete
für Windenergienutzung im Bereich der Stadt Rödermark wird abgelehnt. Das
Gebiet südwestlich des Stadtteiles Urberach liegt in einem Bereich des Waldes,
der als Schutzwald ausgewiesen ist. Insofern widerspricht diese Festlegung den
im Textteil des RegFNP festgelegten Ausschlusskriterien Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen: Nein Anlagen Auszug RegFNP Vorentwurf 2007 |
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