Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach
der Kommunalwahl aus ihrer Mitte die Stadtverordnetenvorsteherin bzw. den
Stadtverordnetenvorsteher (§ 57 Abs. 1 HGO) Die Wahl ist grundsätzlich schriftlich und geheim
aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung
vorzunehmen. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben
abgestimmt werden (§55 Abs. 3 HGO). Gewählt ist diejenige Bewerberin bzw. derjenige Bewerber, für
die bzw. den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind. Nimmt die gewählte Person die Wahl an, so hat sich damit die
Stadtverordnetenversammlung konstituiert und Handlungsfähigkeit nach innen und
nach außen erlangt. |
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