Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/0098/06  

 
 
Betreff: Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes A 1.4 "Waldacker" eingegangenen Anregungen von Trägern öffentlicher Belange und Bürgern
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:I/6/1 610-102 Waldacker
Federführend:Stadtplanung   
Beratungsfolge:
Magistrat Vorberatung
Wirtschafts- und Bauausschuss Vorberatung
17.05.2006 
konstituierenden 1. öffentlichen Sitzung des Wirtschafts- und Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
18.05.2006 
konstituierenden 1. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Entscheidung
30.05.2006 
2. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark zurückgestellt     
01.06.2006 
2. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark (Fortsetzung der Sitzung vom 30.05.2006) ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes A 1.4 „Waldacker“ lag in der Zeit vom 13. März 2006 bis einschließlich 13. April 2006 öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten.

 

Insgesamt haben während der Offenlegungszeit 34 Bürger  Einsicht in die Unterlagen genommen.

 

Zu den eingegangenen Anregungen wird wie folgt empfohlen:


 

 

1

Regierungspräsidium Darmstadt
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt

Schreiben vom 24.04.2006
Az.: III 31.2-61d 02/01-57-

 

 

 

 

Regionalplanung

 

 

 

1.1

Bebauungsplan ist an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst:

Unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 BauGB teile ich Ihnen mit, dass der o.g. Bebauungsplanentwurf an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist.

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine

 

 

 

 

Naturschutz und Landschaftspflege:

 

 

 

1.2

Verweis auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde:

Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege verweise ich auf die Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Von der Unteren Naturschutzbehörde bestehen keine Bedenken.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine

 

 

 

 

Abteilung Umwelt Darmstadt

 

 

 

1.3

Hinweise auf ein Wasserschutzgebiet:

Aus der Sicht meiner Abteilung Umwelt Darmstadt teile ich Ihnen folgendes mit:

 

Grundwasser

Das gesamte Gebiet liegt nicht, wie in der Begründung dargestellt, in der Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Lange Schneise - Seligenstädter Wald“ des Zweckverbandes Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach (ZWO), sondern in der Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Dietzenbach“ des ZWO (Verordnung vom 12.07.85, StAnz. 32/85 S.1548). Die für die jeweiligen Schutzzonen geltenden Verbote sind einzuhalten. Die Grenzen der jeweiligen festgesetzten Schutzzonen sind in den Bebauungsplan zu übernehmen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen. Die Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes wird korrigiert.

 

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

·       In der Planfassung des Bebauungsplanes wird die nachrichtliche Übernahme des Wasserschutzgebietes aufgenommen. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Schutzzone

·       Die Begründung wird im Kapitel 3.2.4 „Schutzgebietsausweisungen“, der Umweltbericht im Kapitel 8.3.8 „Schutzgebiete“, entsprechend der Anregung korrigiert.

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 

1.4

Hinweis auf allgemeine Anforderungen an den Grundwasserschutz:

Gem. § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung eines Bauleitplanes auf das Umweltmerkmal Grundwasser, insbesondere den Aspekt Grundwasserflurabstände angemessen einzugehen.

Bei hoher Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist bei der Realisierung der angestrebten Nutzung sowie bei der anschließenden Nutzung selbst, darauf zu achten, dass eine Gefährdung für das Grundwasser ausgeschlossen bzw. soweit wie möglich minimiert wird.

Maßnahmen zum sparsamen Umgang mit Wasser im Plangebiet sind nachzuweisen.

Auf den Aspekt der Bodenversiegelung sowie Maßnahmen zu deren Reduzierung ist einzugehen.

Im Vergleich zu der Ausweisung eines neuen Baugebietes ist grundsätzlich die Verdichtung eines bereits bestehenden, wie hier beabsichtigt, zu begrüßen, da in der Regel insgesamt weniger Fläche versiegelt wird.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

·       Die in der Anregung angesprochenen allgemeinen Anforderungen an den Grundwasserschutz werden in der Begründung und dem Umweltbericht ergänzt.

 

 

1.5

Belange des Oberflächenwassers sind nicht berührt:

Oberflächenwasser

Der Bebauungsplan tangiert keine Belange aus Sicht der Abflussregelung und des Hochwasserschutzes. Messstellen des Landesgrundwasserdienstes sind keine betroffen.

Abwasser/Gewässergüte

Gegen den o.g. Bebauungsplanentwurf bestehen aus hiesiger Sicht keine Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine

 

 

 

1.6

Hinweis auf eine Altablagerung:

Bodenschutz

Im Planungsgebiet selbst befinden sich keine Altablagerungen. Die in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandene ehemalige Deponie „Lerchenberg“ ist in der Planbegründung aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine

 

 

 

1.7

Anregung, vorhandenen Altstandorte im Umweltbericht aufzunehmen und hinsichtlich des Gefährdungspotenzials zu bewerten:

Für den Stadtteil Waldacker enthält das Altlasten-Informationssystem des Landes Hessen (ALTIS) zusätzlich Einträge über Altstandorte, für die im Bebauungsplanentwurf keine Angaben vorliegen. Für diese Altstandorte ist keine Bewertung des Gefährdungspotentials für den Fall einer baulichen Nutzungsänderung im Umweltbericht enthalten. Diese Bewertung ist in den Umweltbericht mit aufzunehmen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen. Der Bebauungsplan wird um die fehlenden Altflächen ergänzt und der Umweltbericht entsprechend geändert. Die Altstandorte werden in der Planfassung gekennzeichnet.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

·       Ergänzen der Planfassung um die Kennzeichnung der Altstandorte.

·       Ergänzung der Begründung in dem Kapitel „Altlasten“ und im Umweltbericht um Hinweise auf die Altstandorte und Altablagerungen.

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 

1.8

Keine Bedenken aus Sicht der Bergaufsicht

Bergaufsicht

Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte mit rechtlicher Verbindlichkeit und abwägungsfähige Sachverhalte entgegen.

Hinweise, Empfehlungen und Anregungen zum Vorhaben und zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung habe ich in meiner Zuständigkeit nicht zu geben.

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Keine

 

 

 

1.9

Allgemeiner Hinweis auf den Immissionsschutz im Umweltbericht

Immissionsschutz

Gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes bestehen hinsichtlich Immissionsschutz keine Bedenken.

Für die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist hinsichtlich Immissionsschutz folgendes zu beachten:

-            Es sind Angaben zu machen, ob die Planung Auswirkungen von gewerblichen Anlagen oder entsprechend genutzten bzw. geplanten Flächen ausgesetzt sein kann. Weiter sind Angaben zu Lärm, insbesondere Verkehrslärm, Lufthygiene (Geruch, Staub, und Klima zu machen.

-            Hinsichtlich Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung genügt eine angemessen allgemeine, zusammenfassende (qualitative) Form (Textform). Spezielle Untersuchungen, Gutachten oder ähnliches sind nicht erforderlich.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Umweltbericht enthält Angaben zur Immissionsbelastung des Plangebietes.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Keine

 

 


2

Landkreis Offenbach
Werner-Hilpert-Str. 1
63128 Dietzenbach

Schreiben vom 20.03.2006
Az.: II-63/1-Rö-W-A 1.4/ma

 

 

 

 

Untere Wasserbehörde

 

 

 

2.1

Hinweise auf Lage des Gebietes in einem Wasserschutzgebiet:

Der beplante Bereich liegt in einem Trinkwasserschutzgebiet Zone III A des Zweckverbandes Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach. Die Regelungen der Schutzgebietsverordnung vom 12.07.1985 (StAnz 32/1985 S.1548) sind zu beachten.

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis auf die Lage des Gebietes innerhalb der Wasserschutzgebietszone III A wird zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

·       In der Planfassung des Bebauungsplanes wird die nachrichtliche Übernahme des Wasserschutzgebietes aufgenommen. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Schutzzone

·       Die Begründung wird im Kapitel 3.2.4 „Schutzgebietsausweisungen“, der Umweltbericht im Kapitel 8.3.8 „Schutzgebiete“, entsprechend der Anregung korrigiert.

 

 

 

2.2

Hinweise auf ein Fernsteuerkabel

In unmittelbarer Nähe des Planungsbereiches liegt ein Fernsteuerkabel. Sollten Baumaßnahmen im Kabelbereich geplant werden, sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen mit dem Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach abzustimmen (siehe Anlage).

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis auf das Fernsteuerkabel wird zur Kenntnis genommen.

Die Planfassung sowie die Begründung werden entsprechend ergänzt.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

·       In der Planfassung des Bebauungsplanes wird das Fernsteuerkabel dargestellt.

·       In der Begründung wird im Kapitel 9.13 auf das Fernsteuerkabel hingewiesen.

 

 

 

 

2.3

Allgemeine Hinweise auf Brandschutz-Belange:

Die Gebäude sind so zu planen, dass der erforderliche zweite Rettungsweg von den geplanten Flächen aus sichergestellt werden kann.

Die Begrünung ist so auszuführen, dass die erforderlichen Flächen für die Feuerwehr für die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges freigehalten werden. Es muss sichergestellt sein, dass alle Nutzungseinheiten in jedem Obergeschoss jederzeit angeleitert werden können.

 

Beschlussvorschlag:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Begründung:

Die hier aufgeführten Hinweise enthalten allgemeine Hinweise zum Brandschutz, die bei Um- und Neubauten auf Grundlage der HBO zu beachten sind. Da diese Hinweise allgemeinen Vorschriften der HBO sind, wird auf eine Übernahme in das Regelwerk dieses Bebauungsplanes verzichtet.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Keine

 

 

 

2.4

Hinweis zur Löschwasserversorgung

Es wird vorausgesetzt, dass die Löschwasserversorgung (Grundschutz), die Anzahl und die Entfernung der Löschwasserentnahmestellen (Hydranten), sowie deren Kennzeichnung gemäß DVGW Arbeitsblatt W 405 - Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung - erfolgt.
Es wird davon ausgegangen, dass die Löschwasserversorgung aufgrund der früheren Planung als Wohngebiet, ausreichend ist (1600 l/min)

 

Beschlussvorschlag:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Vom ZVG wird bestätigt, dass das Plangebiet durch das vorhandene Ortsnetz ausreichend mit Löschwasser versorgt werden kann.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Keine

 

 

 

2.4

Hinweise zu Altstandorte und Altablagerungen:

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich 21 Altstandorte, die in der Altflächenkartei des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) Wiesbaden erfasst sind.

Die im folgenden genannten Betriebe werden gemäß Handbuch Altlasten, Band 2, Teil 4 des HLUG als Branchen mit einem bestimmten Gefährdungspotential hinsichtlich einer Umweltbeeinträchtigung eingestuft.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Liegenschaften, mit Schlüsselnummern und Gefährdungspotential:

Nr.  Adresse                      Schlüsselnummer                   Gefährdungspotential

1.   Wingertstr. 11                   438012030 – 001016               gering

2.   Talstr. 3                            438012020 – 001119                mäßig

3.   Hügelstr. 5                        438012030 – 001062                mäßig

4.   Fichtenweg 4                    438012020 – 001052                mäßig

5.   Talstr. 49                          438012020 – 001024                mäßig

6.   Am Buchrain 30                438012030 – 001034               gering

7.   Am Lerchenberg 29          438012020 – 001104               sehr gering

8.   Goethestr. 27                    438012020 – 001032               sehr gering

9.   Goethestr. 33                    438012020 – 001053               mäßig

10. An der Hühnerhecke 2c    438012020 – 001114               gering

11. Goethestr. 54a                  438012020 – 001064               mäßig

12. Goethestr. 58                    438012020 – 001085               mäßig

13. Ulmenstr. 10                     438012020 – 001077                mäßig

14. Am Kappenwald 3             438012020 – 001093               gering

15. Am Kappenwald 7             438012020 – 001073               hoch

16. Jägerstr. 4c                       438012020 – 001062               mäßig

17. Hauptstr. 89                       438012000 – 000002               gering (?)

18. Goethestr. 72                    438012020 – 001100               sehr gering

19. Tannenweg 16                  438012020 – 001007               sehr hoch

20. Tannenweg 14                  438012020 – 001099               gering

21. Lerchenstr. 5                    438012020 – 001047                hoch

Im Süden westlich der B 459 befindet sich eine Altablagerung in ca. 100 m Entfernung zum Geltungsbereich ( Schlüssel-Nr. 438012020 – 000011). Hier sollen auf einer Fläche von 300 m² Bodenaushub, Schrott, Metallbehältnisse und Garten- bzw. Parkabfälle abgelagert sein. Die Fläche wird beim RP Darmstadt unter dem Aktenzeichen IV/Hu 43.1-100i-438012020011 geführt.

Die in den Unterlagen aufgeführte Altablagerung mit der Schlüsselnummer 438012020003 - im Süden des Plangebietes (östlich der B 459) - könnte unseren Informationen zufolge in den Geltungsbereich hineinreichen.

Es ist zu prüfen, ob für die genannten Altflächen eine Kennzeichnungspflicht gemäß § 9 (5) Nr.3 BauGB besteht.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen. Der Bebauungsplan wird um die Kennzeichnung der Altflächen ergänzt.

Begründung:

Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB sollen im Bebauungsplan Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der im Plangebiet vorhandenen Altstandorte nur sehr gering bis mäßig belastet sind. Lediglich drei der Altstandorte haben ein hohes bzw. sehr hohes Gefährdungspotential und können evtl. als erheblich belastet eingestuft werden. Da es sich bei dem Plangebiet um ein weitgehend bebautes Gebiet handelt und das Ziel des Bebauungsplanes darin besteht, die Bebaubarkeit der Grundstücke gegenüber den jetzigen Möglichkeiten einzugrenzen, wird darauf verzichtet, das Ausmaß der Boden-Belastungen der einzelnen Grundstücke schon jetzt vertiefend zu untersuchen. Die Erforderlichkeit einer vertiefenden Untersuchung ergibt sich erst bei konkreten Bauabsichten.

Um der Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 5 BauGB zu entsprechen, werden daher alle vorhandenen Altstandorte im Plangebiet in der Planfassung des Bebauungsplanes gekennzeichnet. In der Planfassung und in der Begründung wird darauf hingewiesen, dass in diesen Bereichen ein mögliches Gefährdungspotenzial besteht und bei einer baulichen Nutzungsänderung entsprechende Recherchen über die Art der Belastung und evtl. Bodenuntersuchungen vorzunehmen sind.

Die Altablagerungen außerhalb des Geltungsbereiches haben nach Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Umwelt, keine Auswirkungen auf den  Bebauungsplan bzw. liegen außerhalb des Geltungsbereiches. Somit sind keine entsprechenden Kennzeichnungen im Plangebiet notwendig.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

·       Ergänzen der Planfassung um die Kennzeichnungen der Altstandorte.

·       Ergänzen der Hinweise um Nr. 16 „Altstandorte“:

Altstandorte (Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 BauGB)

Bei den gekennzeichneten Altstandorten kann aufgrund der bisherigen Nutzung eine Beeinträchtigung bzw. Bodenverunreinigung nicht ausgeschlossen werden. Kommt es zu einer Änderung der baulichen Nutzung, sind entsprechende Recherchen über die Art der Belastung und evtl. Bodenuntersuchungen vorzunehmen.

·       Ergänzung der Begründung in dem Kapitel 5.6 „Altlasten“ und im Umweltbericht in Kap. 8.3.2 um Hinweise auf die Altstandorte und Altablagerungen.

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 

2.5

Hinweis auf erforderliche Schallschutzmaßnahmen entlang der B 459:

Im Geltungsbereich sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten auf Grund der Immissionen aus dem Straßenverkehrslärm - insbesondere entlang der B 459 - gemäß § 9 BauGB für Wohnungen und sonstig Räume, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Zum Schutz der Aufenthaltsräume gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5 sowie Tabelle 8 und 9 der' DIN 4109 erfüllt werden. Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbaustellen gegenüber Außenlärm werde nach der DIN 4109 verschiedene Lärmpegelbereiche zu Grunde gelegt, deren Einstufung nach dem jeweils zu erwartenden ,,maßgeblichen Außenlärmpegel" erfolgt. Der ,,maßgebliche Außenlärmpegel“ bestimmt sich gemäß DIN 4109 bei Straßenverkehrslärm aus dem Beurteilungspegel für den Tagzeitraum (06.00 bis 22.0 Uhr) nach DIN 18005 Teil 1, wobei zu den errechneten Werten 3 dB (A) zu addieren sind.

Die für die Dimensionierung der Schalldämmung der Außenbauteile zu Grunde zu legenden Lärmpegelbereiche sind für die den Straßenverkehrswegen (B 459) zugewandten Fassaden zu bestimmen und zu dokumentieren. Die Einhaltung der Anforderungen aus der DIN 4109 für den jeweiligen Lärmpegelbereich ist gemäß § 9 Abs. 1 BauGB festzusetzen (Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG).

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird teilweise entsprochen: Die ,,maßgeblichen Außenlärmpegel“ werden als Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.

Der Forderung, die Einhaltung der Anforderungen aus der DIN 4109 für den jeweiligen Lärmpegelbereich gemäß § 9 Abs. 1 BauGB festzusetzen, wird insofern entsprochen, dass durch die zusätzliche Festsetzung Nr. 11 (neu) auf die Notwendigkeit der Einhaltung der DIN 4109 bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten verwiesen wird.

Begründung:

Auf die Lärmbelastung im Plangebiet wird im Kap. 4 dezidiert eingegangen. Auf Grundlage der dort ermittelten Mittelungspegel können die ,,maßgeblichen Außenlärmpegel“ benannt werden. Da die DIN 4109 ein allgemein gültiges Regelwerk darstellt, braucht sie nicht im Wortlaut als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen zu werden. Die Bemessung der Luftschalldämmung ist erst im Rahmen der Genehmigungsplanung der Gebäude vorzunehmen. Dabei obliegt die Entscheidung, welche konkreten baulichen oder technischen Vorkehrungen an den einzelnen Gebäuden vorgenommen werden, dem Bauherrn. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein Schallschutznachweis gemäß DIN 4109 hinsichtlich des Außenlärms zu führen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

·       Einfügen der textlichen Festsetzung Nr. 11 (neu):

Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Für das Plangebiet wurden nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise“, Ausgabe 1989) Lärmpegelbereiche ermittelt (siehe Hinweis Nr. 16).

Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind aufgrund der Immissionen aus Verkehrslärm für Wohnungen und Aufenthaltsräume bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Nach DIN 4109 sind zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 einzuhalten.

·       Ergänzen des Hinweises Nr. 16 „Lärmschutz“ um Angaben zu den maßgeblichen Außenlärmpegeln

·       entsprechende Ergänzung der Begründung in den Kapiteln 4.2, 9 und 11.2.

 

 

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 

2.6

Keine Anregungen und Bedenken von Unterer Naturschutzbehörde:

Zu dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf bestehen aufgrund der vorgelegten Planunterlagen, hier insbesondere die des Umweltberichts, Ziffer 8.3.9, keine Bedenken, da die vorgenommenen Festsetzungen gegenüber dem alten Planungsrecht eine reduzierte bauliche Ausnutzung des Plangebietes zur Folge haben.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine

 

 

 


3

Planungsverband Ballungsraum
Frankfurt Rhein-Main
Poststraße 16
60329 Frankfurt

Schreiben vom 10.04.2006
Az.: kö

 

 

 

3.1

Hinweis, dass der Bebauungsplan trotz geringfügiger Abweichung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen wird:

zu der vorgelegten Planung werden seitens des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main keine Bedenken erhoben.

Der Bebauungsplan - Entwurf weicht mit seinen Festsetzungen geringfügig von den Darstellungen im wirksamen Flächennutzungsplan des Umlandverbandes Frankfurt ab. Da aber die Ziele der vorgesehenen städtebaulichen Entwicklung im Bebauungsplan mit den Grundzügen der Flächennutzungsplanung für diesen Bereich übereinstimmen, wird der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen. Eine entsprechende Anpassung wird im Rahmen der Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplanes erfolgen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine

 

 

 

3.2

Anregung, Altablagerungen und Altstandorte zu ergänzen:

Aus umweltschutzfachlicher Sicht wird die folgende Anregung vorgebracht: In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Waldacker“ liegen eine Altablagerung mit der HLUG – Schlüsselnummer 438012020 - 000021 und zwei Altstandorte mit den Schlüsselnummern 438012000000002 und 438012020001073. Diese sind noch nicht als abwägungserhebliches Material in die Bauleitplanung eingebracht. Es wird empfohlen, diesen Belang zu prüfen und das Ergebnis in dem Verfahren zu dokumentieren.

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen. Der Bebauungsplan und der Umweltbericht werden um die Hinweise auf die Altstandorte bzw. die Altablagerungen ergänzt. Zudem werden die Altstandorte in der Planfassung entsprechend gekennzeichnet

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

·       Ergänzung des Umweltberichtes um die Hinweise auf die Altstandorte und die Altablagerungen

·       Kennzeichnung der Altstandorte in der Planfassung

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 

4

Hessen-Forst
Forstamt Langen
Untere Forstbehörde
Dieburger Straße 53
63225 Langen

Schreiben vom 03.04.2006
Az.: P 22

 

 

 

4.1

Anregung, das Flurstücke 1/8 vollständig und das Flurstück 1/6 im südlichen Bereich im Bebauungsplan als ,,Wald" festzusetzen:

Der Bebauungsplan grenzt im Westen, Norden und Osten unmittelbar an Waldflächen an. Waldeigentümer der Waldflächen im Westen ist die Stadt Rödermark, im Norden entlang der Gemarkungsgrenze zu Dietzenbach die Stadt Dietzenbach und im Osten vorwiegend Kleinprivatwaldeigentümer.

Innerhalb des Bebauungsplanes liegen zwei Teilflächen, die als Wald im Sinne des § 1 des Hessischen Forstgesetzes gelten:

1. Bereich Wingertstraße Hausnummer 45

Betroffen sind die Flurstücke 1/8 und 1/6 tlw. Das letztgenannte Flurstück ist lediglich im südlichen Bereich mit Wald bestockt. Beide bewaldeten Flächen sind nach dem BauGB als ,,Wald" im B-Plan festzusetzen. Eine Änderung der Nutzungsart bedarf nach § 12 des Hessischen Forstgesetzes eines forstrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht entsprochen. Die beiden Flurstücke werden weiterhin als Teil des Reinen Wohngebietes festgesetzt.

Begründung:

Die Einschätzung des Fortsamtes, dass die hier genannten Flächen als Wald im Sinne des § 1 des Hessischen Forstgesetzes gelten, wird nicht geteilt. Es ist zwar unbestritten, dass Teile beider Grundstücke dicht mit Bäumen bewachsen sind. Die beiden Grundstücke liegen jedoch seit 1967 mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes „Wingertstraße / Kappenwald“ im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Die beiden Grundstücke waren 1967 als Reines Wohngebiet festgesetzt. Mit der Änderung des Bebauungsplanes 1998 entfiel zwar die Festsetzung der Art der Nutzung, die Bebaubarkeit ist jedoch weiterhin durch Festsetzungen zum Maß der Nutzung festgesetzt. Lediglich die Art der Nutzung wird nun nach § 34 BauGB beurteilt. Damit sind beide Grundstücke unverändert Baugrundstücke. Dieser planungsrechtlichen Ausweisung entspricht im übrigen auch die Darstellung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Keine

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 

4.2

Hinweis, dass das Flurstück 46/9 (Bereich Lerchenstraße 1) als Wald im Sinne des § 1 des Hessischen Forstgesetzes gilt:

2. Bereich Lerchenstraße Hausnummer 1

Betroffen ist das Flurstück 46/9.

Zu diesem Bereich wurde bereits im Zuge des Bauantragsverfahren in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde umfangreich Stellung genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine

 

 

 

4.3

Empfehlung, weitere Bauwerke innerhalb des Sicherheitsabstandes zwischen baulichen Anlagen und Wald nur bei Abschluss einer Haftungsausschlusserklärung zuzulassen

Der nach der alten HBO erforderliche Sicherheitsabstand zwischen baulichen Anlagen und Wald, der in der Regel bei hiesigen Wuchsverhältnissen der Bäume bei ca. 27 m liegt, wurde bereits bei der Plangenehmigung der alten Bebauungspläne zum Teil deutlich überschritten. Mit zunehmender Höhe des Baumbestandes nehmen auch die Schwierigkeiten bei der Bewirtschaftung des Waldrandes für die betroffenen Waldeigentümer insbesondere aus betriebswirtschaftlicher Sicht enorm zu. Es wird daher dringend empfohlen die Überschreitung der derzeit bestehenden Baulinie für weitere Bauwerke, selbst für Nebengebäude wie Garagen oder Gartenhütten usw., lediglich bei Abschluss einer Haftungsausschlusserklärung zuzulassen. Diese Erklärung regelt das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Waldbesitzer und dem Bauherrn mit dem Inhalt einer Kostenübernahme für entstehende Mehrkosten bei der Waldrandbewirtschaftung sowie weitere Entschädigungsleistungen. Ein Vertragsmuster liegt bei dem Bauamt der Stadt Rödermark vor.

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Anregung wird beachtet.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

·       Ergänzung der Begründung mit Kap. 3.3 um einen Hinweise auf den erforderliche Sicherheitsabstand zwischen baulichen Anlagen und Wald und die erforderliche Haftungsausschlusserklärung.

 

 

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 

7

HSE
HEAG Südhessische Energie AG
Dornheimer Weg 24
64293 Darmstadt

Schreiben vom 21.02.2006
Az.: Di/RS

 

 

 

7.1

Hinweis auf Versorgung des Plangebietes mit Strom und Gas:

In Waldacker sind wir Netzbetreiber der Sparten Strom und Gas.

Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken.

Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten:

 

Sparte Strom

Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel der HEAG Südhessische Energie AG. Bei einer Entwidmung der Wegeparzellen sind die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. Notwendige Kabelumlegungen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen.

Die Stromversorgung des Planungsgebietes ist durch Ergänzung und Erweiterung unseres bestehenden Versorgungsnetzes im Zuge der Erschließungsmaßnahmen entsprechend dem Leistungsbedarf der zukünftigen Abnehmer geplant.

Sparte Gas

Die Gasversorgung des Planungsbereiches ist unter der Beachtung der Wirtschaftlichkeit möglich.

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine

 

 

 

8

ZVG
Zweckverband Gruppenwasserwerk Dieburg
Wasserwerk Herreshausen
64832 Babenhausen

Schreiben vom 08.03.2006
Az.: Wa

 

 

 

8.1

Hinweis auf das Wasserschutzgebiet III A

Das o.a. Plangebiet fällt in das auszuweisende Wasserschutzgebiet III A. Wir bitten um Beachtung des § 5 der Muster-Wasserschutz-Gebietsverordnung des Landes Hessen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine

 

 

 

8.2

Hinweis, dass das Plangebiet ausreichend mit Trink -und Brauchwasser sowie Löschwasser versorgt werden kann:

Das o.a. Plangebiet kann durch das vorhandene Ortsnetz ausreichend mit Trink -und Brauchwasser versorgt werden.

Das o.a. Plangebiet kann durch das vorhandene Ortsnetz ausreichend mit Löschwasser versorgt werden. Der ZVG Dieburg stellt den Grundschutz ohne rechtliche Verpflichtung zur Verfügung. Aufgrund von höherer Gewalt oder geänderten technischen Bedingungen kann der Grundschutz nicht uneingeschränkt zugesichert werden.

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Brigitte Beister
Am Lerchenberg 31A
63322 Rödermark

Schreiben vom 29.03.2006

 

 

 

 

 

Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die Festsetzung als Reines Wohngebietes auf das südlich angrenzende Flurstück auszuweiten:

ich beantrage, dass die Grenzziehung hinter den Häusern ,,Am Lerchenberg 29 -33A". auf der gleichen Höhe verläuft wie die Grenzziehung zwischen den Häusern ,,Am Lerchenberg 27A - 27D und Am Buchrain 25 -2C, d.h. auf der Verlängerung dieser Fluchtlinie.

Begründung:

Die Eigentümer der Häuser Am Lerchenberg 29- 33A hatten 1980 Flur 11 Flurstück 110 gemeinsam erworben und in die Parzellen 110/1 bis 110/8 teilen lassen. Die Parzellierung wurde vom Katasteramt Offenbach bzw. der Stadt Rödermark nur unter der Auflage genehmigt, dass die neu gebildeten Parzellen 110/2 bis 110/7 mit den angrenzenden Hauptgrundstücken 397/2 bis 399/2 vereinigt würden. Dies ist unseres Wissens mehrheitlich geschehen. Warum der Bebauungsplan nicht bereits entsprechend geändert wurde, ist uns nicht verständlich, denn ein vereinigtes Grundstück ist ein einheitliches Grundstück. Die Parzelle 110/8 wurde 1989 an die Eigentümer der Grundstücke 27A bis 27D verkauft; die Teil-Parzellen wurden damals vermutlich direkt vereinigt und auch im Bebauungsplan entsprechend ausgewiesen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht entsprochen.

Begründung:

Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes „Waldacker“ wurden die Geltungsbereiche der bisherigen Bebauungspläne „Waldacker-Mitte“, „Waldacker-Süd“ und „Wingertsstraße / Kappenwald“ unverändert übernommen. Lediglich der westliche Rand des Bebauungsplanes „Waldacker-Mitte“ wurde enger gefasst, da die ursprünglich hier festgesetzte Trasse der Umgehungsstraße nicht mehr festgesetzt wurde. Ferner wurde das Grundstück von Haus Am Lerchenberg 25A (Flurstück 111/1) in den Bebauungsplan einbezogen, da es sich hier um ein bereits bebautes Grundstück handelte.

Der hier vorgebrachten Anregung, die Flurstücke 110/3, 110/5, 110/6, 398/4, 398/5 und teilweise 397/3 (südlicher Teil) als Wohnbaugebiet festzusetzen, kann nicht entsprochen werden, da damit der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erweitert werden müsste. Dies ist von der Stadt Rödermark nicht gewollt.

Würde der Anregung gefolgt, wäre zu prüfen, inwieweit in anderen Randbereichen des Bebauungsplanes, in denen angrenzende Flurstücke als erweiterter Wohngarten genutzt werden, der Geltungsbereich ebenfalls ausgeweitet werden müsste, da mit der Ausweitung im hier angesprochenen Bereich ein Präzedenzfall geschaffen würde. Zum andern ist aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes „Waldacker“ mit der Einbeziehung der fraglichen Flächen als Baugrundstück auch die Bebaubarkeit gegeben. Eine weitere Bebauung z.B. mit hier zulässigen eingeschossigen Einzelhäusern oder Doppelhäusern ist aber in diesem Bereich städtebaulich nicht vertretbar.

Die Flurstücke 110/3, 110/5, 110/6, 398/4, 398/5 und teilweise 397/3 (südlicher Teil) verbleiben somit planungsrechtlich im Außenbereich. Eine Nutzung als Garten ist weiterhin möglich. Sollte die Erforderlichkeit bestehen, die Gartennutzung planungsrechtlich auszuweisen und insbesondere auch das Einfrieden der Gartenflächen zu ermöglichen, so müsste dies in einem separaten Bebauungsplan für den Außenbereich erfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass in der aktuellen Katastergrundlage die Mehrzahl der angrenzenden Grundstücke separate Flurstücke geblieben sind (110/6, 110/5, 110/3). Dies ist für die planungsrechtlichen Festsetzung des Bebauungsplanes aber unerheblich, da auch bei einem einheitlichen Grundstück der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nur Teile umfassen kann.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine.

 

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 

10 

Sandra Duncan und
Dr. Holger Paschedag
Am Lerchenberg 33 A
63322 Rödermark

Schreiben vom 20.03.2006

 

 

 

Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die Festsetzung als Reines Wohngebietes auf das südlich angrenzende Flurstück auszuweiten:

wir beantragen, dass Grenzziehung des Bebauungsplans für die Häuser ,,Am Lerchenberg 29 bis Am Lerchenberg 33a" auf der gleichen Höhe verläuft wie die Grenzziehung der Häuser ,,Am Lerchenberg 27a bis Am Lerchenberg 27d", also auch auf der Verlängerung der Fluchtlinie zwischen den Flurstücken 110/1 und 111/2.

Dies ist eine Gleichstellung mit den Grundstücksflächen der Häuser ,,Am Lerchenberg 27a bis 27 d" und ,,Am Buchrain 25 bis 25c", die nun in den Bebauungsplan integriert werden. Dies verhindert, dass die Grenze des Bebauungsplan mitten durch das Grundstück verläuft, worauf man bei den Häusern ,,Am Lerchenberg 27a bis 27d" und ,,Am Kappenwald 2 bis 12" offensichtlich geachtet hat.

Die von uns beantragte Grenzziehung des Bebauungsplans entspricht im Übrigen auch der Grenzziehung des Flächennutzungsplanes, in der diese Fläche als Haus- und Hoffläche für Wohnnutzung ausgewiesen ist.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht entsprochen.

Begründung:

Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes „Waldacker“ wurden die Geltungsbereiche der bisherigen Bebauungspläne „Waldacker-Mitte“, „Waldacker-Süd“ und „Wingertsstraße / Kappenwald“ unverändert übernommen. Lediglich der westliche Rand des Bebauungsplanes „Waldacker-Mitte“ wurde enger gefasst, da die ursprünglich hier festgesetzte Trasse der Umgehungsstraße nicht mehr festgesetzt wurde. Ferner wurde das Grundstück von Haus Am Lerchenberg 25A (Flurstück 111/1) in den Bebauungsplan einbezogen, da es sich hier um ein bereits bebautes Grundstück handelte.

Der hier vorgebrachten Anregung, die Flurstücke 110/3, 110/5, 110/6, 398/4, 398/5 und teilweise 397/3 (südlicher Teil) als Wohnbaugebiet festzusetzen, kann nicht entsprochen werden, da damit der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erweitert werden müsste. Dies ist von der Stadt Rödermark nicht gewollt.

Würde der Anregung gefolgt, wäre zu prüfen, inwieweit in anderen Randbereichen des Bebauungsplanes, in denen angrenzende Flurstücke als erweiterter Wohngarten genutzt werden, der Geltungsbereich ebenfalls ausgeweitet werden müsste, da mit der Ausweitung im hier angesprochenen Bereich ein Präzedenzfall geschaffen würde. Zum andern ist aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes „Waldacker“ mit der Einbeziehung der fraglichen Flächen als Baugrundstück auch die Bebaubarkeit gegeben. Eine weitere Bebauung z.B. mit hier zulässigen eingeschossigen Einzelhäusern oder Doppelhäusern ist aber in diesem Bereich städtebaulich nicht vertretbar.

Die Flurstücke 110/3, 110/5, 110/6, 398/4, 398/5 und teilweise 397/3 (südlicher Teil) verbleiben somit planungsrechtlich im Außenbereich. Eine Nutzung als Garten ist weiterhin möglich. Sollte die Erforderlichkeit bestehen, die Gartennutzung planungsrechtlich auszuweisen und insbesondere auch das Einfrieden der Gartenflächen zu ermöglichen, so müsste dies in einem separaten Bebauungsplan für den Außenbereich erfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass in der aktuellen Katastergrundlage die Mehrzahl der angrenzenden Grundstücke separate Flurstücke geblieben sind (110/6, 110/5, 110/3). Dies ist für die planungsrechtlichen Festsetzung des Bebauungsplanes aber unerheblich, da auch bei einem einheitlichen Grundstück der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nur Teile umfassen kann.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine.

 

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 

11

Horst Kleine
Am Lerchenberg 29A
63322 Rödermark

Schreiben vom 11.04.2006

 

 

 

Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die Festsetzung als Reines Wohngebietes auf das südlich angrenzende Flurstück auszuweiten:

hiermit beantrage ich, dass die Grenzziehung in dem offen gelegten Bebauungsplan hinter dem Haus ,Am Lerchenberg 29 A“, Flurstück 399/1 und 110/6 auf der gleichen Höhe verläuft wie die Grenzziehung der Häuser „Am Lerchenberg 27A bis 27D" und „Am Buchrain 25 bis 25C“', d.h. auf der Verlängerung dieser Fluchtlinie (gilt entsprechend für die Häuser 29, 31 bis 33A).

Begründung:

Das Grundstück Flur 11, Flurstück 110(1.977 qm, von der Straße ,Am Buchrain bis zum Ende des Spielplatzes) wurde am 8.10.1981 in die Flurstücke 110/1 bis 110/8 geteilt und an die Besitzer der Häuser 29-33 A verkauft.

Die Grundstücke, Flur 11, Flurstück 110/2 bis 110/7 wurden am 25.03.1985 mit den Grundstücken der Häuser 29 bis 33 A vereinigt und im Grundbuch als Gebäude- und Freifläche ausgewiesen.

Das Grundstück Flur 11, Flurstück 110/8 wurde 1989 an die Besitzer der Häuser 27 A bis 27 D verkauft und offensichtlich direkt mit deren Grundstücken vereinigt und auch im Bebauungsplan entsprechend ausgewiesen. Daraus ergibt sich, obwohl für einen Teil der Grundstücke der Häuser 27 A bis 27 D(Flurstück 110/8) der gleiche Sachverhalt gilt, wie für die Flurstücke 110/2 bis 110/7, wurden die die Flurstücke 110/2 bis 110/7 nicht in die Grenzziehung einbezogen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht entsprochen.

Begründung:

Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes „Waldacker“ wurden die Geltungsbereiche der bisherigen Bebauungspläne „Waldacker-Mitte“, „Waldacker-Süd“ und „Wingertsstraße / Kappenwald“ unverändert übernommen. Lediglich der westliche Rand des Bebauungsplanes „Waldacker-Mitte“ wurde enger gefasst, da die ursprünglich hier festgesetzte Trasse der Umgehungsstraße nicht mehr festgesetzt wurde. Ferner wurde das Grundstück von Haus Am Lerchenberg 25A (Flurstück 111/1) in den Bebauungsplan einbezogen, da es sich hier um ein bereits bebautes Grundstück handelte.

Der hier vorgebrachten Anregung, die Flurstücke 110/3, 110/5, 110/6, 398/4, 398/5 und teilweise 397/3 (südlicher Teil) als Wohnbaugebiet festzusetzen, kann nicht entsprochen werden, da damit der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erweitert werden müsste. Dies ist von der Stadt Rödermark nicht gewollt.

Würde der Anregung gefolgt, wäre zu prüfen, inwieweit in anderen Randbereichen des Bebauungsplanes, in denen angrenzende Flurstücke als erweiterter Wohngarten genutzt werden, der Geltungsbereich ebenfalls ausgeweitet werden müsste, da mit der Ausweitung im hier angesprochenen Bereich ein Präzedenzfall geschaffen würde. Zum andern ist aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes „Waldacker“ mit der Einbeziehung der fraglichen Flächen als Baugrundstück auch die Bebaubarkeit gegeben. Eine weitere Bebauung z.B. mit hier zulässigen eingeschossigen Einzelhäusern oder Doppelhäusern ist aber in diesem Bereich städtebaulich nicht vertretbar.

Die Flurstücke 110/3, 110/5, 110/6, 398/4, 398/5 und teilweise 397/3 (südlicher Teil) verbleiben somit planungsrechtlich im Außenbereich. Eine Nutzung als Garten ist weiterhin möglich. Sollte die Erforderlichkeit bestehen, die Gartennutzung planungsrechtlich auszuweisen und insbesondere auch das Einfrieden der Gartenflächen zu ermöglichen, so müsste dies in einem separaten Bebauungsplan für den Außenbereich erfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass in der aktuellen Katastergrundlage die Mehrzahl der angrenzenden Grundstücke separate Flurstücke geblieben sind (110/6, 110/5, 110/3). Dies ist für die planungsrechtlichen Festsetzung des Bebauungsplanes aber unerheblich, da auch bei einem einheitlichen Grundstück der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nur Teile umfassen kann.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine.

 

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 

 

 

 

 

 

12

Wilfried und Uta Pohl
Am Lerchenberg 33
63322 Rödermark

Schreiben vom 26.03.2006

 

 

 

Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die Festsetzung als Reines Wohngebietes auf das südlich angrenzende Flurstück auszuweiten:

wir haben den o.g. Bebauungsplan eingesehen und beantragen, dass die Grenzziehung für die Häuser Am Lerchenberg 29 bis Am Lerchenberg 33a auf der gleichen Höhe verläuft, wie die Grenzziehung der Häuser Am Lerchenberg 27a bis Am Lerchenberg 27d, also auch auf der Verlängerung der Fluchtlinie zwischen unseren Flurstücken 110/3 und 111/2.

Damit wird eine Gleichstellung mit den Grundstücksflächen der Häuser Am Lerchenberg 27a bis 27d und Am Buchrain 25 bis 25c erreicht, wenn diese in den Bebauungsplan integriert werden. Dies verhindert, dass die Grenze des Bebauungsplanes mitten durch das Grundstück verläuft, worauf man bei den Häusern Am Lerchenberg 27a bis 27d und Am Kappenwald 2 bis 12 offensichtlich geachtet hat.

Im Übrigen entspricht die von uns beantragte Grenzziehung des Bebauungsplanes auch der Grenzziehung des Flächennutzungsplanes, in der diese Fläche ja als Haus- und Hoffläche für Wohnnutzung ausgewiesen ist.

 

Wir hoffen sehr, dass Sie unseren Antrag bzw. Wunsch berücksichtigen und verbleiben

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht entsprochen.

Begründung:

Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes „Waldacker“ wurden die Geltungsbereiche der bisherigen Bebauungspläne „Waldacker-Mitte“, „Waldacker-Süd“ und „Wingertsstraße / Kappenwald“ unverändert übernommen. Lediglich der westliche Rand des Bebauungsplanes „Waldacker-Mitte“ wurde enger gefasst, da die ursprünglich hier festgesetzte Trasse der Umgehungsstraße nicht mehr festgesetzt wurde. Ferner wurde das Grundstück von Haus Am Lerchenberg 25A (Flurstück 111/1) in den Bebauungsplan einbezogen, da es sich hier um ein bereits bebautes Grundstück handelte.

Der hier vorgebrachten Anregung, die Flurstücke 110/3, 110/5, 110/6, 398/4, 398/5 und teilweise 397/3 (südlicher Teil) als Wohnbaugebiet festzusetzen, kann nicht entsprochen werden, da damit der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erweitert werden müsste. Dies ist von der Stadt Rödermark nicht gewollt.

Würde der Anregung gefolgt, wäre zu prüfen, inwieweit in anderen Randbereichen des Bebauungsplanes, in denen angrenzende Flurstücke als erweiterter Wohngarten genutzt werden, der Geltungsbereich ebenfalls ausgeweitet werden müsste, da mit der Ausweitung im hier angesprochenen Bereich ein Präzedenzfall geschaffen würde. Zum andern ist aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes „Waldacker“ mit der Einbeziehung der fraglichen Flächen als Baugrundstück auch die Bebaubarkeit gegeben. Eine weitere Bebauung z.B. mit hier zulässigen eingeschossigen Einzelhäusern oder Doppelhäusern ist aber in diesem Bereich städtebaulich nicht vertretbar.

Die Flurstücke 110/3, 110/5, 110/6, 398/4, 398/5 und teilweise 397/3 (südlicher Teil) verbleiben somit planungsrechtlich im Außenbereich. Eine Nutzung als Garten ist weiterhin möglich. Sollte die Erforderlichkeit bestehen, die Gartennutzung planungsrechtlich auszuweisen und insbesondere auch das Einfrieden der Gartenflächen zu ermöglichen, so müsste dies in einem separaten Bebauungsplan für den Außenbereich erfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass in der aktuellen Katastergrundlage die Mehrzahl der angrenzenden Grundstücke separate Flurstücke geblieben sind (110/6, 110/5, 110/3). Dies ist für die planungsrechtlichen Festsetzung des Bebauungsplanes aber unerheblich, da auch bei einem einheitlichen Grundstück der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nur Teile umfassen kann.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine.

 

 

 

 

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 


13

Anneliese und Matthias Schwander
Am Lerchenberg 31
63322 Rödermark

Schreiben vom 29.03.2006

 

 

 

Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die Festsetzung als Reines Wohngebietes auf das südlich angrenzende Flurstück auszuweiten:

wir beantragen, dass die Grenzziehung hinter den Häusern ,,Am Lerchenberg 29 -33A". auf der gleichen Höhe verläuft wie die Grenzziehung zwischen den Häusern ,,Am Lerchenberg 27A - 27D und Am Buchrain 25 -2C, d.h. auf der Verlängerung dieser Fluchtlinie.

Begründung:

Die Eigentümer der Häuser Am Lerchenberg 29- 33A hatten 1980 Flur 11 Flurstuck 110 gemeinsam erworben und in die Parzellen 110/1 bis 110/8 teilen lassen. Die Parzellierung wurde vom Katasteramt Offenbach bzw. der Stadt Rödermark nur unter der Auflage genehmigt, dass die neu gebildeten Parzellen 110/2 bis 110/7 mit den angrenzenden Hauptgrundstucken 397/2 bis 399/2 vereinigt wurden. Dies ist unseres Wissens mehrheitlich geschehen. Warum der Bebauungsplan nicht bereits entsprechend geändert wurde, ist uns nicht verständlich, denn ein vereinigtes Grundstück ist ein einheitliches Grundstück. Die Parzelle 110/8 wurde 1989 an die Eigentümer der Grundstücke 27A bis 27 D verkauft; die Teil-Parzellen wurden damals vermutlich direkt vereinigt und auch im Bebauungsplan entsprechend ausgewiesen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht entsprochen.

Begründung:

Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes „Waldacker“ wurden die Geltungsbereiche der bisherigen Bebauungspläne „Waldacker-Mitte“, „Waldacker-Süd“ und „Wingertsstraße / Kappenwald“ unverändert übernommen. Lediglich der westliche Rand des Bebauungsplanes „Waldacker-Mitte“ wurde enger gefasst, da die ursprünglich hier festgesetzte Trasse der Umgehungsstraße nicht mehr festgesetzt wurde. Ferner wurde das Grundstück von Haus Am Lerchenberg 25A (Flurstück 111/1) in den Bebauungsplan einbezogen, da es sich hier um ein bereits bebautes Grundstück handelte.

Der hier vorgebrachten Anregung, die Flurstücke 110/3, 110/5, 110/6, 398/4, 398/5 und teilweise 397/3 (südlicher Teil) als Wohnbaugebiet festzusetzen, kann nicht entsprochen werden, da damit der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erweitert werden müsste. Dies ist von der Stadt Rödermark nicht gewollt.

Würde der Anregung gefolgt, wäre zu prüfen, inwieweit in anderen Randbereichen des Bebauungsplanes, in denen angrenzende Flurstücke als erweiterter Wohngarten genutzt werden, der Geltungsbereich ebenfalls ausgeweitet werden müsste, da mit der Ausweitung im hier angesprochenen Bereich ein Präzedenzfall geschaffen würde. Zum andern ist aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes „Waldacker“ mit der Einbeziehung der fraglichen Flächen als Baugrundstück auch die Bebaubarkeit gegeben. Eine weitere Bebauung z.B. mit hier zulässigen eingeschossigen Einzelhäusern oder Doppelhäusern ist aber in diesem Bereich städtebaulich nicht vertretbar.

Die Flurstücke 110/3, 110/5, 110/6, 398/4, 398/5 und teilweise 397/3 (südlicher Teil) verbleiben somit planungsrechtlich im Außenbereich. Eine Nutzung als Garten ist weiterhin möglich. Sollte die Erforderlichkeit bestehen, die Gartennutzung planungsrechtlich auszuweisen und insbesondere auch das Einfrieden der Gartenflächen zu ermöglichen, so müsste dies in einem separaten Bebauungsplan für den Außenbereich erfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass in der aktuellen Katastergrundlage die Mehrzahl der angrenzenden Grundstücke separate Flurstücke geblieben sind (110/6, 110/5, 110/3). Dies ist für die planungsrechtlichen Festsetzung des Bebauungsplanes aber unerheblich, da auch bei einem einheitlichen Grundstück der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nur Teile umfassen kann.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine.

 

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 


14

Susanne Dehnhard
Drosselstraße 7
63322 Rödermark

Schreiben vom 13.04.2006

 

 

14.1

 

Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf den angrenzenden Außenbereich auszuweiten, um bisher illegal im Außenbereich liegende Gärten und illegale Bauten, soweit landschafts- und naturverträglich, zu legalisieren:

im Zuge der Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes besteht die Möglichkeit, bisher illegal im Außenbereich liegende Gärten und illegale Bauten, soweit landschafts- und naturverträglich, zu legalisieren.

In Waldacker existieren im Außenbereich seit zum Teil mehr als 40 Jahren Gärten und Wohngebäude (rechts und links vom „Eulerweg“') sowie Gärten in dem Bereich hinter der Bebauungsgrenze „Drosselstraße“ zwischen „Am Lerchenberg" und „Lindenweg" (an dem Weg, an dem auch die Kirche steht). Die wenigsten davon sind offiziell genehmigt. Bei dem vorgenannten Außenbereich handelt es sich nicht um Landschaftsschutzgebiet. Aufgrund der gegenwärtigen Gestaltung dieses Gebietes sicherlich eine bewusst getroffene Entscheidung, denn im Gegensatz dazu ist der restliche Außenbereich Waldackers nahezu vollständig als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.

Den im Gesetz zur Ergänzung des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 04.04.1990 sowie den im Gemeinsamen Runderlass ,,Illegale Kleinbauten im Außenbereich" vom 25.05.1990 eröffneten Möglichkeiten der Städte und Gemeinden, im Außenbereich durch die Aufstellung von Bebauungsplänen illegal errichtete Kleinbauten zu legalisieren, genehmigte Kleinbauten über den Bestandsschutz hinaus abzusichern und die Neuanlage von Gärten zu fördern, ist die Gemeinde Rödermark seinerzeit nur in Rollwald, Urberach und Messenhausen nachgekommen, nicht jedoch in Waldacker.

Obwohl das vorgenannte Gesetz 1996 außer Kraft trat und die im Erlass eingeräumten Fristen 1998 abgelaufen sind, besteht für die Städte und Gemeinden weiterhin die Gelegenheit, durch entsprechende Bebauungspläne, illegale Bauten und Gärten zu legalisieren. Rechtliche Grundlage für die Behandlung ungenehmigter baulicher Anlagen und Gärten im Außenbereich bildet der Gemeinsame Runderlass „Leitfaden zur Behandlung ungenehmigter baulicher Anlagen und Gärten im Außenbereich" vom 11.03.1998.

Mit der Aufstellung des neuen Bebauungsplanes bietet sich jetzt erneut die Möglichkeit, Versäumtes nachzuholen und damit auch weiteren Aktivitäten der Unteren Naturschutzbehörde gegen Grundstückseigentümer in Waldacker entgegen zu wirken. Vielleicht gelingt es durch eine entsprechende Gebietsausweisung auch, die weitere Verwahrlosung von derzeit noch ungenutzten (bzw. als Entsorgungsflächen genutzten) Grundstücken, die nicht ausreichend eingezäunt sind, aufzuhalten.

Eigentum verpflichtet! Der Wunsch nach Einfriedung der an die Bebauungsgrenze anschließenden Grundstücke besteht bei allen mir bekannten Eigentümern. Der verantwortungslose Umgang vieler Menschen mit dem Eigentum anderer lässt leider keine anderen Möglichkeiten zum Schutz des Eigentums zu. Selbst eine Einfriedung mit einem im Außenbereich zulässigen Holzbalkenzaun bietet keinen Schutz, denn nach wie vor ist zu beobachten, dass die Anwohner ihre Küchen- und Gartenabfälle auf einem angrenzenden Grundstück entsorgen.

Wenn der Notwendigkeit zur Legalisierung der Gartengrundstücken im Rollwald, in Urberach und in Messel seinerzeit Rechnung getragen wurde, warum dann nicht auch in Waldacker? Das Interesse, die genannten Grundstücke als Gartengrundstücke (auch zum Obst- und Gemüseanbau) nutzen zu können, besteht nicht nur bei den Grundstückseigentümern sondern auch bei potentiellen Pächtern.

Mit meiner Einrede soll keinesfalls eine Umwandlung von Außenbereichen in Baugebiete bzw. eine Verschiebung der Bebauungsgrenze bezweckt werden. Vielmehr geht es um die Legalisierung von Garten- und Freizeitgrundstücken sowie von vor Jahrzehnten gebauten Wohnhäusern.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht entsprochen.

Begründung:

Ziel des vorliegenden Bebauungsplanes ist ausschließlich, die weitere städtebauliche Entwicklung innerhalb des Wohngebietes planungsrechtlich und bauordnungsrechtlich umfassend neu zu strukturieren, da die für das Wohngebiet bestehenden rechtswirksamen Bebauungspläne nicht in ausreichendem Maße die bauliche Entwicklung zu steuern vermögen.

Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes „Waldacker“ wurden daher die Geltungsbereiche der bisherigen Bebauungspläne „Waldacker-Mitte“, „Waldacker-Süd“ und „Wingertsstraße / Kappenwald“ unverändert übernommen. Lediglich der westliche Rand des Bebauungsplanes „Waldacker-Mitte“ wurde enger gefasst, da die ursprünglich hier festgesetzte Trasse der Umgehungsstraße nicht mehr festgesetzt wurde. Ferner wurde das Grundstück von Haus Am Lerchenberg 25A (Flurstück 111/1) in den Bebauungsplan einbezogen, da es sich hier um ein bereits bebautes Grundstück handelte.

Der hier vorgebrachten Anregung, den Geltungsbereich auf den angrenzenden Außenbereich auszuweiten, um bisher illegal im Außenbereich liegende Gärten und illegale Bauten, soweit landschafts- und naturverträglich, zu legalisieren, wird nicht entsprochen. Die planungsrechtliche Problematik der Gärten im Außenbereich steht in keinem Zusammenhang mit den für das Wohngebiet zu lösenden planungsrechtlichen Fragen der weiteren baulichen Verdichtung. Daher können diese unterschiedlichen Planungsaufgaben getrennt behandelt werden.

Inwieweit das Erfordernis besteht, in einem separaten Verfahren Bebauungspläne für den angrenzenden Außenbereich zu erstellen, wird im Rahmen dieses Bebauungsplan-Verfahrens nicht geprüft.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine.

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 

14.2

Anregung, die maximal zulässige Höhe der Einfriedungen zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen von jetzt 1,20 m auf 1,80 m anzuheben.

der in Aufstellung befindliche neue Bebauungsplan (A 1.4 ,,Waldacker") sieht eine unveränderte Höhe der Einfriedungen zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen vor. Als Begründung für die weiterhin geltende maximale Höhe von 1,20 m wurde auf Nachfrage genannt, dass es seitens der Stadt nicht gewünscht ist, dass sich die Bürger auf ihren Grundstücken hinter Barrikaden verstecken.

Eine Unterscheidung der Art der Einfriedung (Mauern, blickdichte Zäune oder blickdurchlässigen Zäune) ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Lediglich Hecken und Anpflanzungen sind von einer Höheneinschränkung ausgenommen.

Welche Gründe sprechen für eine Unterscheidung zwischen einer 2 m hohen und blickdichten Hecke und einem 1,80 m hohen und blickdurchlässigen Zaun oder einem 1,80 m hohen Zaun vor einer 2 m hohen blickdichten Hecke? Ist es wirklich noch zeitgemäß, den Grundstückseigentümer in seiner Privatsphäre einzuschränken und sind solche Einschränkungen mit den sich verändernden persönlichen Bedürfnissen der Menschen in Einklang zu bringen?

Grundstückseigentümer, deren Gärten bzw. Terrassen aufgrund der Süd- bzw. Westlage des Grundstückes zur Straße hin ausgerichtet sind, werden durch die derzeitigen Regelungen eindeutig benachteiligt. Nicht in jedem Fall ist es gewollt oder möglich, den gewünschten Sichtschutz über Anpflanzungen herzustellen. Hiervon besonders betroffen sind Eckgrundstücke. Dem Bedürfnis vieler Bürger nach einer Rückzugsmöglichkeit und der Wahrung einer gewissen Privatsphäre können die derzeitigen Festlegungen des Bebauungsplanes nicht gerecht werden. Die ungestörte Nutzung der der Straßenseite zugewandten Grundstücksteile ist in vielen Fällen nicht möglich.

Die Grundstücke der Neu- oder Umbauten werden immer kleiner und damit auch der individuelle Freiraum. Zur Nachbargrenze sind Einfriedungen bis zu 1,80 m zulässig.

Eine entsprechende Regelung wäre aus den vorgenannten Gründen auch für die straßenseitige Einfriedung eine Option, die für viele Bürger die Nutzbarkeit der zur Straße ausgerichteten Grundstücksteile erheblich verbessern würde.

Eine strikte Begrenzung der straßenseitigen Einfriedung steht auch im Widerspruch zu der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBI. 1 S.54). Danach besteht die Verpflichtung gemäß § 1, Absatz (1), wonach Hunde so zu halten sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Unabhängig davon, ob es sich um einen Hund einer ,,gefährlichen" Rasse handelt oder nicht, kann nahezu jeder Hund 1,20 m überspringen und z.B. vor ein Auto oder ein Fahrrad laufen.

Der Grundstücksbesitzer kann zum Schutz zwar entsprechend hohe Hecken und Anpflanzungen einsetzen, die Sicherung von Grundstückszugängen bzw. -zufahrten in der notwendigen Höhe ist jedoch nach dem Bebauungsplan nicht möglich.

Da seitens der Stadt keine Befreiungen von den diesbezüglichen Festlegungen des Bebauungsplanes erteilt werden, wäre eine Lockerung der Höhenvorgaben bzw. eine Anpassung an die für die seitlichen  und  rückwärtigen Nachbargrenzen definierten Höhen wünschenswert.

Die Tatsache, dass es in Waldacker eine große Zahl an straßenseitige Einfriedungen (Tore, Türen, Mauern, blickdichten Zäunen sowie blickdurchlässigen Zäune) gibt, die die Vorgaben des Bebauungsplanes übersteigen, verdeutlicht die persönlichen Bedürfnisse der Grundstücksbesitzer. Es ist sicherlich nicht davon auszugehen, dass sich das Straßenbild Waldackers durch eine Lockerung der Vorgaben für Einfriedungshöhen wesentlich verändern wird. Die Wohnqualität der Bürger, die ihrem individuellen Bedürfnis nach Privatsphäre in der gewünschten Weise nachkommen können, wird jedoch erheblich verbessert. Darüber hinaus können durch eine Anhebung der zulässigen Höhe die zahlreichen existenten straßenseitigen Einfriedungen, die derzeit nicht den Regelungen des Bebauungsplanes entsprechen, in einen gesicherten Rechtszustand überführt werden.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht entsprochen.

Begründung:

Die Festsetzung der Höhen der Einfriedungen entlang der Straßengrenzen dient der Sicherung eines einheitlichen Ortsbild: Das Ortsbild einer Wohnsiedlung wird vor allem durch die einheitliche Gestaltung des öffentlichen Raums und dessen Einfassung durch die Einfriedungen der Grundstücke mit den angrenzenden Freiflächenstrukturen der Vorgartenzonen geprägt.

Die Maximalhöhe entlang der Straßengrenzen ist mit 1,20 m festgesetzt. Diese Festsetzung orientiert sich am vorhandenen Bestand. Eine Verbesserung des individuellen Sichtschutzes durch Hecken bleibt den Eigentümern unbenommen.

Die Meinung der Einwenderin, dass die strikte Begrenzung der straßenseitigen Einfriedung im Widerspruch zu der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) steht, wird nicht geteilt. Im Allgemeinen geht von Hunden, die hinter einer 1,20 m hohen Einfriedung gehalten werden, keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren aus. Wäre dies nicht der Fall, müssten sämtliche Grundstücke, auf denen Hunde gehalten werden, mit hohen Schutzzäunen versehen werden.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

keine.

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 

15

Prof. Dr.-Ing. Ragnar Klau
Fichtenweg 1
63322 Rödermark

Schreiben vom 11.04.2006

 

 

15.1

Anregung, zusätzliche Festsetzungen zur zulässigen Höhe von Technische Aufbauten festzusetzen:

Zu 1.2.5.2 Maximale Gebäudehöhe

In dem Absatz „Technische Aufbauten wie Schornsteine, Solaranlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen bleiben unberücksichtigt" sollte unbedingt eine übliche Begrenzung der maximalen Höhe vorgegeben werden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

Begründung:

Um Befürchtungen entgegenzuwirken, dass die Regelung für technische Aufbauten überstrapaziert werden kann, wird entsprechend der Anregung die maximale zulässige Überschreitung auf 1,00 m eingegrenzt.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

·       In den textlichen Festsetzungen wird Festsetzung Nr. 2.5.2 in Satz 3 wie folgt geändert:
Die zulässige Gebäudehöhe darf durch technische Aufbauten wie Schornsteine, Solaranlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen um maximal 1,00 m überschritten werden.

·       Die Begründung wird im Kapitel 9.2.5 „Höhe baulicher Anlagen“ entsprechend der Anregung ergänzt.

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 

15.2

Anregung, eine zusätzliche Festsetzung zu dem maßgeblichen Höhenbezugspunkt bei  Eckgrundstücken aufzunehmen.

Zu 1.3. Höhenlage baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB)

Hier fehlt mir ein Hinweis, wie bei Eckgrundstücken verfahren wird, die an einem Hang liegen (z.B. Kappenwald). Wie wird der Höhenbezugspunkt bei einem Eckgrundstück festgelegt, wenn die eine öffentliche Verkehrsfläche (Straße bzw. Bürgersteig) ansteigt bzw. fällt, während die andere eben ist ? Diese Festlegung beeinflusst den Punkt l 2.5.2 Maximale Gebäudehöhe. Warum kann nicht generell als maßgeblicher Höhenbezugspunkt das natürliche Gelände in der Mitte des geplanten Gebäudes genommen werden?

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

Begründung:

Die hier angesprochene Situation kommt im Plangebiet nur wenige mal vor. Zur Klarstellung wird die Festsetzung 1.3 um eine Regelung für Eckgrundstücke ergänzt.

Als maßgeblicher Höhenbezugspunkt kommt das natürliche Gelände generell nur sehr bedingt in Frage, weil aufgrund vielfältiger Erfahrungen diese Höhe leicht manipulierbar ist. Von der Bauaufsicht wird daher im Allgemeinen das natürliche Gelände als Bezugspunkt abgelehnt. In einem Bestandsgebiet bieten sich die bereits vorhandenen Verkehrsflächen als eindeutig bestimmbare Höhen als maßgeblicher Höhenbezugspunkt an. Lediglich in dem Ausnahmefall, dass das Baugrundstück vom Straßenniveau deutlich abweicht, wird im Plangebiet auf die „Ersatzlösung“ des natürlichen Geländes zurückgegriffen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

·       In den textlichen Festsetzungen wird Festsetzung Nr. 1.3 wie folgt ergänzt:

Bei Grundstücken, die an mehrere Erschließungsanlagen angrenzen, tritt diese Regelung in Kraft, wenn das natürliche Gelände von einer der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen gemäß Satz 2 abweicht.

·       Die Begründung wird im Kapitel 9.2.5 „Höhe baulicher Anlagen“ entsprechend der Anregung korrigiert.

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 

15.3

Anregung, die Festsetzungen um einen Hinweis zu ergänzen, dass Nachbargrundstücke bei Ausnahmegenehmigungen anzuhören sind:

Zusatz, der meiner Meinung nach wichtig ist und in diesem Bebauungsplan fehlt.

Ausnahmegenehmigungen zu diesem Bebauungsplan, die auf Antrag des Bauherrn von Amts wegen erteilt werden sollen, müssen grundsätzlich vor der endgültigen Erteilung den Grundstückseigentümern, die gemeinsame Grundstücksgrenzen zum betroffenen Grundstück haben, mit angemessener Frist zur Kenntnis gebracht werden (Bringschuld).

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht entsprochen.

Begründung:

Der Sachverhalt der Beteiligung der Nachbarschaft ist in § 62 der Hessischen Bauordnung („Beteiligung der Nachbarschaft“) abschließend geregelt. Eine entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan erübrigt sich daher. Auch sind Verfahrensfragen zur Nachbarbeteiligung nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Keine

 

 

 

 

 

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 


16

„Natürlich Waldacker“
Martin Westerwald
Lerchenstraße 3b
63322 Rödermark

Schreiben vom 18.03.2006

 

 

16.1

Klärungsbedarf zu

Textlich. Festsetzung 4.1.2 „Mindestabstände"

Ist in o.g. Vorlage noch von ,,Abständen zu Nachbargrundstücken“ die Rede, findet sich im nun offengelegten B-Plan die Bezeichnung ,,Abstände zu Grundstücksgrenzen“.
Somit dürften nun innerhalb eines ideell geteilten Grundstücks, Wohngebäude nach § 6 HBO platziert werden, welche als Mindestabstandsfläche 0.4*H (H = Außenwandhöhe) vorsieht. Bei den in Waldacker zahlreich vorhandenen großen Grundstücken wird dies bei ideeller Teilung zu einer Verdichtung der Gebäude führen, die durch die Aufstellung des neune B-Plans vermieden werden sollte.
Durch die vorhergehende Formulierung in der Vorlage müssten die Gebäude auch innerhalb dieses “Innenverhältnisses“ Abstände einhalten wie sie hin zu den  äußeren Grundstücksgrenzen gelten.
Durch diese Änderung würde somit ein maßgebliches Moment der beabsichtigten Wirkung des neuen B-Planes stark vermindert.

 

Hinweis:

Nach Rücksprache mit dem Bauamt hat der Einwender diese Anregung zurückgezogen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Keine

 

 

16.2

Klärungsbedarf zu

Textliche Festsetzung 2.5.1 1,Maximal zulässige Außenwandhöhen"

Die zwingende Vorgabe einer Außenwandhöhe (AWH) von 6.80 m bei Doppelhäusern und Hausgruppen halten wir für nicht zweckdienlich und die Freiheit des Bauherrn unnötiger weise einschränkend. Werden hiervon auch Ausnahmen gestattet, so doch nur bei einer einheitlichen AHW des Doppelhauses bzw. der Hausgruppe. Diese an sich bereits fragwürdige Einschränkung belastet insbesondere Bauherrn, die Ihre Doppelhaushälfte bzw. Ihren Teil der Hausgruppe alleine erstellen müssen. In temporärer Ermangelung der angrenzenden Bauherrn ist eine Einigung über die AWH nicht möglich, womit zwingend eine AWH von 6.80 m eingehalten werden muss.

 

Hinweis:

Nach Rücksprache mit dem Bauamt hat der Einwender diese Anregung zurückgezogen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Keine

 

 

16.3

Klärungsbedarf zu

Textliche Festlegung 12.4 ,,Dachüberstände"

Die an sich löbliche Einschränkung der Dachüberstände an Pultdächern auf 0.5 m an der tiefer liegenden Traufseite bzw. 0.8 m an der höher liegenden Traufseite ist bei Satteldächern nur bedingt sinnvoll. So ist bei Satteldächern eine Beschränkung des Dachüberstandes an Ortgang und Traufseite auf 0.5 m nicht notwendig. Am Ortgang sollte zur Gleichbehandlung mit den Pultdächerm ein Dachüberstand von 0.8 m zulässig sein. An der Traufseite ist keine Beeinträchtigung durch Schattenwurf zu erwarten, hier sollte ebenfalls eine Dachüberstand von 0.8 m zulässig sein. Zudem würde der optischen Harmonisierung des Gebäudes mehr Spielraum geboten.

 

Hinweis:

Nach Rücksprache mit dem Bauamt hat der Einwender diese Anregung zurückgezogen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Keine

 

 

16.4

Klärungsbedarf zu

Textliche Festlegung 10. ,,Tankstelle"

Der in der Vorlage noch enthaltene Passus über die Folgenutzung des Tankstellengrundstückes sollte wieder aufgenommen werden.

 

Hinweis:

Nach Rücksprache mit dem Bauamt hat der Einwender diese Anregung zurückgezogen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Keine

 

 

16.5

Anregung, im Teilgebiet WR/1 die vordere Baugrenze mit 2,00 m festzusetzen.

Textliche Festsetzung 5.1 ,,Vordere Baugrenze"

In den mit WR/1 gekennzeichneten überbaubaren Grundstücken ist eine vordere Baugrenze von 1.00 m festgesetzt. Diese das Baugrundstück am Ende der Lerchenstraße betreffende Sonderregelung kam maßgeblich unter Mitwirkung der Bürgerinitiative „Natürlich Waldacker“ zustande. Alle Aufzeichnungen der Bürgerinitiative weisen jedoch eine Einigung auf 2.00 m aus. Ungeachtet dessen halten wir eine vordere Baugrenze von 1.00 m als zu gering. Hiermit wären innerstädtische Straßenbilder möglich, die keinesfalls zum Charakter Waldackers passen. Selbst eine vordere Baugrenze von 2.00 m ist diesbezüglich bereits kritisch, wird von den Bürgerinitiative aber infolge der besonderen Lage des mit WR/I bezeichneten Gebietes akzeptiert.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

Begründung:

Nach Rücksprache mit dem Eigentümer und dem Investor wird die vordere Baugrenze auf 2,00 m festgelegt.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

·       In den textlichen Festsetzungen wird Festsetzung Nr. 5.1 Satz 5 wie folgt geändert:
In den mit WR/1 gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen wird für alle Baugrundstücke eine vordere Baugrenze im Abstand von 2,00 m, gemessen von der straßenseitigen Grundstücksgrenze (Straßengrenze) an der Straßenverkehrsfläche, festgesetzt.

·       Die Begründung wird im Kapitel 9.5.1 „Vordere Baugrenze“ entsprechend der Anregung korrigiert.

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 

16.6

Anregung, auch im WR/1-Gebiet die Regelung zum Pultdach aufzunehmen, dass ,,an der tiefer liegenden Traufseite die Außenwand des Staffelgeschosses um mindestens 1,50 m zurückzusetzen ist:

Textliche Festsetzung 12.1 / 12.3 ,,Pultdächer"

Die besondere Zulässigkeit von Staffelgeschossen in den mit WR/I gekennzeichneten überbaubaren Grundstücken in Form von Flach- und Pultdächern (i. V. m 2.4.2) stellt eine Sonderregelung dar, deren Bedeutung allen bei deren Erstellung Beteiligten noch in guter Erinnerung sein dürften. Von den schwierigen Verhandlungen bis hier ein Konsens gefunden wurde ganz zu schweigen.

Gerade deswegen muss der in der Vorlage noch enthaltene Passus, dass ,,an der tiefer liegenden Traufseite des Pultdaches die Außenwand des Staffelgeschosses um mindestens 1,50 m gegenüber der Außenwand des darunter liegenden Geschosses zurückzusetzen" ist, wieder aufgenommen werden (wie im übrigen auch in der Begründung zum B-Plan, Seite 33 zu erkennen). Ansonsten werden wieder Gebäude möglich sein, die zumindest an einer Gebäudeseite dreistöckig wirken.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

·       In den textlichen Festsetzungen wird Festsetzung Nr. 12.3 wie folgt ergänzt:

In den mit WR/1 gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind bei Gebäuden mit zwei Vollgeschossen Pultdächer nur zulässig, wenn das oberste Geschoss ein Staffelgeschoss gemäß Festsetzung 2.4.2 Satz 2 ist.

Bei Pultdächern ist an der tiefer liegenden Traufseite des Pultdaches die Außenwand des Staffelgeschosses um mindestens 1,50 m gegenüber der Außenwand des darunter liegenden Geschosses zurückzusetzen. An der höher liegenden Firstseite des Pultdaches ist die Außenwand des Staffelgeschosses um mindestens 2,00 m gegenüber der Außenwand des darunter liegenden Geschosses zurückzusetzen.

Die seitlichen Außenwände der Pultdächer an den Ortgangseiten können ohne Versatz über der darunter liegenden Außenwand angeordnet werden.

·       Die Begründung wird im Kapitel 9.2.4 und 10.1.3 entsprechend der Anregung korrigiert.

 

Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein