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Frau Winnige gibt einen Überblick über die Veränderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II gegenüber den vorherigen gesetzlichen Grundlagen in der Pflege. Die Präsentation wird Frau Winnige als zum Anhang an das Protokoll zur Verfügung stellen. Sie sieht im Pflegestärkungsgesetz II eine Besserstellung vieler Betroffenen, insbesondere Personen mit demenziellen Einschränkungen. Das Pflegestärkungsgesetz II bezieht sich auf 6 Teilbereiche des Lebens, die mit unterschiedlicher Gewichtung bei der Feststellung des Pflegegrades mit einfließen. Maßgeblich für die Bemessung der Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit des zu Pflegenden. Hierfür sind 4 Stufen angesetzt, um den Grad der Selbständigkeit festzulegen. Bis Ende 2016 gab es 3 Pflegestufen. Jetzt gibt es 5 Pflegegrade. Je höher der Pflegegrad durch den Gutachter eingeschätzt wurde, desto unselbständiger ist die zu pflegende Person. Personen, die bereits eine Pflegestufe in der Vergangenheit hatten, können sich nicht verschlechtern. Ihre Pflegestufe wird in den neuen Pflegegrad überführt ohne eine erneute Begutachtung. Demenziell erkrankte Personen mit Pflegestufe werden automatisch zwei Pflegegrade höher gestuft. Besonders die Gruppe der demenziell erkrankten Personen profitieren durch die gesetzlichen Veränderungen. Sie konnten bis 2016 nur Pflegestufe 0 erhalten. Sie erhalten nun Pflegegrad 2. Personen, mit Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag von monatlich 125,00 EUR zur Verfügung. Es handelt sich um Personen, die noch über eine hohe Selbstständigkeit verfügen, aber dennoch den Pflegegrad 1 erreichen. Frau Winnige weist daraufhin, dass der Entlastungsbetrag von 125,00 EUR mittels Quittung nachgewiesen werden muss und nur durch einen offiziellen Dienst erbracht werden darf. Hier nennt sie als Beispiel die Unterstützung durch Alltagshelfer. Die Quittungen können gesammelt werden und bis Juni im Folgejahr bei der Pflegekasse eingereicht werden. Pflegehilfsmittel wie Inkontinenzmaterial wird separat mit der Pflegekasse abrechnet und betreffen weder die Pflegesachleistungen noch das Pflegegeld. Frau Winnige weist auf die Pflegeberatung hin, die nun zweimal im Jahr in Anspruch genommen werden kann. Frau Bärwalde-Schneiders fragt, ob die Pflegeberatung auch Auswirkung auf den Pflegegrad hat. Es handelt sich um ein unabhängiges Beratungsangebot und soll den zu Pflegenden und dessen Angehörige unterstützen. Frau Bärwalde-Schneiders berichtet, dass durch die Gesetzesveränderung sich die Bewertungskriterien verändert haben und das Verfahren schneller abgeschlossen werden kann. Frau Rehermann berichtet von einem Fall, einer an Parkinson erkrankten Person, die von vor Abschluss des Begutachtungsverfahrens verstorben sei. Frau Wennige stellt die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege vor und deren verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten. Frau Wennige stellt fest, dass der Mensch mit seinen Fähigkeiten und Ressourcen im Vordergrund steht. Frau Rehermann bezweifelt dies und vertritt die Auffassung, dass das neue Gesetz nur das Ziel hat, Kosten der Pflege einzusparen. Frau Wennige stellt fest, dass das neue Gesetz Vereinfachungen mit sich bringt und mehr Möglichkeiten bietet. Frau Frehe möchte wissen, ob eine Pflegeberatung jederzeit möglich ist? Für die Pflegeberatung muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Allgemeine Pflegeberatung bietet in erster Linie die Stadt Rödermark. Die Caritas bietet auch im Vorfeld auf Anfrage eine allgemeine Beratung zur Pflege an. Herr Rink findet, das es wichtig ist, sich die Auswirkungen des Gesetzes in einem Jahr noch mal anzuschauen. Erst dann kann man eine Bilanz ziehen. Herr Peschke merkt an, dass es sich um gesetzlich verankerte Leistungen handelt, die man auch bei leeren Kassen nicht kürzen kann. Frau Bärwalde-Schneiders sagt, dass viele Betroffene nicht über ausreichend Informationen über Pflegeleistungen verfügen und sich auch nicht entsprechend informieren. Herr Soosten-Höllings merkt an, dass man sich bereits im Rahmen der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung mit dem Thema Pflege auseinandersetzen muss. Herr Koop sagt, dass jeder eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht haben sollte. Frau Wennige merkt an, dass eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung jederzeit anpasst werden kann. Frau Frehe schlägt vor, das Original immer zu Hause abzulegen und nur Kopien weiterzugeben, da dann eine Anpassung unkomplizierter möglich ist. Herr Kern merkt an, dass eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in jedem Alter sinnvoll ist. Herr Koop erklärt den Begriff der Pflegebedürftigkeit. Die Einschränkungen, die eine Pflege erfordern, müssen dauerhaft bestehen, das bedeutet mehr als 6 Monate. Herr Koop berichtet, dass der Pflegestützpunkt seine Arbeit zum 01.08.2017 im Kreishaus in Dietzenbach aufnehmen wird. Frau Bärwalde-Schneiders merkt an, dass der Kreis Offenbach als letzter Landkreis dieses Angebot eingeführt hat. Frau Rehermann fragt, ob die Beratung auch die Beratung zu der Einstufung in Pflegegrade umfasst. Herr Koop antwortet, dass dies nicht Bestandteil der Beratung ist. Hier ist die Überprüfung des Pflegegutachtens eine gute Basis. Frau Merten teilt mit, dass auch ein Vertreter der Krankenkasse dem Beraterteam angehört. Frau Frehe möchte wissen, wo sie Widerspruch einlegen kann. Herr Koop sagt, dass dies bei den Pflegekassen eingereicht werden muss. Frau Wennige empfiehlt keinen Widerspruch einzulegen, sondern nach einem halben Jahr einen Neuantrag zu stellen. Frau Bärwalde-Schneiders sieht dies als vereinfachtes Verfahren. Frau Wennige teilt mit, dass auch Menschen aus der Pflege herausgefallen seien. Menschen, die nicht pflegebedürftig sind, aber in einem Altenheim leben. Die Kosten werden nicht mehr übernommen. Es gibt aber einen Bestandsschutz für Altfälle. Nicht nur die Leistungen haben sich maßgeblich verändert, sondern auch die Begutachtung. Frau Wennige soll in 1,5 Jahren nochmals eingeladen werden, um ein Fazit ziehen zu können. Frau Wennige bedankt sich für die Aufmerksamkeit und verlässt die Sitzung, da sie noch einen Folgetermin wahrnehmen muss. |
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