Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Aufgrund des § 4 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes müssen Städte mit mehr als 50 Beschäftigten einen Frauenförderplan für jeweils sechs Jahre aufstellen, dies gilt auch für die Eigenbetriebe. Im Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft liegt die Zahl der Beschäftigten unter 50 Personen, deshalb wurde auf die Erstellung eines Frauenförderplans verzichtet.
Inhalt des Frauenförderplans ist die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereiches des Frauenförderplans. Er enthält für jeweils zwei Jahre verbindliche Zielvorgaben bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellungen und Beförderungen zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.
Der Frauenförderplan ist nach § 6 Absatz 3 HGlG der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Es wird vorgeschlagen, die beigefügten Entwürfe des Frauenförderplans der Stadtverwaltung Rödermark und des Eigenbetriebs Entsorgung und Dienstleistung zu beschließen. Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Frauenförderplan der Stadtverwaltung Rödermark sowie den des Eigenbetriebs Entsorgung und Dienstleistung gemäß dem vorgelegten Entwurf.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen:
Nein Anlagen |
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