Bürgerinformationssystem
Die Stadtverordnetenvorsteherin verliest den Antrag wie folgt:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Frau Becht weist auf die Regelung in § 40 Abs. 1 HGO hin, die lautet:
Eine Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter ist frühestens sechs Monate
Es hat also geheime Abstimmung zu erfolgen. Die Fraktionen werden aufgefordert,
Es wurden benannt:
CDU Herr Poseiner SPD Herr Delle Donne FDP Herr Rädlein
Es folgt ein weiterer Hinweis vor Beginn der Abstimmung: Der Stimmzettel für die Abstimmung über den Antrag auf Durchführung der Wiederwahl gibt neben den Alternativen der ‚Ja’- und ‚Nein’-Stimme die Möglichkeit der Enthaltung. Diesbezüglich ist zu beachten, dass gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 HGO Stimmenthaltungen ebenso wie ungültige Stimmen zur Berechnung der Mehrheit nicht mitzählen. Ich darf daran erinnern, dass jede Kennzeichnung oder Manipulation eines Stimmzettels zur Ungültigkeit der Stimme führt. Für die Stimmabgabe ist ausschließlich der in der Wahlkabine zur Verfügung stehende Kugelschreiber zu verwenden.
Es folgt die Durchführung der geheimen Abstimmung mit namentlichem Aufruf in alphabetischer Folge.
Nach durchgeführter Stimmauszählung stellt die Stadtverordnetenvorsteherin fest:
Anwesend waren 43 Stadtverordnete Es wurden abgegeben 43 Stimmen Davon sind gültig 43 Stimmen Davon sind ungültig (ohne Enthaltungen) keine Stimmen Enthaltungen keine
Ja-Stimmen 25 Nein-Stimmen 18
Abstimmungsergebnis:
Der Antrag auf Wiederwahl ist mit Stimmenmehrheit angenommen
Die Stadtverordnetenvorsteherin ruft sodann den Tagesordnungspunkt 6 auf. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||