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Sachverhalt: Nach der Satzung des Eigenbetriebes Gebäudewirtschaft ist eine
Betriebskommission zu bilden. Dieser gehören unter anderem sieben gewählte
Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung an, die nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl zu wählen sind (§ 55 Abs. 1 HGO). Der Betriebskommission sollen außerdem bis zu zwei
wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen angehören, die von
der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt
werden (§ 6 Abs. 2a Eigenbetriebssatzung). Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung wählt die Mitglieder der
Betriebskommission für den Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft: Als
Vertreter der Als
wirtschaftlich oder Stadtverordnetenversammlung: technisch
besonders erfahrene Personen: 1. __________________________ 1. _______________________ 2. __________________________ 2. _______________________ 3. __________________________ 4. __________________________ 5. __________________________ 6. __________________________ |
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