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Regierungspräsidium Darmstadt
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt
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Schreiben vom 24.04.2006
Az.: III
31.2-61d 02/01-57-
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Regionalplanung
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1.1
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Bebauungsplan ist an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung angepasst:
Unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 BauGB
teile ich Ihnen mit, dass der o.g. Bebauungsplanentwurf an die Ziele der Raumordnung
und Landesplanung angepasst ist.
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Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine
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Naturschutz und Landschaftspflege:
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1.2
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Verweis auf die Stellungnahme der unteren
Naturschutzbehörde:
Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege
verweise ich auf die Stellungnahme der zuständigen unteren
Naturschutzbehörde.
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Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Von der Unteren Naturschutzbehörde bestehen keine Bedenken.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine
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Abteilung Umwelt Darmstadt
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1.3
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Hinweise auf ein Wasserschutzgebiet:
Aus der Sicht meiner Abteilung Umwelt Darmstadt teile
ich Ihnen folgendes mit:
Grundwasser
Das gesamte Gebiet liegt nicht, wie in der Begründung
dargestellt, in der Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Lange
Schneise - Seligenstädter Wald“ des Zweckverbandes Wasserversorgung
Stadt und Kreis Offenbach (ZWO), sondern in der Schutzzone III A des
Wasserschutzgebietes „Dietzenbach“ des ZWO (Verordnung vom
12.07.85, StAnz. 32/85 S.1548). Die für die jeweiligen Schutzzonen geltenden
Verbote sind einzuhalten. Die Grenzen der jeweiligen festgesetzten
Schutzzonen sind in den Bebauungsplan zu übernehmen.
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Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird entsprochen. Die Schutzzone III A des
Wasserschutzgebietes wird korrigiert.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
·
In der Planfassung des Bebauungsplanes wird
die nachrichtliche Übernahme des Wasserschutzgebietes aufgenommen. Der
gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Schutzzone
·
Die Begründung wird im Kapitel 3.2.4
„Schutzgebietsausweisungen“, der Umweltbericht im Kapitel 8.3.8
„Schutzgebiete“, entsprechend der Anregung korrigiert.
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Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
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1.4
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Hinweis auf allgemeine Anforderungen an den
Grundwasserschutz:
Gem. § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung eines
Bauleitplanes auf das Umweltmerkmal Grundwasser, insbesondere den Aspekt
Grundwasserflurabstände angemessen einzugehen.
Bei hoher Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist
bei der Realisierung der angestrebten Nutzung sowie bei der anschließenden
Nutzung selbst, darauf zu achten, dass eine Gefährdung für das Grundwasser
ausgeschlossen bzw. soweit wie möglich minimiert wird.
Maßnahmen zum sparsamen Umgang mit Wasser im Plangebiet sind
nachzuweisen.
Auf den Aspekt der Bodenversiegelung sowie Maßnahmen zu deren
Reduzierung ist einzugehen.
Im Vergleich zu der Ausweisung eines neuen Baugebietes ist
grundsätzlich die Verdichtung eines bereits bestehenden, wie hier
beabsichtigt, zu begrüßen, da in der Regel insgesamt weniger Fläche
versiegelt wird.
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Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
·
Die in der Anregung angesprochenen allgemeinen
Anforderungen an den Grundwasserschutz werden in der Begründung und dem
Umweltbericht ergänzt.
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1.5
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Belange des Oberflächenwassers sind nicht berührt:
Oberflächenwasser
Der Bebauungsplan tangiert keine Belange aus Sicht der
Abflussregelung und des Hochwasserschutzes. Messstellen des
Landesgrundwasserdienstes sind keine betroffen.
Abwasser/Gewässergüte
Gegen den o.g. Bebauungsplanentwurf bestehen aus hiesiger Sicht
keine Bedenken.
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Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine
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1.6
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Hinweis auf eine Altablagerung:
Bodenschutz
Im Planungsgebiet selbst befinden sich keine Altablagerungen.
Die in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandene ehemalige Deponie
„Lerchenberg“ ist in der Planbegründung aufgenommen.
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Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine
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1.7
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Anregung, vorhandenen Altstandorte im Umweltbericht
aufzunehmen und hinsichtlich des Gefährdungspotenzials zu bewerten:
Für den Stadtteil Waldacker enthält das
Altlasten-Informationssystem des Landes Hessen (ALTIS) zusätzlich Einträge
über Altstandorte, für die im Bebauungsplanentwurf keine Angaben
vorliegen. Für diese Altstandorte ist keine Bewertung des
Gefährdungspotentials für den Fall einer baulichen Nutzungsänderung im
Umweltbericht enthalten. Diese Bewertung ist in den Umweltbericht mit
aufzunehmen.
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Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird entsprochen. Der Bebauungsplan wird um die
fehlenden Altflächen ergänzt und der Umweltbericht entsprechend geändert. Die
Altstandorte werden in der Planfassung gekennzeichnet.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
·
Ergänzen der Planfassung um die Kennzeichnung
der Altstandorte.
·
Ergänzung der Begründung in dem Kapitel
„Altlasten“ und im Umweltbericht um Hinweise auf die Altstandorte
und Altablagerungen.
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Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
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1.8
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Keine Bedenken aus Sicht der Bergaufsicht
Bergaufsicht
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine
Sachverhalte mit rechtlicher Verbindlichkeit und abwägungsfähige Sachverhalte
entgegen.
Hinweise, Empfehlungen und Anregungen zum Vorhaben und zum
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung habe ich in meiner
Zuständigkeit nicht zu geben.
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Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
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1.9
|
Allgemeiner Hinweis auf den Immissionsschutz im
Umweltbericht
Immissionsschutz
Gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes bestehen
hinsichtlich Immissionsschutz keine Bedenken.
Für die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist hinsichtlich
Immissionsschutz folgendes zu beachten:
-
Es sind Angaben
zu machen, ob die Planung Auswirkungen von gewerblichen Anlagen oder
entsprechend genutzten bzw. geplanten Flächen ausgesetzt sein kann. Weiter
sind Angaben zu Lärm, insbesondere Verkehrslärm, Lufthygiene (Geruch, Staub,
und Klima zu machen.
-
Hinsichtlich
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung genügt eine angemessen
allgemeine, zusammenfassende (qualitative) Form (Textform). Spezielle
Untersuchungen, Gutachten oder ähnliches sind nicht erforderlich.
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Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Umweltbericht
enthält Angaben zur Immissionsbelastung des Plangebietes.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
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2
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Landkreis Offenbach
Werner-Hilpert-Str. 1
63128 Dietzenbach
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Schreiben vom 20.03.2006
Az.: II-63/1-Rö-W-A 1.4/ma
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Untere Wasserbehörde
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2.1
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Hinweise auf Lage des Gebietes in einem
Wasserschutzgebiet:
Der beplante Bereich liegt in einem Trinkwasserschutzgebiet
Zone III A des Zweckverbandes Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach. Die
Regelungen der Schutzgebietsverordnung vom 12.07.1985 (StAnz 32/1985 S.1548)
sind zu beachten.
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Beschlussvorschlag:
Der Hinweis auf die Lage des Gebietes innerhalb der
Wasserschutzgebietszone III A wird zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
·
In der Planfassung des Bebauungsplanes wird
die nachrichtliche Übernahme des Wasserschutzgebietes aufgenommen. Der
gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Schutzzone
·
Die Begründung wird im Kapitel 3.2.4
„Schutzgebietsausweisungen“, der Umweltbericht im Kapitel 8.3.8
„Schutzgebiete“, entsprechend der Anregung korrigiert.
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2.2
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Hinweise auf ein Fernsteuerkabel
In unmittelbarer Nähe des Planungsbereiches liegt ein
Fernsteuerkabel. Sollten Baumaßnahmen im Kabelbereich geplant werden, sind
entsprechende Sicherungsmaßnahmen mit dem Zweckverband Wasserversorgung Stadt
und Kreis Offenbach abzustimmen (siehe Anlage).
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Beschlussvorschlag:
Der Hinweis auf das Fernsteuerkabel wird zur Kenntnis genommen.
Die Planfassung sowie die Begründung werden entsprechend
ergänzt.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
·
In der Planfassung des Bebauungsplanes wird
das Fernsteuerkabel dargestellt.
·
In der Begründung wird im Kapitel 9.13 auf das
Fernsteuerkabel hingewiesen.
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2.3
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Allgemeine Hinweise auf
Brandschutz-Belange:
Die Gebäude sind so zu planen, dass der erforderliche zweite
Rettungsweg von den geplanten Flächen aus sichergestellt werden kann.
Die Begrünung ist so auszuführen, dass die erforderlichen
Flächen für die Feuerwehr für die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges
freigehalten werden. Es muss sichergestellt sein, dass alle Nutzungseinheiten
in jedem Obergeschoss jederzeit angeleitert werden können.
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Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Die hier aufgeführten Hinweise enthalten allgemeine Hinweise
zum Brandschutz, die bei Um- und Neubauten auf Grundlage der HBO zu beachten
sind. Da diese Hinweise allgemeinen Vorschriften der HBO sind, wird auf eine
Übernahme in das Regelwerk dieses Bebauungsplanes verzichtet.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
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2.4
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Hinweis zur Löschwasserversorgung
Es wird vorausgesetzt, dass die Löschwasserversorgung
(Grundschutz), die Anzahl und die Entfernung der Löschwasserentnahmestellen
(Hydranten), sowie deren Kennzeichnung gemäß DVGW Arbeitsblatt W 405 -
Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung -
erfolgt.
Es wird davon ausgegangen, dass die Löschwasserversorgung aufgrund der
früheren Planung als Wohngebiet, ausreichend ist (1600 l/min)
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Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Vom ZVG wird bestätigt,
dass das Plangebiet durch das vorhandene Ortsnetz ausreichend mit Löschwasser
versorgt werden kann.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
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2.4
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Hinweise zu Altstandorte und Altablagerungen:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich 21
Altstandorte, die in der Altflächenkartei des Hessischen Landesamtes für
Umwelt und Geologie (HLUG) Wiesbaden erfasst sind.
Die im folgenden genannten Betriebe werden gemäß Handbuch
Altlasten, Band 2, Teil 4 des HLUG als Branchen mit einem bestimmten Gefährdungspotential
hinsichtlich einer Umweltbeeinträchtigung eingestuft.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Liegenschaften, mit
Schlüsselnummern und Gefährdungspotential:
Nr. Adresse Schlüsselnummer Gefährdungspotential
1. Wingertstr. 11 438012030 –
001016 gering
2. Talstr. 3 438012020 –
001119 mäßig
3.
Hügelstr. 5
438012030 – 001062
mäßig
4. Fichtenweg 4 438012020 – 001052 mäßig
5.
Talstr. 49
438012020 – 001024
mäßig
6.
Am Buchrain 30
438012030 – 001034
gering
7. Am Lerchenberg 29 438012020 – 001104 sehr gering
8.
Goethestr. 27
438012020 – 001032
sehr gering
9.
Goethestr. 33
438012020 – 001053
mäßig
10.
An der Hühnerhecke 2c 438012020
– 001114 gering
11.
Goethestr. 54a
438012020 – 001064
mäßig
12. Goethestr. 58 438012020 –
001085 mäßig
13.
Ulmenstr. 10
438012020 – 001077
mäßig
14. Am Kappenwald 3 438012020 – 001093 gering
15. Am Kappenwald 7 438012020 – 001073 hoch
16. Jägerstr. 4c 438012020 –
001062 mäßig
17. Hauptstr. 89 438012000 – 000002 gering (?)
18. Goethestr. 72 438012020 –
001100 sehr gering
19. Tannenweg 16 438012020 –
001007 sehr hoch
20.
Tannenweg 14 438012020
– 001099 gering
21. Lerchenstr. 5 438012020 –
001047 hoch
Im Süden westlich der B 459 befindet sich eine Altablagerung
in ca. 100 m Entfernung zum Geltungsbereich ( Schlüssel-Nr. 438012020 –
000011). Hier sollen auf einer Fläche von 300 m² Bodenaushub, Schrott,
Metallbehältnisse und Garten- bzw. Parkabfälle abgelagert sein. Die Fläche
wird beim RP Darmstadt unter dem Aktenzeichen IV/Hu 43.1-100i-438012020011
geführt.
Die in den Unterlagen aufgeführte Altablagerung mit der
Schlüsselnummer 438012020003 - im Süden des Plangebietes (östlich der B 459)
- könnte unseren Informationen zufolge in den Geltungsbereich hineinreichen.
Es ist zu prüfen, ob für die genannten Altflächen eine
Kennzeichnungspflicht gemäß § 9 (5) Nr.3 BauGB besteht.
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Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird entsprochen. Der Bebauungsplan wird um die
Kennzeichnung der Altflächen ergänzt.
Begründung:
Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB sollen im Bebauungsplan Flächen,
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind,
gekennzeichnet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der im
Plangebiet vorhandenen Altstandorte nur sehr gering bis mäßig belastet sind.
Lediglich drei der Altstandorte haben ein hohes bzw. sehr hohes
Gefährdungspotential und können evtl. als erheblich belastet eingestuft
werden. Da es sich bei dem Plangebiet um ein weitgehend bebautes Gebiet
handelt und das Ziel des Bebauungsplanes darin besteht, die Bebaubarkeit der
Grundstücke gegenüber den jetzigen Möglichkeiten einzugrenzen, wird darauf
verzichtet, das Ausmaß der Boden-Belastungen der einzelnen Grundstücke schon
jetzt vertiefend zu untersuchen. Die Erforderlichkeit einer vertiefenden
Untersuchung ergibt sich erst bei konkreten Bauabsichten.
Um der Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 5 BauGB zu
entsprechen, werden daher alle vorhandenen Altstandorte im Plangebiet in der
Planfassung des Bebauungsplanes gekennzeichnet. In der Planfassung und in der
Begründung wird darauf hingewiesen, dass in diesen Bereichen ein mögliches
Gefährdungspotenzial besteht und bei einer baulichen Nutzungsänderung
entsprechende Recherchen über die Art der Belastung und evtl.
Bodenuntersuchungen vorzunehmen sind.
Die Altablagerungen außerhalb des Geltungsbereiches haben nach
Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Umwelt, keine
Auswirkungen auf den Bebauungsplan
bzw. liegen außerhalb des Geltungsbereiches. Somit sind keine entsprechenden
Kennzeichnungen im Plangebiet notwendig.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
·
Ergänzen der Planfassung um die
Kennzeichnungen der Altstandorte.
·
Ergänzen der Hinweise um Nr. 16
„Altstandorte“:
Altstandorte (Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 BauGB)
Bei den gekennzeichneten Altstandorten kann aufgrund der bisherigen
Nutzung eine Beeinträchtigung bzw. Bodenverunreinigung nicht ausgeschlossen
werden. Kommt es zu einer Änderung der baulichen Nutzung, sind entsprechende
Recherchen über die Art der Belastung und evtl. Bodenuntersuchungen
vorzunehmen.
·
Ergänzung der Begründung in dem Kapitel 5.6
„Altlasten“ und im Umweltbericht in Kap. 8.3.2 um Hinweise auf
die Altstandorte und Altablagerungen.
|
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
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2.5
|
Hinweis auf erforderliche Schallschutzmaßnahmen entlang
der B 459:
Im Geltungsbereich sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
auf Grund der Immissionen aus dem Straßenverkehrslärm - insbesondere entlang
der B 459 - gemäß § 9 BauGB für Wohnungen und sonstig Räume, die dem nicht
nur vorübergehenden Aufenthalt dienen, bauliche Vorkehrungen zur
Lärmminderung zu treffen. Zum Schutz der Aufenthaltsräume gegen Außenlärm ist
nachzuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der
Außenbauteile gemäß Ziffer 5 sowie Tabelle 8 und 9 der' DIN 4109 erfüllt
werden. Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von
Außenbaustellen gegenüber Außenlärm werde nach der DIN 4109 verschiedene
Lärmpegelbereiche zu Grunde gelegt, deren Einstufung nach dem jeweils zu
erwartenden ,,maßgeblichen Außenlärmpegel" erfolgt. Der ,,maßgebliche
Außenlärmpegel“ bestimmt sich gemäß DIN 4109 bei Straßenverkehrslärm
aus dem Beurteilungspegel für den Tagzeitraum (06.00 bis 22.0 Uhr) nach DIN
18005 Teil 1, wobei zu den errechneten Werten 3 dB (A) zu addieren sind.
Die für die Dimensionierung der Schalldämmung der Außenbauteile
zu Grunde zu legenden Lärmpegelbereiche sind für die den Straßenverkehrswegen
(B 459) zugewandten Fassaden zu bestimmen und zu dokumentieren. Die
Einhaltung der Anforderungen aus der DIN 4109 für den jeweiligen
Lärmpegelbereich ist gemäß § 9 Abs. 1 BauGB festzusetzen (Bauliche
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
BImSchG).
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Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird teilweise entsprochen: Die ,,maßgeblichen
Außenlärmpegel“ werden als Hinweis in die textlichen Festsetzungen
aufgenommen.
Der Forderung, die Einhaltung der Anforderungen aus der DIN
4109 für den jeweiligen Lärmpegelbereich gemäß § 9 Abs. 1 BauGB festzusetzen,
wird insofern entsprochen, dass durch die zusätzliche Festsetzung Nr. 11
(neu) auf die Notwendigkeit der Einhaltung der DIN 4109 bei Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten verwiesen wird.
Begründung:
Auf die Lärmbelastung im Plangebiet wird im Kap. 4 dezidiert
eingegangen. Auf Grundlage der dort ermittelten Mittelungspegel können die
,,maßgeblichen Außenlärmpegel“ benannt werden. Da die DIN 4109 ein
allgemein gültiges Regelwerk darstellt, braucht sie nicht im Wortlaut als
Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen zu werden. Die Bemessung der
Luftschalldämmung ist erst im Rahmen der Genehmigungsplanung der Gebäude
vorzunehmen. Dabei obliegt die Entscheidung, welche konkreten baulichen oder
technischen Vorkehrungen an den einzelnen Gebäuden vorgenommen werden, dem
Bauherrn. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein Schallschutznachweis gemäß DIN
4109 hinsichtlich des Außenlärms zu führen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
·
Einfügen der textlichen Festsetzung Nr. 11
(neu):
Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder
Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d.
Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Für das Plangebiet wurden nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau – Anforderungen
und Nachweise“, Ausgabe 1989) Lärmpegelbereiche ermittelt (siehe Hinweis Nr. 16).
Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind
aufgrund der Immissionen aus Verkehrslärm für Wohnungen und Aufenthaltsräume
bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Nach DIN 4109 sind zum
Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm die Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9
einzuhalten.
·
Ergänzen des Hinweises Nr. 16
„Lärmschutz“ um Angaben zu den maßgeblichen Außenlärmpegeln
·
entsprechende Ergänzung der Begründung in den
Kapiteln 4.2, 9 und 11.2.
|
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
|
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2.6
|
Keine Anregungen und Bedenken von Unterer
Naturschutzbehörde:
Zu dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf bestehen aufgrund der
vorgelegten Planunterlagen, hier insbesondere die des Umweltberichts, Ziffer
8.3.9, keine Bedenken, da die vorgenommenen Festsetzungen gegenüber dem alten
Planungsrecht eine reduzierte bauliche Ausnutzung des Plangebietes zur Folge
haben.
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Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine
|
|
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3
|
Planungsverband Ballungsraum
Frankfurt Rhein-Main
Poststraße 16
60329 Frankfurt
|
Schreiben vom 10.04.2006
Az.: kö
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|
|
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3.1
|
Hinweis, dass der Bebauungsplan
trotz geringfügiger Abweichung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
angesehen wird:
zu der vorgelegten Planung werden seitens des Planungsverbandes
Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main keine Bedenken erhoben.
Der Bebauungsplan - Entwurf weicht mit seinen Festsetzungen
geringfügig von den Darstellungen im wirksamen Flächennutzungsplan des Umlandverbandes
Frankfurt ab. Da aber die Ziele der vorgesehenen städtebaulichen Entwicklung
im Bebauungsplan mit den Grundzügen der Flächennutzungsplanung für diesen
Bereich übereinstimmen, wird der Bebauungsplan als aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt angesehen. Eine entsprechende Anpassung wird
im Rahmen der Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplanes erfolgen.
|
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine
|
|
|
3.2
|
Anregung, Altablagerungen und Altstandorte zu ergänzen:
Aus umweltschutzfachlicher Sicht wird die folgende Anregung
vorgebracht: In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Waldacker“ liegen eine Altablagerung mit der HLUG –
Schlüsselnummer 438012020 - 000021 und zwei Altstandorte mit den
Schlüsselnummern 438012000000002 und 438012020001073. Diese sind noch nicht
als abwägungserhebliches Material in die Bauleitplanung eingebracht. Es wird
empfohlen, diesen Belang zu prüfen und das Ergebnis in dem Verfahren zu
dokumentieren.
|
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird entsprochen. Der Bebauungsplan und der
Umweltbericht werden um die Hinweise auf die Altstandorte bzw. die
Altablagerungen ergänzt. Zudem werden die Altstandorte in der Planfassung
entsprechend gekennzeichnet
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
·
Ergänzung des Umweltberichtes um die Hinweise
auf die Altstandorte und die Altablagerungen
·
Kennzeichnung der Altstandorte in der
Planfassung
|
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
|
|
4
|
Hessen-Forst
Forstamt Langen
Untere Forstbehörde
Dieburger Straße 53
63225 Langen
|
Schreiben vom 03.04.2006
Az.: P 22
|
|
|
|
4.1
|
Anregung, das Flurstücke 1/8 vollständig und das Flurstück 1/6 im
südlichen Bereich im Bebauungsplan als ,,Wald" festzusetzen:
Der Bebauungsplan grenzt im Westen, Norden und Osten
unmittelbar an Waldflächen an. Waldeigentümer der Waldflächen im Westen ist
die Stadt Rödermark, im Norden entlang der Gemarkungsgrenze zu
Dietzenbach die Stadt Dietzenbach und im Osten vorwiegend Kleinprivatwaldeigentümer.
Innerhalb des Bebauungsplanes liegen zwei Teilflächen, die als
Wald im Sinne des § 1 des Hessischen Forstgesetzes gelten:
1. Bereich Wingertstraße Hausnummer 45
Betroffen sind die Flurstücke 1/8 und 1/6 tlw. Das
letztgenannte Flurstück ist lediglich im südlichen Bereich mit Wald bestockt.
Beide bewaldeten Flächen sind nach dem BauGB als ,,Wald" im B-Plan
festzusetzen. Eine Änderung der Nutzungsart bedarf nach § 12 des Hessischen
Forstgesetzes eines forstrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
|
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht entsprochen. Die beiden Flurstücke
werden weiterhin als Teil des Reinen Wohngebietes festgesetzt.
Begründung:
Die Einschätzung des Fortsamtes, dass die hier genannten
Flächen als Wald im Sinne des § 1 des Hessischen Forstgesetzes gelten, wird
nicht geteilt. Es ist zwar unbestritten, dass Teile beider Grundstücke dicht
mit Bäumen bewachsen sind. Die beiden Grundstücke liegen jedoch seit 1967 mit
der Rechtskraft des Bebauungsplanes „Wingertstraße / Kappenwald“
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Die beiden Grundstücke waren 1967 als
Reines Wohngebiet festgesetzt. Mit der Änderung des Bebauungsplanes 1998
entfiel zwar die Festsetzung der Art der Nutzung, die Bebaubarkeit ist jedoch
weiterhin durch Festsetzungen zum Maß der Nutzung festgesetzt. Lediglich die
Art der Nutzung wird nun nach § 34 BauGB beurteilt. Damit sind beide
Grundstücke unverändert Baugrundstücke. Dieser planungsrechtlichen Ausweisung
entspricht im übrigen auch die Darstellung des rechtskräftigen
Flächennutzungsplanes.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
|
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
|
|
4.2
|
Hinweis, dass das Flurstück 46/9
(Bereich Lerchenstraße 1) als Wald im Sinne des § 1 des Hessischen
Forstgesetzes gilt:
2. Bereich Lerchenstraße Hausnummer 1
Betroffen ist das Flurstück 46/9.
Zu diesem Bereich wurde bereits im Zuge des Bauantragsverfahren
in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde umfangreich Stellung
genommen.
|
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine
|
|
|
4.3
|
Empfehlung, weitere Bauwerke innerhalb des
Sicherheitsabstandes zwischen baulichen Anlagen und Wald nur bei Abschluss
einer Haftungsausschlusserklärung zuzulassen
Der nach der alten HBO erforderliche Sicherheitsabstand
zwischen baulichen Anlagen und Wald, der in der Regel bei hiesigen
Wuchsverhältnissen der Bäume bei ca. 27 m liegt, wurde bereits bei der
Plangenehmigung der alten Bebauungspläne zum Teil deutlich überschritten. Mit
zunehmender Höhe des Baumbestandes nehmen auch die Schwierigkeiten bei der
Bewirtschaftung des Waldrandes für die betroffenen Waldeigentümer
insbesondere aus betriebswirtschaftlicher Sicht enorm zu. Es wird daher
dringend empfohlen die Überschreitung der derzeit bestehenden Baulinie für
weitere Bauwerke, selbst für Nebengebäude wie Garagen oder Gartenhütten usw.,
lediglich bei Abschluss einer Haftungsausschlusserklärung zuzulassen. Diese
Erklärung regelt das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Waldbesitzer
und dem Bauherrn mit dem Inhalt einer Kostenübernahme für entstehende
Mehrkosten bei der Waldrandbewirtschaftung sowie weitere
Entschädigungsleistungen. Ein Vertragsmuster liegt bei dem Bauamt der Stadt Rödermark vor.
|
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird beachtet.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
·
Ergänzung der Begründung mit Kap. 3.3 um einen
Hinweise auf den erforderliche Sicherheitsabstand zwischen baulichen Anlagen
und Wald und die erforderliche Haftungsausschlusserklärung.
|
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
|
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7
|
HSE
HEAG Südhessische Energie AG
Dornheimer Weg 24
64293 Darmstadt
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Schreiben vom 21.02.2006
Az.: Di/RS
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7.1
|
Hinweis auf Versorgung des
Plangebietes mit Strom und Gas:
In Waldacker sind wir Netzbetreiber der Sparten Strom und Gas.
Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken.
Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten:
Sparte Strom
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel
der HEAG Südhessische Energie AG. Bei einer Entwidmung der Wegeparzellen sind
die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. Notwendige
Kabelumlegungen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden
Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen.
Die Stromversorgung des Planungsgebietes ist durch Ergänzung
und Erweiterung unseres bestehenden Versorgungsnetzes im Zuge der
Erschließungsmaßnahmen entsprechend dem Leistungsbedarf der zukünftigen
Abnehmer geplant.
Sparte Gas
Die Gasversorgung des Planungsbereiches ist unter der Beachtung
der Wirtschaftlichkeit möglich.
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Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine
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8
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ZVG
Zweckverband Gruppenwasserwerk Dieburg
Wasserwerk Herreshausen
64832 Babenhausen
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Schreiben vom 08.03.2006
Az.: Wa
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8.1
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Hinweis auf das Wasserschutzgebiet
III A
Das o.a. Plangebiet fällt in das auszuweisende
Wasserschutzgebiet III A. Wir bitten um Beachtung des § 5 der
Muster-Wasserschutz-Gebietsverordnung des Landes Hessen.
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Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine
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8.2
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Hinweis, dass das Plangebiet
ausreichend mit Trink -und Brauchwasser sowie Löschwasser versorgt werden
kann:
Das o.a. Plangebiet kann durch das vorhandene Ortsnetz
ausreichend mit Trink -und Brauchwasser versorgt werden.
Das o.a. Plangebiet kann durch das
vorhandene Ortsnetz ausreichend mit Löschwasser versorgt werden. Der ZVG
Dieburg stellt den Grundschutz ohne rechtliche Verpflichtung zur Verfügung.
Aufgrund von höherer Gewalt oder geänderten technischen Bedingungen kann der
Grundschutz nicht uneingeschränkt zugesichert werden.
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Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine
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9
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Brigitte Beister
Am Lerchenberg 31A
63322 Rödermark
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Schreiben vom 29.03.2006
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Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die
Festsetzung als Reines Wohngebietes auf das südlich angrenzende Flurstück
auszuweiten:
ich beantrage, dass die Grenzziehung hinter den Häusern ,,Am
Lerchenberg 29 -33A". auf der gleichen Höhe verläuft wie die
Grenzziehung zwischen den Häusern ,,Am Lerchenberg 27A - 27D und Am Buchrain
25 -2C, d.h. auf der Verlängerung dieser Fluchtlinie.
Begründung:
Die Eigentümer der Häuser Am Lerchenberg 29- 33A hatten 1980
Flur 11 Flurstück 110 gemeinsam erworben und in die Parzellen 110/1 bis 110/8
teilen lassen. Die Parzellierung wurde vom Katasteramt Offenbach bzw. der Stadt
Rödermark nur unter der Auflage genehmigt, dass die neu gebildeten Parzellen
110/2 bis 110/7 mit den angrenzenden Hauptgrundstücken 397/2 bis 399/2
vereinigt würden. Dies ist unseres Wissens mehrheitlich geschehen. Warum der
Bebauungsplan nicht bereits entsprechend geändert wurde, ist uns nicht
verständlich, denn ein vereinigtes Grundstück ist ein einheitliches
Grundstück. Die Parzelle 110/8 wurde 1989 an die Eigentümer der Grundstücke
27A bis 27D verkauft; die Teil-Parzellen wurden damals vermutlich direkt
vereinigt und auch im Bebauungsplan entsprechend ausgewiesen.
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Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht entsprochen.
Begründung:
Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes
„Waldacker“ wurden die Geltungsbereiche der bisherigen
Bebauungspläne „Waldacker-Mitte“, „Waldacker-Süd“ und
„Wingertsstraße / Kappenwald“ unverändert übernommen. Lediglich
der westliche Rand des Bebauungsplanes „Waldacker-Mitte“ wurde
enger gefasst, da die ursprünglich hier festgesetzte Trasse der
Umgehungsstraße nicht mehr festgesetzt wurde. Ferner wurde das Grundstück von
Haus Am Lerchenberg 25A (Flurstück 111/1) in den Bebauungsplan einbezogen, da
es sich hier um ein bereits bebautes Grundstück handelte.
Der hier vorgebrachten Anregung, die Flurstücke 110/3, 110/5,
110/6, 398/4, 398/5 und teilweise 397/3 (südlicher Teil) als Wohnbaugebiet
festzusetzen, kann nicht entsprochen werden, da damit der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes erweitert werden müsste. Dies ist von der Stadt Rödermark
nicht gewollt.
Würde der Anregung gefolgt, wäre zu prüfen, inwieweit in
anderen Randbereichen des Bebauungsplanes, in denen angrenzende Flurstücke
als erweiterter Wohngarten genutzt werden, der Geltungsbereich ebenfalls
ausgeweitet werden müsste, da mit der Ausweitung im hier angesprochenen
Bereich ein Präzedenzfall geschaffen würde. Zum andern ist aufgrund der
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Waldacker“ mit der
Einbeziehung der fraglichen Flächen als Baugrundstück auch die Bebaubarkeit
gegeben. Eine weitere Bebauung z.B. mit hier zulässigen eingeschossigen
Einzelhäusern oder Doppelhäusern ist aber in diesem Bereich städtebaulich
nicht vertretbar.
Die Flurstücke 110/3, 110/5, 110/6, 398/4, 398/5 und teilweise
397/3 (südlicher Teil) verbleiben somit planungsrechtlich im Außenbereich.
Eine Nutzung als Garten ist weiterhin möglich. Sollte die Erforderlichkeit
bestehen, die Gartennutzung planungsrechtlich auszuweisen und insbesondere
auch das Einfrieden der Gartenflächen zu ermöglichen, so müsste dies in einem
separaten Bebauungsplan für den Außenbereich erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der aktuellen
Katastergrundlage die Mehrzahl der angrenzenden Grundstücke separate
Flurstücke geblieben sind (110/6, 110/5, 110/3). Dies ist für die
planungsrechtlichen Festsetzung des Bebauungsplanes aber unerheblich, da auch
bei einem einheitlichen Grundstück der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
nur Teile umfassen kann.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine.
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Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
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10
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Sandra Duncan und
Dr. Holger Paschedag
Am Lerchenberg 33 A
63322 Rödermark
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Schreiben vom 20.03.2006
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Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die
Festsetzung als Reines Wohngebietes auf das südlich angrenzende Flurstück
auszuweiten:
wir beantragen, dass Grenzziehung des Bebauungsplans für die
Häuser ,,Am Lerchenberg 29 bis Am Lerchenberg 33a" auf der gleichen Höhe
verläuft wie die Grenzziehung der Häuser ,,Am Lerchenberg 27a bis Am
Lerchenberg 27d", also auch auf der Verlängerung der Fluchtlinie
zwischen den Flurstücken 110/1 und 111/2.
Dies ist eine Gleichstellung mit den Grundstücksflächen der
Häuser ,,Am Lerchenberg 27a bis 27 d" und ,,Am Buchrain 25 bis
25c", die nun in den Bebauungsplan integriert werden. Dies verhindert,
dass die Grenze des Bebauungsplan mitten durch das Grundstück verläuft,
worauf man bei den Häusern ,,Am Lerchenberg 27a bis 27d" und ,,Am
Kappenwald 2 bis 12" offensichtlich geachtet hat.
Die von uns beantragte Grenzziehung des Bebauungsplans
entspricht im Übrigen auch der Grenzziehung des Flächennutzungsplanes, in der
diese Fläche als Haus- und Hoffläche für Wohnnutzung ausgewiesen ist.
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Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht entsprochen.
Begründung:
Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes
„Waldacker“ wurden die Geltungsbereiche der bisherigen
Bebauungspläne „Waldacker-Mitte“, „Waldacker-Süd“ und
„Wingertsstraße / Kappenwald“ unverändert übernommen. Lediglich
der westliche Rand des Bebauungsplanes „Waldacker-Mitte“ wurde
enger gefasst, da die ursprünglich hier festgesetzte Trasse der
Umgehungsstraße nicht mehr festgesetzt wurde. Ferner wurde das Grundstück von
Haus Am Lerchenberg 25A (Flurstück 111/1) in den Bebauungsplan einbezogen, da
es sich hier um ein bereits bebautes Grundstück handelte.
Der hier vorgebrachten Anregung, die Flurstücke 110/3, 110/5,
110/6, 398/4, 398/5 und teilweise 397/3 (südlicher Teil) als Wohnbaugebiet
festzusetzen, kann nicht entsprochen werden, da damit der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes erweitert werden müsste. Dies ist von der Stadt Rödermark
nicht gewollt.
Würde der Anregung gefolgt, wäre zu prüfen, inwieweit in
anderen Randbereichen des Bebauungsplanes, in denen angrenzende Flurstücke
als erweiterter Wohngarten genutzt werden, der Geltungsbereich ebenfalls
ausgeweitet werden müsste, da mit der Ausweitung im hier angesprochenen
Bereich ein Präzedenzfall geschaffen würde. Zum andern ist aufgrund der
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Waldacker“ mit der
Einbeziehung der fraglichen Flächen als Baugrundstück auch die Bebaubarkeit
gegeben. Eine weitere Bebauung z.B. mit hier zulässigen eingeschossigen
Einzelhäusern oder Doppelhäusern ist aber in diesem Bereich städtebaulich
nicht vertretbar.
Die Flurstücke 110/3, 110/5, 110/6, 398/4, 398/5 und teilweise
397/3 (südlicher Teil) verbleiben somit planungsrechtlich im Außenbereich.
Eine Nutzung als Garten ist weiterhin möglich. Sollte die Erforderlichkeit
bestehen, die Gartennutzung planungsrechtlich auszuweisen und insbesondere
auch das Einfrieden der Gartenflächen zu ermöglichen, so müsste dies in einem
separaten Bebauungsplan für den Außenbereich erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der aktuellen
Katastergrundlage die Mehrzahl der angrenzenden Grundstücke separate
Flurstücke geblieben sind (110/6, 110/5, 110/3). Dies ist für die
planungsrechtlichen Festsetzung des Bebauungsplanes aber unerheblich, da auch
bei einem einheitlichen Grundstück der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
nur Teile umfassen kann.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine.
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Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
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11
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Horst Kleine
Am Lerchenberg 29A
63322 Rödermark
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Schreiben vom 11.04.2006
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Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die
Festsetzung als Reines Wohngebietes auf das südlich angrenzende Flurstück
auszuweiten:
hiermit beantrage ich, dass die Grenzziehung in dem offen
gelegten Bebauungsplan hinter dem Haus ,Am Lerchenberg 29 A“, Flurstück
399/1 und 110/6 auf der gleichen Höhe verläuft wie die Grenzziehung der
Häuser „Am Lerchenberg 27A bis 27D" und „Am Buchrain 25 bis
25C“', d.h. auf der Verlängerung dieser Fluchtlinie (gilt entsprechend
für die Häuser 29, 31 bis 33A).
Begründung:
Das Grundstück Flur 11, Flurstück 110(1.977 qm, von der Straße
,Am Buchrain bis zum Ende des Spielplatzes) wurde am 8.10.1981 in die Flurstücke
110/1 bis 110/8 geteilt und an die Besitzer der Häuser 29-33 A verkauft.
Die Grundstücke, Flur 11, Flurstück 110/2 bis 110/7 wurden am
25.03.1985 mit den Grundstücken der Häuser 29 bis 33 A vereinigt und im
Grundbuch als Gebäude- und Freifläche ausgewiesen.
Das Grundstück Flur 11, Flurstück 110/8 wurde 1989 an die
Besitzer der Häuser 27 A bis 27 D verkauft und offensichtlich direkt mit
deren Grundstücken vereinigt und auch im Bebauungsplan entsprechend
ausgewiesen. Daraus ergibt sich, obwohl für einen Teil der Grundstücke der
Häuser 27 A bis 27 D(Flurstück 110/8) der gleiche Sachverhalt gilt, wie für
die Flurstücke 110/2 bis 110/7, wurden die die Flurstücke 110/2 bis 110/7
nicht in die Grenzziehung einbezogen.
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Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht entsprochen.
Begründung:
Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes
„Waldacker“ wurden die Geltungsbereiche der bisherigen
Bebauungspläne „Waldacker-Mitte“, „Waldacker-Süd“ und
„Wingertsstraße / Kappenwald“ unverändert übernommen. Lediglich
der westliche Rand des Bebauungsplanes „Waldacker-Mitte“ wurde
enger gefasst, da die ursprünglich hier festgesetzte Trasse der
Umgehungsstraße nicht mehr festgesetzt wurde. Ferner wurde das Grundstück von
Haus Am Lerchenberg 25A (Flurstück 111/1) in den Bebauungsplan einbezogen, da
es sich hier um ein bereits bebautes Grundstück handelte.
Der hier vorgebrachten Anregung, die Flurstücke 110/3, 110/5,
110/6, 398/4, 398/5 und teilweise 397/3 (südlicher Teil) als Wohnbaugebiet
festzusetzen, kann nicht entsprochen werden, da damit der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes erweitert werden müsste. Dies ist von der Stadt Rödermark
nicht gewollt.
Würde der Anregung gefolgt, wäre zu prüfen, inwieweit in
anderen Randbereichen des Bebauungsplanes, in denen angrenzende Flurstücke
als erweiterter Wohngarten genutzt werden, der Geltungsbereich ebenfalls
ausgeweitet werden müsste, da mit der Ausweitung im hier angesprochenen
Bereich ein Präzedenzfall geschaffen würde. Zum andern ist aufgrund der
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Waldacker“ mit der
Einbeziehung der fraglichen Flächen als Baugrundstück auch die Bebaubarkeit
gegeben. Eine weitere Bebauung z.B. mit hier zulässigen eingeschossigen
Einzelhäusern oder Doppelhäusern ist aber in diesem Bereich städtebaulich
nicht vertretbar.
Die Flurstücke 110/3, 110/5, 110/6, 398/4, 398/5 und teilweise
397/3 (südlicher Teil) verbleiben somit planungsrechtlich im Außenbereich.
Eine Nutzung als Garten ist weiterhin möglich. Sollte die Erforderlichkeit
bestehen, die Gartennutzung planungsrechtlich auszuweisen und insbesondere
auch das Einfrieden der Gartenflächen zu ermöglichen, so müsste dies in einem
separaten Bebauungsplan für den Außenbereich erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der aktuellen
Katastergrundlage die Mehrzahl der angrenzenden Grundstücke separate
Flurstücke geblieben sind (110/6, 110/5, 110/3). Dies ist für die
planungsrechtlichen Festsetzung des Bebauungsplanes aber unerheblich, da auch
bei einem einheitlichen Grundstück der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
nur Teile umfassen kann.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine.
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Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
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12
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Wilfried und Uta Pohl
Am Lerchenberg 33
63322 Rödermark
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Schreiben vom 26.03.2006
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Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die
Festsetzung als Reines Wohngebietes auf das südlich angrenzende Flurstück
auszuweiten:
wir haben den o.g. Bebauungsplan eingesehen und beantragen,
dass die Grenzziehung für die Häuser Am Lerchenberg 29 bis Am Lerchenberg
33a auf der gleichen Höhe verläuft, wie die Grenzziehung der Häuser Am
Lerchenberg 27a bis Am Lerchenberg 27d, also auch auf der Verlängerung
der Fluchtlinie zwischen unseren Flurstücken 110/3 und 111/2.
Damit wird eine Gleichstellung mit den Grundstücksflächen der
Häuser Am Lerchenberg 27a bis 27d und Am Buchrain 25 bis 25c
erreicht, wenn diese in den Bebauungsplan integriert werden. Dies verhindert,
dass die Grenze des Bebauungsplanes mitten durch das Grundstück verläuft,
worauf man bei den Häusern Am Lerchenberg 27a bis 27d und Am
Kappenwald 2 bis 12 offensichtlich geachtet hat.
Im Übrigen entspricht die von uns beantragte Grenzziehung des
Bebauungsplanes auch der Grenzziehung des Flächennutzungsplanes, in der diese
Fläche ja als Haus- und Hoffläche für Wohnnutzung ausgewiesen ist.
Wir hoffen sehr, dass Sie unseren Antrag bzw. Wunsch
berücksichtigen und verbleiben
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Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht entsprochen.
Begründung:
Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes
„Waldacker“ wurden die Geltungsbereiche der bisherigen
Bebauungspläne „Waldacker-Mitte“, „Waldacker-Süd“ und
„Wingertsstraße / Kappenwald“ unverändert übernommen. Lediglich
der westliche Rand des Bebauungsplanes „Waldacker-Mitte“ wurde
enger gefasst, da die ursprünglich hier festgesetzte Trasse der
Umgehungsstraße nicht mehr festgesetzt wurde. Ferner wurde das Grundstück von
Haus Am Lerchenberg 25A (Flurstück 111/1) in den Bebauungsplan einbezogen, da
es sich hier um ein bereits bebautes Grundstück handelte.
Der hier vorgebrachten Anregung, die Flurstücke 110/3, 110/5,
110/6, 398/4, 398/5 und teilweise 397/3 (südlicher Teil) als Wohnbaugebiet
festzusetzen, kann nicht entsprochen werden, da damit der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes erweitert werden müsste. Dies ist von der Stadt Rödermark
nicht gewollt.
Würde der Anregung gefolgt, wäre zu prüfen, inwieweit in
anderen Randbereichen des Bebauungsplanes, in denen angrenzende Flurstücke
als erweiterter Wohngarten genutzt werden, der Geltungsbereich ebenfalls
ausgeweitet werden müsste, da mit der Ausweitung im hier angesprochenen
Bereich ein Präzedenzfall geschaffen würde. Zum andern ist aufgrund der
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Waldacker“ mit der
Einbeziehung der fraglichen Flächen als Baugrundstück auch die Bebaubarkeit
gegeben. Eine weitere Bebauung z.B. mit hier zulässigen eingeschossigen
Einzelhäusern oder Doppelhäusern ist aber in diesem Bereich städtebaulich
nicht vertretbar.
Die Flurstücke 110/3, 110/5, 110/6, 398/4, 398/5 und teilweise
397/3 (südlicher Teil) verbleiben somit planungsrechtlich im Außenbereich.
Eine Nutzung als Garten ist weiterhin möglich. Sollte die Erforderlichkeit
bestehen, die Gartennutzung planungsrechtlich auszuweisen und insbesondere
auch das Einfrieden der Gartenflächen zu ermöglichen, so müsste dies in einem
separaten Bebauungsplan für den Außenbereich erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der aktuellen
Katastergrundlage die Mehrzahl der angrenzenden Grundstücke separate
Flurstücke geblieben sind (110/6, 110/5, 110/3). Dies ist für die
planungsrechtlichen Festsetzung des Bebauungsplanes aber unerheblich, da auch
bei einem einheitlichen Grundstück der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
nur Teile umfassen kann.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine.
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Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
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13
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Anneliese und Matthias Schwander
Am Lerchenberg 31
63322 Rödermark
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Schreiben vom 29.03.2006
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Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die
Festsetzung als Reines Wohngebietes auf das südlich angrenzende Flurstück
auszuweiten:
wir beantragen, dass die Grenzziehung hinter den Häusern ,,Am
Lerchenberg 29 -33A". auf der gleichen Höhe verläuft wie die
Grenzziehung zwischen den Häusern ,,Am Lerchenberg 27A - 27D und Am Buchrain
25 -2C, d.h. auf der Verlängerung dieser Fluchtlinie.
Begründung:
Die Eigentümer der Häuser Am Lerchenberg 29- 33A hatten 1980
Flur 11 Flurstuck 110 gemeinsam erworben und in die Parzellen 110/1 bis 110/8
teilen lassen. Die Parzellierung wurde vom Katasteramt Offenbach bzw. der Stadt
Rödermark nur unter der Auflage genehmigt, dass die neu gebildeten Parzellen
110/2 bis 110/7 mit den angrenzenden Hauptgrundstucken 397/2 bis 399/2
vereinigt wurden. Dies ist unseres Wissens mehrheitlich geschehen. Warum der
Bebauungsplan nicht bereits entsprechend geändert wurde, ist uns nicht
verständlich, denn ein vereinigtes Grundstück ist ein einheitliches
Grundstück. Die Parzelle 110/8 wurde 1989 an die Eigentümer der Grundstücke
27A bis 27 D verkauft; die Teil-Parzellen wurden damals vermutlich direkt
vereinigt und auch im Bebauungsplan entsprechend ausgewiesen.
|
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht entsprochen.
Begründung:
Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes
„Waldacker“ wurden die Geltungsbereiche der bisherigen
Bebauungspläne „Waldacker-Mitte“, „Waldacker-Süd“ und
„Wingertsstraße / Kappenwald“ unverändert übernommen. Lediglich
der westliche Rand des Bebauungsplanes „Waldacker-Mitte“ wurde
enger gefasst, da die ursprünglich hier festgesetzte Trasse der
Umgehungsstraße nicht mehr festgesetzt wurde. Ferner wurde das Grundstück von
Haus Am Lerchenberg 25A (Flurstück 111/1) in den Bebauungsplan einbezogen, da
es sich hier um ein bereits bebautes Grundstück handelte.
Der hier vorgebrachten Anregung, die Flurstücke 110/3, 110/5,
110/6, 398/4, 398/5 und teilweise 397/3 (südlicher Teil) als Wohnbaugebiet
festzusetzen, kann nicht entsprochen werden, da damit der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes erweitert werden müsste. Dies ist von der Stadt Rödermark
nicht gewollt.
Würde der Anregung gefolgt, wäre zu prüfen, inwieweit in
anderen Randbereichen des Bebauungsplanes, in denen angrenzende Flurstücke
als erweiterter Wohngarten genutzt werden, der Geltungsbereich ebenfalls
ausgeweitet werden müsste, da mit der Ausweitung im hier angesprochenen
Bereich ein Präzedenzfall geschaffen würde. Zum andern ist aufgrund der
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Waldacker“ mit der
Einbeziehung der fraglichen Flächen als Baugrundstück auch die Bebaubarkeit
gegeben. Eine weitere Bebauung z.B. mit hier zulässigen eingeschossigen
Einzelhäusern oder Doppelhäusern ist aber in diesem Bereich städtebaulich
nicht vertretbar.
Die Flurstücke 110/3, 110/5, 110/6, 398/4, 398/5 und teilweise
397/3 (südlicher Teil) verbleiben somit planungsrechtlich im Außenbereich.
Eine Nutzung als Garten ist weiterhin möglich. Sollte die Erforderlichkeit
bestehen, die Gartennutzung planungsrechtlich auszuweisen und insbesondere
auch das Einfrieden der Gartenflächen zu ermöglichen, so müsste dies in einem
separaten Bebauungsplan für den Außenbereich erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der aktuellen
Katastergrundlage die Mehrzahl der angrenzenden Grundstücke separate
Flurstücke geblieben sind (110/6, 110/5, 110/3). Dies ist für die
planungsrechtlichen Festsetzung des Bebauungsplanes aber unerheblich, da auch
bei einem einheitlichen Grundstück der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
nur Teile umfassen kann.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine.
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Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
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14
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Susanne Dehnhard
Drosselstraße 7
63322 Rödermark
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Schreiben vom 13.04.2006
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14.1
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Anregung, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf den
angrenzenden Außenbereich auszuweiten, um bisher illegal im Außenbereich
liegende Gärten und illegale Bauten, soweit landschafts- und naturverträglich,
zu legalisieren:
im Zuge der Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes besteht die
Möglichkeit, bisher illegal im Außenbereich liegende Gärten und illegale
Bauten, soweit landschafts- und naturverträglich, zu legalisieren.
In Waldacker existieren im Außenbereich seit zum Teil mehr als
40 Jahren Gärten und Wohngebäude (rechts und links vom
„Eulerweg“') sowie Gärten in dem Bereich hinter der
Bebauungsgrenze „Drosselstraße“ zwischen „Am
Lerchenberg" und „Lindenweg" (an dem Weg, an dem auch die
Kirche steht). Die wenigsten davon sind offiziell genehmigt. Bei dem
vorgenannten Außenbereich handelt es sich nicht um Landschaftsschutzgebiet.
Aufgrund der gegenwärtigen Gestaltung dieses Gebietes sicherlich eine bewusst
getroffene Entscheidung, denn im Gegensatz dazu ist der restliche
Außenbereich Waldackers nahezu vollständig als Landschaftsschutzgebiet
ausgewiesen.
Den im Gesetz zur Ergänzung des Hessischen Naturschutzgesetzes
vom 04.04.1990 sowie den im Gemeinsamen Runderlass ,,Illegale Kleinbauten im
Außenbereich" vom 25.05.1990 eröffneten Möglichkeiten der Städte und
Gemeinden, im Außenbereich durch die Aufstellung von Bebauungsplänen illegal
errichtete Kleinbauten zu legalisieren, genehmigte Kleinbauten über den
Bestandsschutz hinaus abzusichern und die Neuanlage von Gärten zu fördern,
ist die Gemeinde Rödermark seinerzeit nur in Rollwald, Urberach und
Messenhausen nachgekommen, nicht jedoch in Waldacker.
Obwohl das vorgenannte Gesetz 1996 außer Kraft trat und die im
Erlass eingeräumten Fristen 1998 abgelaufen sind, besteht für die Städte und
Gemeinden weiterhin die Gelegenheit, durch entsprechende Bebauungspläne,
illegale Bauten und Gärten zu legalisieren. Rechtliche Grundlage für die
Behandlung ungenehmigter baulicher Anlagen und Gärten im Außenbereich bildet der
Gemeinsame Runderlass „Leitfaden zur Behandlung ungenehmigter baulicher
Anlagen und Gärten im Außenbereich" vom 11.03.1998.
Mit der Aufstellung des neuen Bebauungsplanes bietet sich jetzt
erneut die Möglichkeit, Versäumtes nachzuholen und damit auch weiteren
Aktivitäten der Unteren Naturschutzbehörde gegen Grundstückseigentümer in
Waldacker entgegen zu wirken. Vielleicht gelingt es durch eine entsprechende
Gebietsausweisung auch, die weitere Verwahrlosung von derzeit noch
ungenutzten (bzw. als Entsorgungsflächen genutzten) Grundstücken, die nicht
ausreichend eingezäunt sind, aufzuhalten.
Eigentum verpflichtet! Der Wunsch nach Einfriedung der an die
Bebauungsgrenze anschließenden Grundstücke besteht bei allen mir bekannten
Eigentümern. Der verantwortungslose Umgang vieler Menschen mit dem Eigentum
anderer lässt leider keine anderen Möglichkeiten zum Schutz des Eigentums zu.
Selbst eine Einfriedung mit einem im Außenbereich zulässigen Holzbalkenzaun
bietet keinen Schutz, denn nach wie vor ist zu beobachten, dass die Anwohner
ihre Küchen- und Gartenabfälle auf einem angrenzenden Grundstück entsorgen.
Wenn der Notwendigkeit zur Legalisierung der Gartengrundstücken
im Rollwald, in Urberach und in Messel seinerzeit Rechnung getragen wurde,
warum dann nicht auch in Waldacker? Das Interesse, die genannten Grundstücke
als Gartengrundstücke (auch zum Obst- und Gemüseanbau) nutzen zu können,
besteht nicht nur bei den Grundstückseigentümern sondern auch bei
potentiellen Pächtern.
Mit meiner Einrede soll keinesfalls eine Umwandlung von
Außenbereichen in Baugebiete bzw. eine Verschiebung der Bebauungsgrenze
bezweckt werden. Vielmehr geht es um die Legalisierung von Garten- und
Freizeitgrundstücken sowie von vor Jahrzehnten gebauten Wohnhäusern.
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Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht entsprochen.
Begründung:
Ziel des vorliegenden Bebauungsplanes ist ausschließlich, die
weitere städtebauliche Entwicklung innerhalb des Wohngebietes
planungsrechtlich und bauordnungsrechtlich umfassend neu zu strukturieren, da
die für das Wohngebiet bestehenden rechtswirksamen Bebauungspläne nicht in
ausreichendem Maße die bauliche Entwicklung zu steuern vermögen.
Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes
„Waldacker“ wurden daher die Geltungsbereiche der bisherigen
Bebauungspläne „Waldacker-Mitte“, „Waldacker-Süd“ und
„Wingertsstraße / Kappenwald“ unverändert übernommen. Lediglich
der westliche Rand des Bebauungsplanes „Waldacker-Mitte“ wurde
enger gefasst, da die ursprünglich hier festgesetzte Trasse der
Umgehungsstraße nicht mehr festgesetzt wurde. Ferner wurde das Grundstück von
Haus Am Lerchenberg 25A (Flurstück 111/1) in den Bebauungsplan einbezogen, da
es sich hier um ein bereits bebautes Grundstück handelte.
Der hier vorgebrachten Anregung, den Geltungsbereich auf den
angrenzenden Außenbereich auszuweiten, um bisher illegal im Außenbereich
liegende Gärten und illegale Bauten, soweit landschafts- und
naturverträglich, zu legalisieren, wird nicht entsprochen. Die
planungsrechtliche Problematik der Gärten im Außenbereich steht in keinem
Zusammenhang mit den für das Wohngebiet zu lösenden planungsrechtlichen
Fragen der weiteren baulichen Verdichtung. Daher können diese
unterschiedlichen Planungsaufgaben getrennt behandelt werden.
Inwieweit das Erfordernis besteht, in einem separaten Verfahren
Bebauungspläne für den angrenzenden Außenbereich zu erstellen, wird im Rahmen
dieses Bebauungsplan-Verfahrens nicht geprüft.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine.
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Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
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14.2
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Anregung, die maximal zulässige Höhe der Einfriedungen zu den öffentlichen
Straßenverkehrsflächen von jetzt 1,20 m auf 1,80 m anzuheben.
der in Aufstellung befindliche neue Bebauungsplan (A 1.4
,,Waldacker") sieht eine unveränderte Höhe der Einfriedungen zu den
öffentlichen Straßenverkehrsflächen vor. Als Begründung für die weiterhin
geltende maximale Höhe von 1,20 m wurde auf Nachfrage genannt, dass es
seitens der Stadt nicht gewünscht ist, dass sich die Bürger auf ihren
Grundstücken hinter Barrikaden verstecken.
Eine Unterscheidung der Art der Einfriedung (Mauern,
blickdichte Zäune oder blickdurchlässigen Zäune) ist im Bebauungsplan nicht
vorgesehen. Lediglich Hecken und Anpflanzungen sind von einer
Höheneinschränkung ausgenommen.
Welche Gründe sprechen für eine Unterscheidung zwischen einer 2
m hohen und blickdichten Hecke und einem 1,80 m hohen und blickdurchlässigen
Zaun oder einem 1,80 m hohen Zaun vor einer 2 m hohen blickdichten Hecke? Ist
es wirklich noch zeitgemäß, den Grundstückseigentümer in seiner Privatsphäre
einzuschränken und sind solche Einschränkungen mit den sich verändernden
persönlichen Bedürfnissen der Menschen in Einklang zu bringen?
Grundstückseigentümer, deren Gärten bzw. Terrassen aufgrund der
Süd- bzw. Westlage des Grundstückes zur Straße hin ausgerichtet sind, werden
durch die derzeitigen Regelungen eindeutig benachteiligt. Nicht in jedem Fall
ist es gewollt oder möglich, den gewünschten Sichtschutz über Anpflanzungen
herzustellen. Hiervon besonders betroffen sind Eckgrundstücke. Dem Bedürfnis
vieler Bürger nach einer Rückzugsmöglichkeit und der Wahrung einer gewissen
Privatsphäre können die derzeitigen Festlegungen des Bebauungsplanes nicht
gerecht werden. Die ungestörte Nutzung der der Straßenseite zugewandten
Grundstücksteile ist in vielen Fällen nicht möglich.
Die Grundstücke der Neu- oder Umbauten werden immer kleiner und
damit auch der individuelle Freiraum. Zur Nachbargrenze sind Einfriedungen
bis zu 1,80 m zulässig.
Eine entsprechende Regelung wäre aus den vorgenannten Gründen
auch für die straßenseitige Einfriedung eine Option, die für viele Bürger die
Nutzbarkeit der zur Straße ausgerichteten Grundstücksteile erheblich
verbessern würde.
Eine strikte Begrenzung der straßenseitigen Einfriedung steht
auch im Widerspruch zu der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und
Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBI. 1 S.54). Danach
besteht die Verpflichtung gemäß § 1, Absatz (1), wonach Hunde so zu halten
sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder
Tieren ausgeht. Unabhängig davon, ob es sich um einen Hund einer
,,gefährlichen" Rasse handelt oder nicht, kann nahezu jeder Hund 1,20 m
überspringen und z.B. vor ein Auto oder ein Fahrrad laufen.
Der Grundstücksbesitzer kann zum Schutz zwar entsprechend hohe
Hecken und Anpflanzungen einsetzen, die Sicherung von Grundstückszugängen
bzw. -zufahrten in der notwendigen Höhe ist jedoch nach dem Bebauungsplan
nicht möglich.
Da seitens der Stadt keine Befreiungen von den diesbezüglichen
Festlegungen des Bebauungsplanes erteilt werden, wäre eine Lockerung der
Höhenvorgaben bzw. eine Anpassung an die für die seitlichen und
rückwärtigen Nachbargrenzen definierten Höhen wünschenswert.
Die Tatsache, dass es in Waldacker eine große Zahl an
straßenseitige Einfriedungen (Tore, Türen, Mauern, blickdichten Zäunen sowie
blickdurchlässigen Zäune) gibt, die die Vorgaben des Bebauungsplanes
übersteigen, verdeutlicht die persönlichen Bedürfnisse der
Grundstücksbesitzer. Es ist sicherlich nicht davon auszugehen, dass sich das
Straßenbild Waldackers durch eine Lockerung der Vorgaben für
Einfriedungshöhen wesentlich verändern wird. Die Wohnqualität der Bürger, die
ihrem individuellen Bedürfnis nach Privatsphäre in der gewünschten Weise
nachkommen können, wird jedoch erheblich verbessert. Darüber hinaus können
durch eine Anhebung der zulässigen Höhe die zahlreichen existenten
straßenseitigen Einfriedungen, die derzeit nicht den Regelungen des
Bebauungsplanes entsprechen, in einen gesicherten Rechtszustand überführt
werden.
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Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht entsprochen.
Begründung:
Die
Festsetzung der Höhen der Einfriedungen entlang der Straßengrenzen dient der
Sicherung eines einheitlichen Ortsbild: Das Ortsbild einer Wohnsiedlung wird
vor allem durch die einheitliche Gestaltung des öffentlichen Raums und dessen
Einfassung durch die Einfriedungen der Grundstücke mit den angrenzenden
Freiflächenstrukturen der Vorgartenzonen geprägt.
Die Maximalhöhe entlang der Straßengrenzen ist mit 1,20 m
festgesetzt. Diese Festsetzung orientiert sich am vorhandenen Bestand. Eine
Verbesserung des individuellen Sichtschutzes durch Hecken bleibt den
Eigentümern unbenommen.
Die Meinung der Einwenderin, dass die strikte Begrenzung der
straßenseitigen Einfriedung im Widerspruch zu der Gefahrenabwehrverordnung
über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) steht, wird nicht geteilt. Im
Allgemeinen geht von Hunden, die hinter einer 1,20 m hohen Einfriedung
gehalten werden, keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder
Tieren aus. Wäre dies nicht der Fall, müssten sämtliche Grundstücke, auf
denen Hunde gehalten werden, mit hohen Schutzzäunen versehen werden.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
keine.
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Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
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15
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Prof. Dr.-Ing. Ragnar Klau
Fichtenweg 1
63322 Rödermark
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Schreiben vom 11.04.2006
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15.1
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Anregung, zusätzliche Festsetzungen zur zulässigen Höhe
von Technische Aufbauten festzusetzen:
Zu 1.2.5.2 Maximale Gebäudehöhe
In dem Absatz „Technische Aufbauten wie Schornsteine,
Solaranlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen bleiben unberücksichtigt" sollte
unbedingt eine übliche Begrenzung der maximalen Höhe vorgegeben werden.
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Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird entsprochen.
Begründung:
Um Befürchtungen entgegenzuwirken, dass die Regelung für
technische Aufbauten überstrapaziert werden kann, wird entsprechend der
Anregung die maximale zulässige Überschreitung auf 1,00 m eingegrenzt.
Auswirkungen auf den
Bebauungsplan:
· In
den textlichen Festsetzungen wird Festsetzung Nr. 2.5.2 in Satz 3 wie folgt
geändert:
Die zulässige Gebäudehöhe darf durch technische Aufbauten wie
Schornsteine, Solaranlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen um maximal 1,00 m
überschritten werden.
·
Die Begründung wird im Kapitel 9.2.5
„Höhe baulicher Anlagen“ entsprechend der Anregung ergänzt.
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Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
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15.2
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Anregung, eine zusätzliche Festsetzung zu dem
maßgeblichen Höhenbezugspunkt bei
Eckgrundstücken aufzunehmen.
Zu 1.3. Höhenlage baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB)
Hier fehlt mir ein Hinweis, wie bei Eckgrundstücken verfahren
wird, die an einem Hang liegen (z.B. Kappenwald). Wie wird der
Höhenbezugspunkt bei einem Eckgrundstück festgelegt, wenn die eine
öffentliche Verkehrsfläche (Straße bzw. Bürgersteig) ansteigt bzw. fällt,
während die andere eben ist ? Diese Festlegung beeinflusst den Punkt l 2.5.2
Maximale Gebäudehöhe. Warum kann nicht generell als maßgeblicher
Höhenbezugspunkt das natürliche Gelände in der Mitte des geplanten Gebäudes
genommen werden?
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Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird entsprochen.
Begründung:
Die hier angesprochene Situation kommt im Plangebiet nur wenige
mal vor. Zur Klarstellung wird die Festsetzung 1.3 um eine Regelung für
Eckgrundstücke ergänzt.
Als maßgeblicher Höhenbezugspunkt kommt das natürliche Gelände
generell nur sehr bedingt in Frage, weil aufgrund vielfältiger Erfahrungen
diese Höhe leicht manipulierbar ist. Von der Bauaufsicht wird daher im
Allgemeinen das natürliche Gelände als Bezugspunkt abgelehnt. In einem
Bestandsgebiet bieten sich die bereits vorhandenen Verkehrsflächen als
eindeutig bestimmbare Höhen als maßgeblicher Höhenbezugspunkt an. Lediglich
in dem Ausnahmefall, dass das Baugrundstück vom Straßenniveau deutlich
abweicht, wird im Plangebiet auf die „Ersatzlösung“ des
natürlichen Geländes zurückgegriffen.
Auswirkungen auf den
Bebauungsplan:
· In
den textlichen Festsetzungen wird Festsetzung Nr. 1.3 wie folgt ergänzt:
Bei Grundstücken, die an mehrere
Erschließungsanlagen angrenzen, tritt diese Regelung in Kraft, wenn das
natürliche Gelände von einer der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen
gemäß Satz 2 abweicht.
·
Die Begründung wird im Kapitel 9.2.5
„Höhe baulicher Anlagen“ entsprechend der Anregung korrigiert.
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Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
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15.3
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Anregung, die Festsetzungen um einen Hinweis zu ergänzen,
dass Nachbargrundstücke bei Ausnahmegenehmigungen anzuhören sind:
Zusatz, der meiner Meinung nach wichtig ist und in diesem
Bebauungsplan fehlt.
Ausnahmegenehmigungen zu diesem Bebauungsplan, die auf Antrag
des Bauherrn von Amts wegen erteilt werden sollen, müssen
grundsätzlich vor der endgültigen Erteilung den Grundstückseigentümern, die
gemeinsame Grundstücksgrenzen zum betroffenen Grundstück haben, mit
angemessener Frist zur Kenntnis gebracht werden (Bringschuld).
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Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht entsprochen.
Begründung:
Der Sachverhalt der Beteiligung der Nachbarschaft ist in § 62
der Hessischen Bauordnung („Beteiligung der Nachbarschaft“)
abschließend geregelt. Eine entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan
erübrigt sich daher. Auch sind Verfahrensfragen zur Nachbarbeteiligung nicht
Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
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Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
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16
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„Natürlich Waldacker“
Martin Westerwald
Lerchenstraße 3b
63322 Rödermark
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Schreiben vom 18.03.2006
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16.1
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Klärungsbedarf zu
Textlich. Festsetzung 4.1.2 „Mindestabstände"
Ist in o.g. Vorlage noch von ,,Abständen zu
Nachbargrundstücken“ die Rede, findet sich im nun offengelegten B-Plan
die Bezeichnung ,,Abstände zu Grundstücksgrenzen“.
Somit dürften nun innerhalb eines ideell geteilten Grundstücks, Wohngebäude
nach § 6 HBO platziert werden, welche als Mindestabstandsfläche 0.4*H (H =
Außenwandhöhe) vorsieht. Bei den in Waldacker zahlreich vorhandenen großen
Grundstücken wird dies bei ideeller Teilung zu einer Verdichtung der Gebäude
führen, die durch die Aufstellung des neune B-Plans vermieden werden sollte.
Durch die vorhergehende Formulierung in der Vorlage müssten die Gebäude auch
innerhalb dieses “Innenverhältnisses“ Abstände einhalten wie sie
hin zu den äußeren Grundstücksgrenzen
gelten.
Durch diese Änderung würde somit ein maßgebliches Moment der beabsichtigten
Wirkung des neuen B-Planes stark vermindert.
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Hinweis:
Nach Rücksprache mit dem Bauamt hat der Einwender diese
Anregung zurückgezogen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
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16.2
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Klärungsbedarf zu
Textliche Festsetzung 2.5.1 1,Maximal zulässige
Außenwandhöhen"
Die zwingende Vorgabe einer Außenwandhöhe (AWH) von 6.80 m bei
Doppelhäusern und Hausgruppen halten wir für nicht zweckdienlich und die
Freiheit des Bauherrn unnötiger weise einschränkend. Werden hiervon auch
Ausnahmen gestattet, so doch nur bei einer einheitlichen AHW des Doppelhauses
bzw. der Hausgruppe. Diese an sich bereits fragwürdige Einschränkung belastet
insbesondere Bauherrn, die Ihre Doppelhaushälfte bzw. Ihren Teil der
Hausgruppe alleine erstellen müssen. In temporärer Ermangelung der angrenzenden
Bauherrn ist eine Einigung über die AWH nicht möglich, womit zwingend eine
AWH von 6.80 m eingehalten werden muss.
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Hinweis:
Nach Rücksprache mit dem Bauamt hat der Einwender diese
Anregung zurückgezogen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
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16.3
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Klärungsbedarf zu
Textliche Festlegung 12.4 ,,Dachüberstände"
Die an sich löbliche Einschränkung der Dachüberstände an
Pultdächern auf 0.5 m an der tiefer liegenden Traufseite bzw. 0.8 m an der
höher liegenden Traufseite ist bei Satteldächern nur bedingt sinnvoll. So ist
bei Satteldächern eine Beschränkung des Dachüberstandes an Ortgang und
Traufseite auf 0.5 m nicht notwendig. Am Ortgang sollte zur Gleichbehandlung
mit den Pultdächerm ein Dachüberstand von 0.8 m zulässig sein. An der
Traufseite ist keine Beeinträchtigung durch Schattenwurf zu erwarten, hier
sollte ebenfalls eine Dachüberstand von 0.8 m zulässig sein. Zudem würde der
optischen Harmonisierung des Gebäudes mehr Spielraum geboten.
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Hinweis:
Nach Rücksprache mit dem Bauamt hat der Einwender diese
Anregung zurückgezogen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
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16.4
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Klärungsbedarf zu
Textliche Festlegung 10. ,,Tankstelle"
Der in der Vorlage noch enthaltene Passus über die Folgenutzung
des Tankstellengrundstückes sollte wieder aufgenommen werden.
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Hinweis:
Nach Rücksprache mit dem Bauamt hat der Einwender diese
Anregung zurückgezogen.
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:
Keine
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16.5
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Anregung, im Teilgebiet WR/1 die vordere Baugrenze mit
2,00 m festzusetzen.
Textliche Festsetzung 5.1 ,,Vordere Baugrenze"
In den mit WR/1 gekennzeichneten überbaubaren Grundstücken ist
eine vordere Baugrenze von 1.00 m festgesetzt. Diese das Baugrundstück am
Ende der Lerchenstraße betreffende Sonderregelung kam maßgeblich unter
Mitwirkung der Bürgerinitiative „Natürlich Waldacker“ zustande.
Alle Aufzeichnungen der Bürgerinitiative weisen jedoch eine Einigung auf 2.00
m aus. Ungeachtet dessen halten wir eine vordere Baugrenze von 1.00 m als zu
gering. Hiermit wären innerstädtische Straßenbilder möglich, die keinesfalls
zum Charakter Waldackers passen. Selbst eine vordere Baugrenze von 2.00 m ist
diesbezüglich bereits kritisch, wird von den Bürgerinitiative aber infolge
der besonderen Lage des mit WR/I bezeichneten Gebietes akzeptiert.
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Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird entsprochen.
Begründung:
Nach Rücksprache mit dem Eigentümer und dem Investor wird die
vordere Baugrenze auf 2,00 m festgelegt.
Auswirkungen auf den
Bebauungsplan:
· In
den textlichen Festsetzungen wird Festsetzung Nr. 5.1 Satz 5 wie folgt
geändert:
In den mit WR/1 gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen wird für
alle Baugrundstücke eine vordere Baugrenze im Abstand von 2,00 m, gemessen
von der straßenseitigen Grundstücksgrenze (Straßengrenze) an der
Straßenverkehrsfläche, festgesetzt.
·
Die Begründung wird im Kapitel 9.5.1
„Vordere Baugrenze“ entsprechend der Anregung korrigiert.
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Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
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16.6
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Anregung, auch im WR/1-Gebiet die Regelung zum Pultdach
aufzunehmen, dass ,,an der tiefer liegenden Traufseite die Außenwand des
Staffelgeschosses um mindestens 1,50 m zurückzusetzen ist:
Textliche Festsetzung 12.1 / 12.3 ,,Pultdächer"
Die besondere Zulässigkeit von Staffelgeschossen in den mit
WR/I gekennzeichneten überbaubaren Grundstücken in Form von Flach- und
Pultdächern (i. V. m 2.4.2) stellt eine Sonderregelung dar, deren Bedeutung
allen bei deren Erstellung Beteiligten noch in guter Erinnerung sein dürften.
Von den schwierigen Verhandlungen bis hier ein Konsens gefunden wurde ganz zu
schweigen.
Gerade deswegen muss der in der Vorlage noch enthaltene Passus,
dass ,,an der tiefer liegenden Traufseite des Pultdaches die Außenwand des
Staffelgeschosses um mindestens 1,50 m gegenüber der Außenwand des darunter
liegenden Geschosses zurückzusetzen" ist, wieder aufgenommen werden (wie
im übrigen auch in der Begründung zum B-Plan, Seite 33 zu erkennen).
Ansonsten werden wieder Gebäude möglich sein, die zumindest an einer
Gebäudeseite dreistöckig wirken.
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Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird entsprochen.
Auswirkungen auf den
Bebauungsplan:
·
In den textlichen Festsetzungen wird
Festsetzung Nr. 12.3 wie folgt ergänzt:
In den mit WR/1 gekennzeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen sind bei Gebäuden mit zwei Vollgeschossen Pultdächer nur
zulässig, wenn das oberste Geschoss ein Staffelgeschoss gemäß Festsetzung
2.4.2 Satz 2 ist.
Bei Pultdächern ist an der tiefer
liegenden Traufseite des Pultdaches die Außenwand des Staffelgeschosses um
mindestens 1,50 m gegenüber der Außenwand des darunter liegenden Geschosses
zurückzusetzen. An der höher liegenden Firstseite des Pultdaches ist die
Außenwand des Staffelgeschosses um mindestens 2,00 m gegenüber der Außenwand
des darunter liegenden Geschosses zurückzusetzen.
Die seitlichen Außenwände der Pultdächer an den Ortgangseiten
können ohne Versatz über der darunter liegenden Außenwand angeordnet werden.
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Die Begründung wird im Kapitel 9.2.4 und
10.1.3 entsprechend der Anregung korrigiert.
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Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
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