Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Werden mehrere Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der
Schriftführerin bzw. des Schriftführers in der Stadtverordnetenversammlung
gewählt, so geschieht dies nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Anzuwenden ist § 55 Abs. 1 und 4 HGO. Einigt sich die
Stadtverordnetenversammlung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, so bedarf es
keines Wahlganges. Die Beschlussfassung über die Annahme dieses Wahlvorschlages
ist ausreichend (§ 55 Abs. 2 HGO). Es wird empfohlen, die Aufgaben der stellvertretenden
Schriftführerinnen bzw. Schriftführer zwei Bediensteten der Stadtverwaltung zu
übertragen. Beschlussvorschlag: Als stellvertretende Schriftführer/innen der
Stadtverordnetenversammlung werden ___________________________ und ___________________________ gewählt. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: |
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