Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/0097/07  

 
 
Betreff: Novellierung der Entwässerungssatzung der Stadt Rödermark
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:EBED 702-05
Federführend:EB Entsorgung und Dienstleistung   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
14.06.2007 
10. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
26.06.2007 
11. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Übersicht_Anlagen PDF-Dokument
Anlage 1_EWS_Beschlussvorlage PDF-Dokument
Anlage 2_EWS_HSGB-Mustersatzung PDF-Dokument
Anlage 3_EWS_vom 11-10-1995 PDF-Dokument
Anlage 4_Richtlinie_vom 06-07-1994 PDF-Dokument
Anlage 5_Förderrichtlinie_vom 19-09-1996  

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

Die Entwässerungssatzung ist die (Handlungs-)Grundlage der kommunalen Abwasserentsorgung. Die im Jahr 1995 neugefasste Satzung wurde in den Folgejahren sieben Mal angepasst; letztmalig im Jahre 2002.

 

Aufgrund geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen ist es notwendig, die Satzung anzupassen. Änderungsbedarf ergibt sich im Wesentlichen durch

 

§         die Novellierung des Hessischen Wassergesetzes im Jahre 2005,

§         die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes im Jahre 2004 hinsichtlich der Thematik "Berechnungsgrundlage für die Erhebung des Abwasserbeitrags"

§         und Änderungen bei den Einleitebedingungen für nicht häusliches Abwasser.

 

Grundlage der Neufassung ist die Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) vom 17.10.2005. Aufgrund der Komplexität der Zuordnungen und Vielzahl von Änderungen wurde auf eine synoptische Darstellung verzichtet.

 

In Folge der grundlegenden Satzungsüberarbeitung und Umstellung von Bezugsgrößen, wird auch eine Neukalkulation des Abwasserbeitrags (§ 10 EWS " Umstellung von Geschossflächenmaßstab auf Vollgeschossmaßstab) und der Fäkalschlammgebühr (§ 28 EWS " Einführung unterschiedlicher Gebührenmaßstäbe für die Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Fäkalschlammgruben) vorgenommen.

 

Der auf die Gegebenheiten der Stadt Rödermark angepasste Satzungsentwurf wurde zur rechtlichen Prüfung/Stellungnahme dem Hessischen Städte- und Gemeindebund vorgelegt. Der in Anlage beigefügte Satzungstext ist das Ergebnis des angepassten Mustertextes und beinhaltet die aktuelle Rechtsprechung.     

 

Kurzdarstellung der wesentlichen Änderungen

                                      

Anpassung in Folge der Novellierung des Hessischen Wassergesetzes

Im Jahr 2005 wurde das wasserrechtliche Rahmengesetz des Landes Hessen, das Hessische Wassergesetz (HWG), novelliert. Da eine Vielzahl rechtlicher Maßgaben in der kommunalen Entwässerungssatzung aus dem HWG abgeleitet werden, muss eine Anpassung erfolgen.

 

Umstellung des Geschossflächenmaßstabs in Vollgeschossmaßstab (§§ 10-21 EWS)

Mit Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (HessVGH) vom 15.12.2004 wurde die bisherige Verwendung des Geschossflächenmaßstabes bei der Berechnung des Abwasserbeitrags (Beitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit) moniert. In Folge dieses Urteils erstellte der Hessische Städte- und Gemeindebund eine neue Mustersatzung, in der die Verwendung des Vollgeschossmaßstabes nunmehr empfohlen wird. Im Zuge der Umstellung der Maßstäbe ist es erforderlich, die Beiträge für die Grundstücksfläche (derzeit 4,79 €/m²) und Geschossfläche (derzeit 10,42 €/m²) in den künftigen Beitrag für die Veranlagungsfläche umzukalkulieren. Diese Kalkulation hat das Planungsfachbüro Basan_bauer, 64846 Groß-Zimmern, unter Verwendung der Kosten der jüngeren (z.B. In der Dreispitze, Am Karnweg) und zukünftigen (z.B. Am Hainchesbuckel, An den Rennwiesen) Baugebiete durchgeführt. Der Beitrag liegt künftig bei 11,06 €/m² Veranlagungsfläche.

Hinweis: Der bisher verwendete Verteilungsmaßstab als Kombination aus Grundstücksfläche und Geschossfläche wird ersetzt durch den Nutzungsfaktormaßstab (Vollgeschossmaßstab).

 

Änderungen der Einleitebedingungen für nicht häusliches Abwasser (§ 8 EWS)

 

In der novellierten Fassung werden eine Vielzahl von Grenzwerten, welche bei der Einleitung von nicht häuslichem Abwasser einzuhalten sind, an die Maßgaben der Abwasserverordnung (Bundesgesetz) angepasst. Dies hat zur Folge, dass u.a. die Grenzwerte diverser Parameter deutlich gesenkt werden (z.B. Ammonium von 200 mg/l auf 100 mg/l, Nitrit von 20 mg/l auf 5 mg/l, Zink von 3 auf 2 mg/l, Kupfer von 2 auf 0,5 mg/l, Chrom von 2 auf 0,5 mg/l etc.).  Dagegen wurde der Grenzwert für organische Fette von 50 auf 250 mg/l angehoben. Neu aufgenommen wurden auch die Angaben zu den angewandten Messverfahren.

 

Hinweis: Für Betriebe mit gefährlichem Abwasser, für die in den 57 Anhängen der Abwasserverordnung bundeseinheitlich Grenzwerte definiert sind, wie z.B. Galvanikbetriebe, hat die Grenzwertreduzierung keine unmittelbare Konsequenz, da die Betriebe diese Grenzwerte bereits heute gemäß den staatlichen Einleitegenehmigungen einhalten müssen.

 

Änderung des Gebührenmaßstabs für die Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Fäkalschlammgruben (§ 28 EWS)

 

Seither wurde für das Abholen und Behandeln von Schlamm und Abwasser aus Gruben eine Gebühr in Höhe von 43,50 €/m³ erhoben. Im Rahmen der Neufassung der Satzung wird die Gebühr auf Basis des Verschmutzungsgrades (" § 26 Abs. 2) neu kalkuliert und künftig zwischen Schlamm aus Kleinkläranlagen (49,00 €/m³ " hoher Schmutzstoffgehalt) und Abwasser aus Gruben (20,00 €/m³ " niedriger Schmutzstoffgehalt) unterschieden. Da in Rödermark vorwiegend geschlossene Gruben (10 von insgesamt 12 Anlagen) in den Außengebieten vorliegen, ergibt sich durch die Umstellung eine deutliche Entlastung der betroffenen Bürger bzw. Vereinen. 

 

In der neuen Satzung wird die Berechnungsformel für den erhöhten Verschmutzungsgrad gemäß der Empfehlung der HSGB-Mustersatzung angepasst (" § 26 Abs. 2).

 

Alt "   0,3   x   festgestellter CSB   +   0,7                    Neu "      0,5   x   festgestellter CSB   +   0,5

                                              600                                                                                          600

 

Darüber werden zusätzliche Gebührentatbestände bereinigt; so wird die Mindestabholgebühr in Höhe von 130,- € und  die Grubenvermessungsgebühr in Höhe von 25,- € ersatzlos gestrichen. Der Gebührenzuschlag für die Verlegung einer Saugleitung > 20 m wurde auf 20,-  € festgelegt (derzeit > 20 m = 17,30 € und > 30 m = 26,10 €). Die Gebühr für nicht ermöglichte Leerungen wird von derzeit 60,- € auf 50,- € reduziert.

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die novellierte Entwässerungssatzung gemäß dem vorgelegten Entwurf.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

Anlagen

Anlagen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Übersicht_Anlagen (63 KB) PDF-Dokument (46 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 1_EWS_Beschlussvorlage (170 KB) PDF-Dokument (98 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 2_EWS_HSGB-Mustersatzung (167 KB) PDF-Dokument (100 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 3_EWS_vom 11-10-1995 (112 KB) PDF-Dokument (139 KB)    
Anlage 5 5 Anlage 4_Richtlinie_vom 06-07-1994 (28 KB) PDF-Dokument (10 KB)    
Anlage 6 6 Anlage 5_Förderrichtlinie_vom 19-09-1996 (5613 KB)