Bürgerinformationssystem
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Herr Stadtverordnetenvorsteher Sulzmann erklärt, dass es sich bei der vorzunehmenden Wahl um mehrere gleichartige, unbesoldete Stellen handelt, und somit nach § 55 Abs. 1 HGO in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen ist. Es liegt jedoch eine gemeinsame Vorschlagliste aller Fraktionen vor, sodass es auch möglich ist, die Wahl nach § 55 Abs. 2 HGO vorzunehmen. Herr Sulzmann verliest die gemeinsame Vorschlagsliste:
Da der gemeinsamen Vorschlagsliste niemand widerspricht, haben sich die Stadtverordneten auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag geeinigt. Somit ist der einstimmige Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend; Stimmenenthaltungen sind unerheblich. Der Stadtverordnetenvorsteher lässt offen abstimmen.
Abstimmungsergebnis zum gemeinsamen Listenvorschlag: einstimmig angenommen Zustimmung: CDU (12), AL/Die Grüne (12), SPD (5), FWR (3), FDP (3) Ablehnung: / Enthaltung: /
Die Liste ist einstimmig gewählt. Die Vertretung übernehmen die ersten fünf Bewerber, die auf dem Wahlvorschlag verzeichnet sind (§ 8 GO). Da keine andere Reihenfolge bestimmt wird, gilt die Reihenfolge wie auf dem Wahlvorschlag verzeichnet. |
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