am
21. und 22. Juni 2004 fanden die ersten Erörterungsgespräche mit den
Beteiligten an dem Baulandumlegungsverfahren „An den Rennwiesen“ statt.
Die Durchführung des Verfahrens als „Wertumlegung“ nach den Vorschriften
des BauGB wurde dem Grunde nach akzeptiert, auch wenn die Abschöpfung von
nahezu 50% der Grundstücksfläche als sehr hoch angesehen wurde. Im
Einvernehmen mit den Beteiligten konnte eine vorläufige Bauplatzzuteilung
erfolgen.
In den Verhandlungen wurde neben einer Zuteilung von Baugelände von
einigen Beteiligten der Wunsch auf finanzielle Entschädigung geäußert.
Dieses Ansinnen wurde als sehr unwahrscheinlich eingestuft. Bei einem
weiteren Beteiligten besteht eine Vereinbarung aus dem Jahre 1962, wonach
die Erbengemeinschaft die Zuteilung ohne Flächenabzug fordert. Die
Vereinbarung wird zur rechtlichen Beurteilung dem Hessischen Städte- und
Gemeindebund vorgelegt.
Positiv wird bewertet, dass die Eigentümer das Gelände für die Herstellung
des Abfanggrabens zur Verfügung stellen und sich einverstanden erklärt
haben, auch den erforderlichen Untersuchungen für den Bau des Grabens
zuzustimmen. Bedingung ist jedoch die Rechtskraft des Bebauungsplans.
Es
liegt ein Bauantrag für die Einrichtung einer Mehrzweckhalle mit Küche auf
dem Grundstück Paul-Ehrlich-Straße 8 vor. Das betreffende Grundstück liegt
im Geltungsbereich des Bebauungsplans A 21.1 „Industriegebiet Ober-Roden
(Gewerbegebiet II)“ und ist darin als Industriegebiet ausgewiesen. Die
beantragte Nutzung ist nach der Baunutzungsverordnung zulässig.
Es bestehen Gerüchte, dass in Rödermark die Einrichtung von Moscheen
angestrebt werden. Sollte dies tatsächlich mit vorliegendem Antrag
beabsichtigt sein, ist festzustellen, dass auch diese Nutzung im
Industriegebiet ausnahmsweise zulässig ist.
Ein weiteres Gerücht beinhaltet, die Einrichtung einer Moschee in den
ehemaligen Geschäftsräumen des Minimal-Marktes in der Robert-Bloch-Straße.
Dieser Bereich liegt im Geltungsbereichs des Bebauungsplans B 1.2 „Ortskern“
und darin als Sondergebiet Ladenzentrum festgesetzt. Sollte tatsächlich
die Absicht auf Errichtung einer Moschee bestehen, ist die nicht
genehmigungsfähig.
In
Waldacker, Finkenstraße 13, ist beabsichtigt, das bestehende Wohnhaus mit
Garage abzureißen und im vorderen Bereich des Grundstückes ein Doppelhaus und
zurückgesetzt ein Einfamilienhaus zu errichten.
Die im Frühjahr eingereichten Unterlagen wurden in Übereinstimmung mit den
damals gültigen Bebauungsplänen erstellt. Die Beschlüsse auf Änderung der
Bebauungspläne und die Veränderungssperre waren zu diesem Zeitpunkt noch
nicht gefasst. Das Projekt ist daher nach § 56 HBO freigestellt, da alle
Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten wurden und keine Ausnahmen
oder Befreiungen erforderlich waren.
Der nunmehr gestellte Antrag auf Abbruch des bestehenden Wohnhauses und
der Garage ist jedoch baugenehmigungspflichtig. Der Magistrat wird sich in
der nächsten Sitzung mit diesem Vorhaben befassen. Es schließt eine Diskussion
an, ob die Stadt einer Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre
zustimmen könne. Der Bürgermeister weist daraufhin, dass ein Einvernehmen
seitens der Stadt dann nicht verweigert werden könne, wenn Anträge
gestellt würden, die den beschlossenen Zielen der Bauleitplanung
entsprechen. Die Ziele sind im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
über die Änderung der Bebauungspläne in Waldacker dargelegt.
Anfragen:
Im Industriegebiet Urberach finden in der Adam-Opel-Straße
Bautätigkeiten statt. Nahe des Grundstücks Weber steht ein Baukran. Wer baut
dort was?
Der Bürgermeister sagt Prüfung und Auskunft in der
morgigen Haupt- und Finanzausschusssitzung zu.