Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Gemäß § 51 des Personenbeförderungsgesetzes werden die
Beförderungsentgelte für den „Gelegenheitsverkehr mit
Kraftdroschken“ durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt,
die diese Ermächtigung auf die Genehmigungsbehörden übertragen kann. Dies ist
auf dem Verordnungswege für Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern geschehen,
so dass auch die Stadt Rödermark für die Festsetzung der
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte zuständig ist. Die letzte Tariferhöhung erfolgte zum 01.
Januar 2002. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 hat ein örtliches
Taxiunternehmen eine Umstellung bzw. Erhöhung auf das Niveau des Landkreises
Darmstadt beantragt. Diese Erhöhung wäre unverhältnismäßig hoch (Preis je
Kilometer 1,60 €), so dass wir folgende Erhöhung vorgeschlagen haben: Zu der Absicht, die Tarife zu erhöhen, wurde unter Beachtung von
§ 51 Personen-beförderungsgesetz dem Regierungspräsidium Darmstadt, den
Fachverbänden des Verkehrsgewerbes sowie der Industrie- und Handelskammer
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einwendungen gegen die vorgesehenen Tarifänderungen
wurden nicht erhoben. Die Erhöhung der Beförderungsentgelte bedeutet eine finanzielle
Mehrbelastung im Bereich des innerstädtischen Personennahverkehrs,
Bahnhof-Direkt. Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
für den Verkehr mit Taxen in Rödermark vom 18. Okt. 1978 gemäß dem vorgelegten
Entwurf. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Finanzielle Auswirkungen: JA Es entsteht voraussichtlich Mehraufwand in
Höhe von ca. 1.000,-- €. Die Mittel stehen im Entwurf des
Produkthaushaltes 2007 nicht bereit und werden über das Budget des
Fachbereiches 3 aufgefangen. Produkt
32.2.2.05, Kostenstelle 792000, Sachkonto 783061 /He Anlagen Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Rödermark vom 18.10.1978
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