Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Gemäß § 39 a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und § 3 der
Hauptsatzung der Stadt Rödermark wählt die Stadtverordnetenversammlung die
ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats. Die Zahl der Stadträte beträgt sieben. Die Stelle des Ersten Stadtrats wird hauptamtlich verwaltet.
Somit hat die Stadtverordnetenversammlung sechs ehrenamtliche Stadträte zu
wählen. Die Wahl der ehrenamtlichen Stadträte erfolgt gemäß § 55 Abs. 1,
2 und 4 HGO in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Stadtverordnetenversammlung wird um Vornahme der Wahl
gebeten. 1.
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