Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Nachdem der Bürgermeister gemäß § 56 HGO die erste Sitzung
eröffnet und die Beschlussfähigkeit gemäß § 53 Abs. 1 HGO festgestellt hat, ist
das an Jahren älteste Mitglied der Stadtverordnetenversammlung (§57 Abs. 1 HGO)
zu ermitteln und ihm der Vorsitz zu übertragen. Der bzw. dem Altersvorsitzenden obliegt die Sitzungsleitung bis
die Wahl der Stadtverordnetenvorsteherin bzw. des Stadtverordnetenvorstehers
erfolgt ist. |
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