Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Nach § 62 Abs. 1 HGO kann die Stadtverordnetenversammlung zur
Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben,
Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Gemäß § 62 Abs. 2 HGO kann auch folgendermaßen verfahren werden: „An Stelle der Wahl der Ausschussmitglieder (§ 55 HGO)
kann die Stadtverordneten- versammlung beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse
nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 22 Abs. 3 und 4 des
Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. In diesem Falle werden die
Ausschussmitglieder dem/der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, nach
der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen Vorsitzende/n, von den
Fraktionen schriftlich benannt; der/die Stadtverordnetenvorsteher/in
gibt der Stadtverordnetenversammlung die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich
bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere
Stadtverordnete vertreten lassen.“ In der letzten Legislaturperiode waren 4 Ausschüsse mit je 7
Mitgliedern gebildet worden: Haupt- und
Finanzausschuss Wirtschafts-
und Bauausschuss Ausschuss
für Familie, Soziales und Kultur Ausschuss
für Sicherheit, Verkehr und Umwelt Beschlussvorschlag: Die Ausschüsse setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der
Fraktionen zusammen (§ 62 Abs. 2 HGO). Die Zahl der Ausschussmitglieder beträgt 7. Es werden folgende Ausschüsse gebildet: Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
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