Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Die
Entwässerungssatzung ist die (Handlungs-)Grundlage der kommunalen
Abwasserentsorgung. Die im Jahr 1995 neugefasste Satzung wurde in den
Folgejahren sieben Mal angepasst; letztmalig im Jahre 2002. Aufgrund
geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen ist es notwendig, die Satzung
anzupassen. Änderungsbedarf ergibt sich im Wesentlichen durch §
die Novellierung des Hessischen
Wassergesetzes im Jahre 2005, §
die Rechtsprechung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes im Jahre 2004 hinsichtlich der Thematik
"Berechnungsgrundlage für die Erhebung des Abwasserbeitrags" §
und Änderungen bei den Einleitebedingungen
für nicht häusliches Abwasser. Grundlage
der Neufassung ist die Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes
(HSGB) vom 17.10.2005. Aufgrund der Komplexität der Zuordnungen und Vielzahl
von Änderungen wurde auf eine synoptische Darstellung verzichtet. In
Folge der grundlegenden Satzungsüberarbeitung und Umstellung von Bezugsgrößen,
wird auch eine Neukalkulation des Abwasserbeitrags (§ 10 EWS "
Umstellung von Geschossflächenmaßstab auf Vollgeschossmaßstab) und der
Fäkalschlammgebühr (§ 28 EWS "
Einführung unterschiedlicher Gebührenmaßstäbe für die Entsorgung von Schlamm
aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Fäkalschlammgruben) vorgenommen. Der
auf die Gegebenheiten der Stadt Rödermark angepasste Satzungsentwurf wurde zur
rechtlichen Prüfung/Stellungnahme dem Hessischen Städte- und Gemeindebund
vorgelegt. Der in Anlage beigefügte Satzungstext ist das Ergebnis des
angepassten Mustertextes und beinhaltet die aktuelle Rechtsprechung. Kurzdarstellung
der wesentlichen Änderungen Anpassung
in Folge der Novellierung des Hessischen Wassergesetzes Im Jahr
2005 wurde das wasserrechtliche Rahmengesetz des Landes Hessen, das Hessische
Wassergesetz (HWG), novelliert. Da eine Vielzahl rechtlicher Maßgaben in der
kommunalen Entwässerungssatzung aus dem HWG abgeleitet werden, muss eine
Anpassung erfolgen. Umstellung
des Geschossflächenmaßstabs in Vollgeschossmaßstab (§§ 10-21 EWS) Mit Urteil
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (HessVGH) vom 15.12.2004 wurde die
bisherige Verwendung des Geschossflächenmaßstabes bei der Berechnung des
Abwasserbeitrags (Beitrag für das Verschaffen einer erstmaligen
Anschlussmöglichkeit) moniert. In Folge dieses Urteils erstellte der Hessische
Städte- und Gemeindebund eine neue Mustersatzung, in der die Verwendung des
Vollgeschossmaßstabes nunmehr empfohlen wird. Im Zuge der Umstellung der
Maßstäbe ist es erforderlich, die Beiträge für die Grundstücksfläche (derzeit
4,79 €/m²) und Geschossfläche (derzeit 10,42 €/m²) in den künftigen
Beitrag für die Veranlagungsfläche umzukalkulieren. Diese Kalkulation hat das Planungsfachbüro
Basan_bauer, 64846 Groß-Zimmern, unter Verwendung der Kosten der jüngeren (z.B.
In der Dreispitze, Am Karnweg) und zukünftigen (z.B. Am Hainchesbuckel, An den
Rennwiesen) Baugebiete durchgeführt. Der Beitrag liegt künftig bei 11,06
€/m² Veranlagungsfläche. Hinweis:
Der bisher verwendete Verteilungsmaßstab als Kombination aus Grundstücksfläche
und Geschossfläche wird ersetzt durch den Nutzungsfaktormaßstab
(Vollgeschossmaßstab). Änderungen
der Einleitebedingungen für nicht häusliches Abwasser (§ 8 EWS) In
der novellierten Fassung werden eine Vielzahl von Grenzwerten, welche bei der
Einleitung von nicht häuslichem Abwasser einzuhalten sind, an die Maßgaben der
Abwasserverordnung (Bundesgesetz) angepasst. Dies hat zur Folge, dass u.a. die
Grenzwerte diverser Parameter deutlich gesenkt werden (z.B. Ammonium von 200
mg/l auf 100 mg/l, Nitrit von 20 mg/l auf 5 mg/l, Zink von 3 auf 2 mg/l, Kupfer
von 2 auf 0,5 mg/l, Chrom von 2 auf 0,5 mg/l etc.). Dagegen wurde der Grenzwert für organische
Fette von 50 auf 250 mg/l angehoben. Neu aufgenommen wurden auch die Angaben zu
den angewandten Messverfahren. Hinweis:
Für Betriebe mit gefährlichem Abwasser, für die in den 57 Anhängen der
Abwasserverordnung bundeseinheitlich Grenzwerte definiert sind, wie z.B.
Galvanikbetriebe, hat die Grenzwertreduzierung keine unmittelbare Konsequenz,
da die Betriebe diese Grenzwerte bereits heute gemäß den staatlichen
Einleitegenehmigungen einhalten müssen. Änderung
des Gebührenmaßstabs für die Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen und
Abwasser aus Fäkalschlammgruben (§ 28 EWS) Seither
wurde für das Abholen und Behandeln von Schlamm und Abwasser aus Gruben eine
Gebühr in Höhe von 43,50 €/m³ erhoben. Im Rahmen der Neufassung der
Satzung wird die Gebühr auf Basis des Verschmutzungsgrades (" § 26 Abs.
2) neu kalkuliert und künftig zwischen Schlamm aus Kleinkläranlagen (49,00
€/m³ " hoher
Schmutzstoffgehalt) und Abwasser aus Gruben (20,00 €/m³ " niedriger
Schmutzstoffgehalt) unterschieden. Da in Rödermark vorwiegend geschlossene
Gruben (10 von insgesamt 12 Anlagen) in den Außengebieten vorliegen, ergibt
sich durch die Umstellung eine deutliche Entlastung der betroffenen Bürger bzw.
Vereinen. In
der neuen Satzung wird die Berechnungsformel für den erhöhten
Verschmutzungsgrad gemäß der Empfehlung der HSGB-Mustersatzung angepasst (" § 26 Abs.
2). Alt " 0,3 x festgestellter CSB + 0,7 Neu " 0,5 x festgestellter CSB + 0,5 600 600 Darüber
werden zusätzliche Gebührentatbestände bereinigt; so wird die
Mindestabholgebühr in Höhe von 130,- € und die Grubenvermessungsgebühr in Höhe von 25,-
€ ersatzlos gestrichen. Der Gebührenzuschlag für die Verlegung einer
Saugleitung > 20 m wurde auf 20,-
€ festgelegt (derzeit > 20 m = 17,30 € und > 30 m =
26,10 €). Die Gebühr für nicht ermöglichte Leerungen wird von derzeit
60,- € auf 50,- € reduziert. Beschlussvorschlag: Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die novellierte Entwässerungssatzung
gemäß dem vorgelegten Entwurf. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Anlagen
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