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Auszug - (Neu-)Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Stadtverordnetenvorstehers  

 
 
9. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark
TOP: Ö 4
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 24.05.2022 Status: öffentlich
Zeit: 19:45 - 21:45 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Kulturhalle
Ort: Dieburger Str. 27, 63322 Rödermark
 
Beschluss


Herr Stadtverordnetenvorsteher Sulzmann erklärt, dass es sich bei der vorzunehmenden Wahl um mehrere gleichartige, unbesoldete Stellen handelt, und somit nach § 55 Abs. 1 HGO in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen ist.

Es liegt jedoch eine gemeinsame Vorschlagliste aller Fraktionen vor, sodass es auch möglich ist, die Wahl nach § 55 Abs. 2 HGO vorzunehmen.

Herr Sulzmann verliest die gemeinsame Vorschlagsliste:

 

Brigitte

Beldermann

AL/Die Grünen

Michael

Spieß

CDU

Anke

Rüger

SPD

Jürgen

Breslein

FWR

Rüdiger

Dr. Werner

FDP

Leon

Ayahs

CDU

Katja

Kümmel

AL/Die Grünen

Lars

Hagenlocher

SPD

Björn

Beicken

FWR

Tobias

Kruger

FDP

Florian

Brehm

CDU

Gerhard

Schickel

AL/Die Grünen

Lennart

Pfaff

SPD

Peter

Schröder

FWR

Sebastian

Donners

FDP

Isabelle

Schrod

CDU

Aaron

von Soosten-Höllings

AL/Die Grünen

Gülbahar

Karademir-Altun

SPD

Dietmar

Schrod

FWR

 

Da der gemeinsamen Vorschlagsliste niemand widerspricht, haben sich die Stadtverordneten auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag geeinigt. Somit ist der einstimmige Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend; Stimmenenthaltungen sind unerheblich. Der Stadtverordnetenvorsteher lässt offen abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis zum gemeinsamen Listenvorschlag: einstimmig angenommen

Zustimmung: CDU (12), AL/Die Grüne (12), SPD (5), FWR (3), FDP (3)

Ablehnung:  /

Enthaltung:  /

 

Die Liste ist einstimmig gewählt.

Die Vertretung übernehmen die ersten fünf Bewerber, die auf dem Wahlvorschlag verzeichnet sind (§ 8 GO). Da keine andere Reihenfolge bestimmt wird, gilt die Reihenfolge wie auf dem Wahlvorschlag verzeichnet.