Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Nach § 61 HGO muss über jede Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung eine Niederschrift gefertigt werden. Daher ist in der
konstituierenden Sitzung eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer zu
bestellen. Aus § 61 Abs. 2 HGO ergibt sich, dass die Bestellung durch Wahl zu
erfolgen hat. Für die Wahl gilt § 55 Abs. 3 HGO. Es kann auch durch Zuruf oder
Handaufheben abgestimmt werden. Es wird empfohlen, die Aufgaben einer bzw. einem Bediensteten der
Stadtverwaltung zu übertragen. Beschlussvorschlag: Zur Schriftführerin bzw. zum Schriftführer wird
___________________________ gewählt. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: |
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