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Beschlussvorschlag:
Der § 8 der Richtlinien zum Förderprogramm der Stadt Rödermark wird folgendermaßen geändert: Absatz (3) wird ersetzt durch
(3) Der Bewilligungsantrag muss neben dem ausgefüllten Vordruck folgende Anlagen enthalten:
Begründung: deutliche Vereinfachung und Entbürokratisierung für den Antragsteller. In der ursprünglichen Fassung hätten auch bei Eigenleistungen, bei denen nur für die Materialkosten ein Zuschuss beantragt werden würde, dennoch 3 Angebote eingeholt werden müssen. Jetzt reicht hier eine Übersicht über die voraussichtlichen Kosten aus. Da die Fördermittel nach Absatz (10) (alt) erst nach Fertigstellung der Maßnahme und Prüfung ausgezahlt werden, ergeben sich dadurch für die Stadt keine Nachteile.
Absatz (4) wird ersatzlos gestrichen.
Begründung: Überflüssig. Auf dem Vordruck kann der Adressat des Antrags angegeben werden.
Absatz (5) wird ersatzlos gestrichen.
Begründung: Ist jetzt Bestandteil von Absatz (3). Grundbuchauszug ist zu bürokratisch. Warum sollten Nichteigentümer einen Antrag stellen? Da nach Absatz (1) nur Eigentümer antragsberechtigt sind, ist der Passus bzgl. Mieter unnötig. Bilder zur Dokumentation des Ist‐Zustands vor Antragstellung ersparen die Vor‐Ort‐Vorprüfung durch den Fördermittelgeber.
Absatz (6) wird Absatz (4) Absatz (7) wird Absatz (5) Absatz (8) wird ersatzlos gestrichen
Begründung: Eine Vorgabe über die Dauer der Maßnahme ist überflüssig, da die Fördermittel erst nach Beendigung und Prüfung der Maßnahme ausgezahlt werden.
Absatz (9) wird Absatz (6) Absatz (10) wird Absatz (7) Absatz (11) wird ersatzlos gestrichen
Begründung: Wiederholung. Der Satz ist schon Bestandteil von Absatz (10).
Absatz (12) wird ersatzlos gestrichen
Begründung: Die Verpflichtung, dass Name, Angaben des Vorhabens sowie Bildmaterial durch die Stadt Rödermark veröffentlicht werden können, schreckt ab und widerspricht dem Ziel, möglichst viele Eigentümer zu erreichen. Die Vereinbarung kann jederzeit individuell und auf freiwilliger Basis getroffen werden.
§ 8 Antrags‐ und Bewilligungsverfahren (Neufassung)
(1) Antragsberechtigt sind private oder gewerbliche Eigentümer von Gebäuden, Anlagen und Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs. Bei Anträgen von Eigentümergemeinschaften muss der Beschluss der Eigentümerversammlung vorgelegt werden. (2) Der Förderantrag muss unter der Verwendung des dafür bestimmten Vordrucks der Stadt Rödermark schriftlich gestellt werden. Der Antrag ist digital auf der Homepage der Stadt Rödermark oder als Ausdruck beim Fachbereich 6/Bauverwaltung erhältlich. (3) Der Bewilligungsantrag muss neben dem ausgefüllten Vordruck folgende Anlagen enthalten:
(4) Eine schriftliche Förderzusage mit den gegebenenfalls zu erfüllenden Auflagen erfolgt durch den Magistrat. Dieser entscheidet, in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird. Nach Vorliegen des schriftlichen Förderbescheids kann mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden. (5) Die Förderzusage einer Maßnahme ersetzt keine Genehmigungen, insbesondere keine erforderlichen Baugenehmigungen oder sonstige Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben wie z. B. städtischer Satzungen (Bebauungspläne, Vorgartensatzung etc.) oder denkmalschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. (6) Als Förderstelle behält sich die Stadt Rödermark die Rücknahme bzw. Reduzierung der bewilligten Mittel vor, sollte die Ausführung nicht dem Förderbescheid entsprechen. (7) Nach Beendigung der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger die Fertigstellung der Maßnahme anzuzeigen, zu dokumentieren und sämtliche Rechnungen und Zahlungsbelege sowie Fotos der Fläche dem Fachbereich 6 / Bauverwaltung der Stadt Rödermark innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Der Zuschuss wird nach Durchführung der Maßnahme durch Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise sowie durch örtliche Begutachtung durch einen mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter der Stadt, ausgezahlt. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt
Zustimmung: SPD (4), FWR (4), FDP (2) Ablehnung: CDU (12), AL/Grüne (10) Enthaltung: /
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